13.12.2011

BAföG-FAQ
BAföG-Rückzahlung (Seite 1)

Das Wichtigste in Kürze ...
  • Studierende an Hochschulen, Höheren Fachschulen und Akademien müssen in der Regel die Hälfte der in der Regelstudienzeit erhaltenen BAföG-Förderungssumme zurückzahlen (Staatsdarlehensanteil).
  • Da Schüler-BAföG als Vollzuschuss gewährt wird, ist eine Rückzahlung hier nicht notwendig.
  • Ihr müsst dem Bundesverwaltungsamt immer Eure aktuelle Anschrift mitteilen, damit es Euch zu gegebener Zeit zur Rückzahlung auffordern kann!
  • Sofern Ihr das Studium am 01.03.2001 oder später aufgenommen habt, ist die Darlehensschuld auf maximal 10.000 Euro begrenzt.
  • Die Rückzahlung beginnt 5 Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer (bei Bachelor/Master bezogen auf den Bachelor!). Sie erfolgt in vierteljährlichen Raten in Höhe von mindestens 315 Euro.
  • Bei geringem Einkommen kann die Rückzahlungsverpflichtung auf Antrag für jeweils ein Jahr aufgeschoben werden.
  • Wenn Ihr die Schulden in größeren Summen oder auf einen Schlag begleicht, wird Euch auf Antrag ein Nachlass von der (Rest-)Schuld gewährt.
  • Bei guten Studienleistungen und/oder schnellem Studium wird Euch auf Antrag ein Teil der Darlehensschuld erlassen. Dazu muss das Studium aber bis spätestens 31.12.2012 abgeschlossen werden.
.. mit der dringenden Empfehlung, auch die folgenden Details zu lesen!

Mit Hinweisen zum 24. BAföG-Änderungsgesetz in Sachen studiendauerabhängiger Teilerlass
Details siehe hier

1. Grundsätzliches

Die BAföG-Rückzahlung betrifft nur Studierende an Hochschulen, Höheren Fachschulen und Akademien, denn nur sie erhalten BAföG in der Regel zur Hälfte als Staatsdarlehen (Ausnahmen siehe im Artikel zu den Förderungsarten). Schüler-BAföG dagegen wird immer als Vollzuschuss gewährt. Eine Rückzahlungsverpflichtung gibt es hier folglich nicht.

Einige von Euch mussten möglicherweise darüber hinaus ein Bankdarlehen in Anspruch zu nehmen. Dieses muss zwar auch zurückgezahlt werden, die Rückzahlung folgt aber besonderen – strengeren – Regeln, die allerdings im Herbst 2010 wiederum etwas gelockert wurden. Die erste Rückzahlungsrate wird jetzt nicht mehr bereits nach sechs, sondern "erst" 18 Monate nach der letzten Auszahlung fällig. Zuständig ist die KfW, die auf ihren Webseiten ausführliche Infos bereithält. Wegen des immer noch verhältnismäßig frühen Rückzahlungsbeginns solltet Ihr Euch rechtzeitig informieren!

In diesem Artikel geht es ausschließlich um die Rückzahlung des Staatsdarlehens, also den Darlehensanteil der ganz normalen BAföG-Förderung. Das Bankdarlehen erhaltet Ihr ja nur in besonderen Studiensituationen (mehr dazu hier).

Für die Rückforderung des Staatsdarlehens ist das Bundesverwaltungsamt in Köln zuständig. Damit es Euch zur Rückzahlung des Darlehens auffordern kann, benötigt es Eure aktuelle Adresse. Wer vergisst, sie anzugeben, zahlt für die Anschriftenermittlung 25 Euro. Führt das Fehlen der Anschrift dazu, dass Ihr mit Rückzahlungsraten in Verzug kommt, so fallen außerdem Verzugszinsen an. Adressänderungen können online auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes vorgenommen werden.



2. Die Höhe der Darlehensschuld

Wer erstmals im März 2001 (oder später) ein Studium aufgenommen hat, muss maximal 10.000 Euro zurückzahlen. Aber Vorsicht: Sofern Ihr einen Teilnachlass von der Darlehensschuld beantragt, so wird dieser auf die gesamte Darlehensschuld gewährt. Nur wenn der Darlehensbetrag nach Inanspruchnahme möglicher Vergünstigungen noch über 10.000 Euro liegt, greift die Begrenzung ein.

Und noch mal: Die Begrenzung bezieht sich nur auf das BAföG-Staatsdarlehen. Bei einem BAföG-Bankdarlehen ist eine Begrenzung der Darlehensschuld nicht vorgesehen.



3. Beginn der Rückzahlung und Höhe der Raten (§ 18 Abs. 3, 4 und 5a BAföG)

Etwa 4,5 Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer (bei Bachelor/Master-Studiengängen bezogen auf den Bachelor!) schreibt Euch das Bundesverwaltungsamt an und informiert Euch im Einzelnen über das Prozedere der Rückzahlung und die Ratenhöhe. Die erste Rückzahlungsrate wird etwa ein halbes Jahr später fällig (= fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer). Bei Ausbildungen an Akademien beginnt die Rückzahlung fünf Jahre nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit.

Die monatlichen Raten betragen 105 Euro (mehr nur dann, wenn andernfalls die BAföG-Schulden nicht innerhalb der verbleibenden Rückzahlungszeit zurückgezahlt werden könnten). Gezahlt werden die Raten jeweils für drei aufeinanderfolgende Monate in einer Summe (zur Freistellung siehe hier). Nur dann, wenn Euer Nettoeinkommen knapp über dem Freibetrag liegt, fällt die monatliche Rate geringer aus (Quelle: BVA). Oder anders gesagt: Wer netto weniger hat als den jeweils geltenden Freibetrag plus die monatliche Rate von 105 Euro, zahlt nur den Betrag als monatliche Rate, der über dem Freibetrag liegt.

Beispiel: Ein Single ohne Kind hat ein Nettoeinkommen von 1.120 Euro. Damit liegt sein Einkommen nur 50 Euro über dem Freibetrag von 1.070 Euro. Er muss deshalb nicht die volle Rate in Höhe von 105 Euro zahlen, sondern nur 50 Euro.






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