20 Jahren nach RückzahlungsbeginnBAföG-Schulden werden erlassen, wenn …
1. Welcher Gesetzesstand gilt für Dich?
Gesetzesänderungen gelten nicht immer für alle. Gerade bei der BAföG-Rückzahlung wurde im Laufe der Jahrzehnte so manches geändert und Verbesserungen oft nur für die „neuen“ BAföG-Empfänger:innen vorgesehen (sonst wäre die Maßnahme teurer geworden …). Das ist auch bei der Rückzahlung so. Also wähle deinen Status …
Hast du bereits mindestens einmal Studierenden-BAföG vor August 2019 erhalten (Schüler-BAföG spielt dabei keine Rolle!), so lies bitte im Artikel 👉 Erlass der BAföG-Schulden für Altschuldner:innen nach.
Hast du vor August 2019 niemals Studierenden-BAföG erhalten (Schüler-BAföG spielt keine Rolle!), sondern frühestens dann, so kannst du direkt in diesem Artikel weiterlesen 👇
2. Erlass der BAföG-Schulden nach 20 Jahren
Wer 20 Jahre nach Beginn des Rückzahlungszeitraums immer noch Schulden hat, weil das Einkommen immer oder meistens so gering war, dass auf Antrag eine Freistellung gewährt wurde, für den soll dann künftig Schluss sein. Will sagen: Die Restschuld wird dann erlassen. Natürlich gibt es ein paar Bedingungen (neben der, dass der Gesetzesstand auf dich zutreffen muss) – wir erläutern diese im Folgenden.
Der mögliche Erlass gilt – anders als die Schuldenobergenze (77-Raten-Regel) – auch für Staatsdarlehen, die Studentinnen und Studenten in Form eines Volldarlehens nach Ende der Förderungshöchstdauer zum Beispiel bei mehrfachem oder zu spätem Studienfachwechsel oder als Hilfe zum Studienabschluss bekommen können.
Wir beschreiben hier schon die Regelung, wie sie aller Voraussicht ab August 2022 gelten wird – die „alte“ Regel könnte dich nur treffen, wenn das 27. BAföG-Änderungsgesetz doch noch scheitert (und es nie mehr eine entsprechende Anpassung geben wird). Was das wäre, lest im Artikel Erlass der BAföG-Schulden für Altschuldner:innen bei Kooperationserlass bzw. Härtefallerlass nach.
3. Bedingungen für den Erlass
Es dürfen zum Ende des Rückzahlungszeitraumes keine Zahlungsrückstände vorhanden sein.
Im Rückzahlungszeitraum ggf. angefallene Mahnkosten wurden von dir bereits mit dem Zahlungsrückstand beglichen.
Es wurden während der gesamten Rückzahlungszeit keine Stundungen gewährt.
Es wurden höchstens einmal Anschriftenermittlungskosten erhoben.
Es wurden höchstens für 150 Tage Rückstandszinsen erhoben und diese sind bereits bezahlt.
Es wurden keine Bußgelder erhoben.
Das Bundesverwaltungsamt prüft von sich aus, ob die Bedingungen für den Erlass eingehalten worden sind.
Wenn du nach 20 Jahren tatsächlich noch Schulden hast und selbst per Härtefall nicht für den Schuldenerlass in Frage kommst, dann wird die verbliebene Darlehensschuld einschließlich etwaiger offener Kosten und Zinsen in einer Summe zurückgefordert. Siehe nächsten Abschnitt.
4. Kein Schuldenerlass möglich? Es gilt die Bundeshaushaltsordnung (BHO) …
20 Jahre nach Beginn der Rückzahlungszeit und der oben beschriebene Erlass ist nicht möglich, weil du eine der Bedingungen nicht eingehalten hattest? Dann enden die Regelungen des BAföG-Gesetzes (nur für den Todesfall bleibt eine letzte Regelung). Das heißt aber leider nicht, dass du das Rückzahlungsproblem damit los bist. Die Schulden verjähren nicht. Vielmehr gilt nun die Bundeshaushaltsordnung (BHO).
Das gesamte (Rest-)Darlehen wird dann auf einen Schlag fällig.
Im Gegensatz zur BAföG-Rückzahlungsregelung wird bei der BHO auch das Vermögen herangezogen. Wer aber definitiv nichts hat, womit er das Darlehen zurückzahlen könnte, kann sich auf § 59 BHO berufen, nach dem Ansprüche des Staates zur Not (weiter) gestundet oder erlassen werden können, wenn eine besondere Härte vorliegt. Der Stundungsantrag muss online gestellt werden.
Übrigens: Da das BAföG-Darlehen wahrscheinlich die älteste Forderung gegen dich ist, steht die Tilgung desselben nicht hinter anderen (später) hinzugekommenen Verbindlichkeiten zurück. Erst die BAföG-Schulden tilgen, dann andere Schulden (oder wenn möglich andere Schulden gar nicht erst aufnehmen)!
5. BAföG-Schulden können nicht vererbt werden
Bis Mitte 2019 gab es noch einige spezielle Einschränkungen, aber seither ist in § 18 Absatz 11 abschließend geregelt – übrigens auch für „Altfälle“.
„Mit dem Tod der Darlehensnehmenden erlischt die verbliebene Darlehensschuld einschließlich etwaiger Kosten und Zinsen.“