BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift

§ 21 Einkommensbegriff

(1) Als Einkommen gilt - vorbehaltlich der Sätze 3 und 4, der Absätze 2a, 3 und 4 - die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des §2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Abgezogen werden können:

1. der Altersentlastungsbetrag (§ 24a des Einkommensteuergesetzes),

2. die Beträge, die für ein selbstgenutztes Einfamilienhaus oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung als Sonderausgaben nach§10e oder§10i des Einkommensteuergesetzes berücksichtigt werden; diese Beträge können auch von der Summe der positiven Einkünfte des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners abgezogen werden,

2a. (gestrichen)

3. die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer, Gewerbesteuer und

4. die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang und

5. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten.

Der Abzug nach Satz 3 Nr. 2 ist bei miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, nur für ein Objekt zulässig; bei der Ermittlung des Einkommens des Auszubildenden, des Darlehensnehmers sowie deren Ehegatten oder Lebenspartner ist er nicht zulässig. Leibrenten, einschließlich Unfallrenten und Versorgungsrenten gelten in vollem Umfang als Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

(1a) (aufgehoben)

(2) Zur Abgeltung der Abzüge nach Absatz 1 Nr. 4 wird von der - um die Beträge nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 4 Nr. 4 geminderten - Summe der positiven Einkünfte ein Betrag in Höhe folgender Vomhundertsätze dieses Gesamtbetrages abgesetzt:

1. für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Auszubildende 21,3 vom Hundert,

höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 12100 Euro,

2. für nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und für Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit haben, 14,4 vom Hundert,

höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 6300 Euro,

3. für Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer 37,3 vom Hundert,

höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 20900 Euro,

4. für Personen im Ruhestandsalter, soweit sie nicht erwerbstätig sind, und für sonstige Nichterwerbstätige 14,4 vom Hundert,

höchstens jedoch ein Betrag von jährlich 6300 Euro.

Jeder Einkommensbezieher ist nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zuzuordnen; dies gilt auch, wenn er die Voraussetzungen nur für einen Teil des Berechnungszeitraums erfüllt. Einer Gruppe kann nur zugeordnet werden, wer nicht unter eine in den jeweils vorhergehenden Nummern bezeichnete Gruppe fällt.

(2a) Als Einkommen gelten auch nur ausländischem Steuerrecht unterliegende Einkünfte eines Einkommensbeziehers, der seinen ständigen Wohnsitz im Ausland hat. Von dem Bruttobetrag sind in entsprechender Anwendung des Einkommensteuergesetzes Beträge entsprechend der jeweiligen Einkunftsart, gegebenenfalls mindestens Beträge in Höhe der Pauschbeträge für Werbungskosten nach §9a des Einkommensteuergesetzes, abzuziehen. Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte vermindert sich um die gezahlten Steuern und den nach Absatz 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung.

(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge

1. Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht,

2. Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt;

3. (aufgehoben)

4. sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.

Die Erziehungsbeihilfe, die ein Beschädigter für ein Kind erhält (§ 27 des Bundesversorgungsgesetzes), gilt als Einkommen des Kindes.

(4) Nicht als Einkommen gelten

1. Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären,

2. ein der Grundrente und der Schwerstbeschädigtenzulage nach dem Bundesversorgungsgesetz entsprechender Betrag, wenn diese Leistungen nach§65 des Bundesversorgungsgesetzes ruhen,

3. Renten, die den Opfern nationalsozialistischer Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung erlittenen Gesundheitsschädigung geleistet werden, bis zur Höhe des Betrages, der in der Kriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage geleistet würde,

4. Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf entgegensteht; dies gilt insbesondere für Einnahmen, die für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs im Sinne dieses Gesetzes bestimmt sind.



Verwaltungsvorschrift zu § 21

Zu Absatz 1

21.1.1 Einkünfte sind positiv. wenn

a) bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit ein Gewinn (§§ 4 bis 7 e EStG) erzielt wurde,

b) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie bei sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 EStG die Einnahmen die Werbungskosten (§§ 8 bis 9 a EStG) übersteigen.

21.1.2 Die Summe der positiven Einkünfte ist die Addition der Gewinne und Überschüsse aus den einzelnen Einkunftsarten. Zu den positiven Einkünften gehören die nach dem Auslandstätigkeitserlaß begünstigten Einkünfte, auch soweit sie im Steuerbescheid nicht enthalten sind.

21.1.3 Von der Summe der positiven Einkünfte sind die Betriebsausgaben (§ 4 EStG) und die Werbungskosten (§ 9 EStG) bereits abgezogen. Von den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind bereits abgezogen:

- Werbungskosten, mindestens der Arbeltnehmer-Pauschbetrag von 1000 Euro (§ 9a Nr. 1 EStG),

- Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG).

Von den Einkünften aus Kapitalvermögen ist neben den Werbungskosten der Sparer-Freibetrag nach § 20 Abs. 4 EStG abgezogen.

Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sind nicht abgezogen (sie sind nur nach Maßgabe des § 21 Abs. 2 und des § 25 Abs. 6 zu berücksichtigen).

21.1.4 Nicht zur Summe der positiven Einkünfte gehören

- steuerfreie Einnahmen mit Ausnahme der Unfallrenten (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 5) und

- Einkommen nach § 21 Abs. 4.

21.1.5 Folgende Leistungen nach dem Strafvollzugsgesetz sind nicht Einkommen im Sinne des § 21 Abs. 1: Überbrückungs- und Eigengeld nach den §§ 51,52 StVolIzG .

21.1.6 Werden Einkünfte, die im Ausland erzielt werden, nach dem Einkommensteuerrecht der Bundesrepublik Deutschland versteuert, so sind sie in den im Einkommensteuerbescheid festgestellten Einkünften enthalten. Insoweit gelten keine Besonderheiten.

Unterliegen die Einkünfte, die im Ausland erzielt werden, jedoch nicht diesem Einkommensteuerrecht, so sind sie durch Beiziehung ausländischer Urkunden oder Bescheinigungen, die von ausländischen Behörden oder ausländischen Arbeitgebern ausgestellt werden, zu ermitteln. Die Nachweise hat der Einkommensbezieher vorzulegen.

Entsprechend ist bei Einkünften zu verfahren, die zwar im Inland erzielt, aber auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen im Ausland versteuert werden. Der Einkommensbezieher hat Nachweise deutscher Behörden oder Arbeitgeber vorzulegen.

21.1.7 Hat der Einkommensbezieher seinen ständigen Wohnsitz im Ausland, so gilt Tz 21.2a.1.

21.1.8 Hat der Einkommensbezieher seinen ständigen Wohnsitz im Inland, so sind die ermittelten Bruttoeinnahmen und die darauf im Ausland gezahlten Steuern nach der Tabelle über den durchschnittlichen Jahreswechselkurs für den Berechnungszeitraum in Deutsche Mark umzurechnen. Im übrigen ist entsprechend Tz 21.2a.1 zu verfahren.

21.1.9 Ist bei der Anrechnung des Einkommens gemäß den §§ 22 und 24 Abs. 3 von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen, so ist die Umrechnung nach dem zu Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblichen Verbrauchergeldparitäten- oder Wechselkurs vorzunehmen. Weisen die Tabellen insoweit keinen Jahresdurchschnittskurs auf, ist der dem Beginn des Bewilligungszeitraums zeitlich nächstgelegene Tabellenwert maßgeblich.

21.1.10 Bei der Ermittlung der Höhe

a) der Summe der positiven Einkünfte,

b) des Altersentlastungsbetrages,

c) des Freibetrages von den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (gilt nur bei Entscheidungen für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. 8. 1996 begonnen haben),

d) des Sonderausgabenabzugs nach §§ 10e, 10i EStG,

e) der zu leistenden Einkommen- und Kirchensteuer

ist - soweit im Vollzug möglich - von den Feststellungen auszugehen, die die Finanzbehörden unanfechtbar getroffen haben, auch wenn dies unter dem Vorbehalt der späteren steuerlichen Neuberechnung nach § 165 Abs. 1 AO erfolgt ist (zur Behandlung der Bescheide nach § 164 AO vgl. jetzt Tz 24.2.1 Abs. 2). Dies gilt auch für Nullbescheide. Als solche gelten - außer bei der Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden - auch Nichtveranlagungsverfügungen. Steuerbescheide sind vorzulegen. Zu berücksichtigen sind auch die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die der Pauschalversteuerung unterliegen.

21.1.11 Erzielen beide Ehegatten (die Elternteile des Auszubildenden oder der Auszubildende und sein Ehegatte) Einkommen und werden sie zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, so hat jeder von ihnen eine Einkommenserklärung abzugeben, aus der sich die Höhe der von ihm erzielten positiven und negativen Einkünfte ergibt, sofern sich dies nicht bereits aus dem Steuerbescheid ergibt.

21.1.12 Die Steuern sind in dem Verhältnis aufzuteilen, in welchem der Teil des Einkommens im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 1 und 2 und Satz 5 des einen Ehegatten zu dem entsprechenden Teil des Einkommens des anderen Ehegatten steht und aus dem Steuerbescheid ersichtlich wird. Beträge nach § 21 Abs. 4 sind nicht zu berücksichtigen.

21.1.13 Tz 21.1.11 ist im Falle der gemeinsamen Veranlagung zur Einkommensteuer mit einem Ehegatten, der nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden steht, mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Einkommenserklärung nur vom Elternteil des Auszubildenden abzugeben ist. Ein Verlustausgleich zwischen den Ehegatten findet auch hier nicht statt.

21.1.14 Bei Personen, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, sind abzuziehen

- Werbungskosten, mindestens der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Nr. l EStG), und, soweit die Voraussetzungen jeweils erfüllt sind,

- Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG) und

- Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG).

Die Jahreslohnbescheinigung des Arbeitgebers, eine Bescheinigung der Versorgungskasse oder des Finanzamts sind vorzulegen.

21.1.15 Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Einkommenserklärung soll die Vorlage einer Bestätigung durch das zuständige Finanzamt verlangt werden, daß eine Veranlagung nicht erfolgt. Im übrigen gilt Tz 21.1.10 Satz 3.

21.1.16 Bei den Eltern und dem Ehegatten des Auszubildenden sind Werbungskosten nach § 9 EStG über den Werbungskosten- bzw. Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Nr. 1 EStG) hinaus nur anzuerkennen, soweit sie von den Finanzbehörden anerkannt sind. Soweit der Einkommensbezieher hierüber finanzamtliche Unterlagen nicht vorlegen kann, hat er die Höhe der anerkannten Werbungskosten schriftlich zu versichern.

21.1.17 Bei dem Auszubildenden ist die Entscheidung über die Anerkennung von Werbungskosten nach § 9 EStG über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Nr. 1 EStG) hinaus vom Amt zu treffen. Die Summe aus Arbeitnehmer-Pauschbetrag und den darüber hinaus zu berücksichtigenden Werbungskosten ist zur Verwaltungsvereinfachung auf die nächste durch 12 teilbare Zahl zu erhöhen.

21.1.18 Erzielt der Auszubildende im Bewilligungszeitraum Ausbildungsvergütung neben Einkünften aus sonstiger nichtselbständiger Arbeit, so ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag vorrangig von der Ausbildungsvergütung abzuziehen. Von den Einkünften aus der anderen nichtselbständigen Arbeit ist ggf. der noch nicht ausgeschöpfte Teil des Arbeitnehmer-Pauschbetrages abzuziehen.

21.1.19 Sind in der von dem Auszubildenden erzielten Ausbildungsvergütung Familienzuschüsse oder -zuschläge enthalten, so ist die Ausbildungsvergütung um diese Beträge zu mindern, bevor der Arbeitnehmer-Pauschbetrag abgezogen wird. Die Familienzuschüsse und -zuschläge sind als zweckbestimmte Einnahmen des Auszubildenden nach Absatz 4 Nr. 4 nicht Einkommen im Sinne des Gesetzes (vgl. dazu auch Tz 21.4.7, 23.21 und 23.3.'3).

Zu Absatz 1 Nummer 2

21.1.20 (aufgehoben) 21.1.21 Ein Einfamilienhaus ist ein Wohngrundstück, das nur eine Wohnung enthält. Eine zweite Wohnung steht dem Begriff "Einfamilienhaus" entgegen, auch wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist (vgl. § 75 Abs. 5 Bewertungsgesetz). Die Bewertung eines bebauten Grundstücks als "Einfamilienhaus" ist dem Einheitswertbescheid zu entnehmen.

21.1.22 Eine Eigentumswohnung im Sinne dieser Vorschrift ist eine Wohnung, an der Sondereigentum in Verbindung mit einem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört, besteht und die die bewertungsrechtlichen Merkmale eines Einfamilienhauses (vgl. Tz 21.1.21) erfüllt. Auch in diesen Fallen weist der Einheitswertbescheid als Grundstücksart "Einfamilienhaus/' aus.

21.1.23 Selbstgenutzt ist ein Einfamilienhaus/eine Eigentumswohnung, wenn der Einkommensbezieher dort seinen ersten Wohnsitz hat. Nicht selbstgenutzt sind daher Ferienhäuserwohnungen und solche Objekte, die Angehörigen zur Nutzung überlassen sind.

21.1.23a Aufwendungen bis zum Beginn der erstmaligen Selbstnutzung, die nach §§ 10e Abs. 6, 10i EStG wie Sonderausgaben berücksichtigt werden, sind abzugsfähig, ohne daß der Einkommensbezieher in dem Einfamilienhaus oder der Eigentumswohnung im Berechnungszeitraum seinen ersten Wohnsitz hatte.

21.1.24 Nach Satz 4 kann der Abzugsbetrag nach §§ 10e, 10i EStG auch dann nur für ein Objekt berücksichtigt werden, wenn er steuerlich innerhalb eines Berechnungszeitraumes für zwei Objekte abgezogen wurde. Die Berücksichtigung unterschiedlicher Objekte in verschiedenen Berechnungszeiträumen ist zulässig. Erstreckt sich in den Fällen des § 24 Abs. 3 der Berechnungszeitraum über mehrere Kalenderjahre, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

21.1.25 (aufgehoben)

21.1.26 Die Bestimmung, daß der Abzug nach §§ 10e, 10i EStG auch von den positiven Einkünften des nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten vorgenommen werden kann, ist eine Ausnahme vom Ausschluß des Verlustausgleichs zwischen den Ehegatten.

Beispiel: Steht ein selbstgenutztes Einfamilienhaus im hälftigen Eigentum beider Ehegatten und bezieht nur ein Ehegatte noch Einkünfte aus einer anderen Einkunftsart, wird der Teil des Abzugsbetrages nach §§ 10e, 10i EStG, der auf den anderen Ehegatten entfällt, bei ihm abgezogen.

21.1.27 Ein Abzug der auf einen Ehegatten entfallenden Abzugsbeträge nach §§ 10e, 10i EStG von den Einkünften seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten ist nur zulässig, wenn und soweit er selbst positive Einkünfte aus anderen Einkunftsarten nicht erzielt hat.

Beispiel: Positive Einkünfte des Ehegatten 3000 DM, Anteil des Ehegatten an der Absetzung 3500 DM; beim anderen Einkommensbezieher können nur noch 500 DM abgesetzt werden.

Ein Abzug der Abzugsbeträge nach §§ 10e, 10i EStG, die auf den Ehegatten entfallen, der nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden steht, ist nicht zulässig.

21.1.28 Ehegatten leben dauernd getrennt, wenn zwischen ihnen eine häusliche Gemeinschaft nicht besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr. wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.

21.1.30 Von der Summe der positiven Einkünfte der Eltern und des Ehegatten kann nur der Betrag der Einkommen- und Kirchensteuer sowie des Solidaritätszuschlages abgezogen werden, der für den Berechnungszeitraum

a) nach dem Einkommensteuerbescheid zu zahlen ist,

b) ausweislich der in Tz 21.1.14 bezeichneten Bescheinigung gezahlt worden ist.

Der Betrag der Einkommen- und Kirchensteuer sowie des Solidaritätszuschlages, der nach Buchstabe b gezahlt worden ist, wird um die nach einer Antragsveranlagung zur Einkommensteuer erstatteten Steuerbeträge gemindert.

21.1.31 Die Einkommen- und Kirchensteuer, die auf den monatlichen Einkommensbetrag des Auszubildenden (mit Ausnahme der Einkommen nach § 21 Abs. 3) entfallen, werden pauschal festgesetzt:

- für Einkommen ab Juli 1993 auf 19 v. H. der Einkünfte über 1435 DM,

- für Einkommen ab Januar 1995 auf 21 v. H. der Einkünfte über 1435 DM,

- für Einkommen ab Januar 1996 auf 30 v. H. der Einkünfte über 1476 DM.

- für Einkommen ab Januar 2001 auf 23 v. H. der Einkünfte über 815,51 Euro (1595 DM).

21.1.32 Bei der Anrechnung des Einkommens der Kinder nach § 23 Abs. 2 sowie der Kinder und anderen Unterhaltsberechtigten nach § 25 Abs. 3 Satz 3 ist von den Bruttoeinnahmen nach Abzug eines Pauschalbetrages in Höhe von 138,05 Euro auszugehen. Mit dem Pauschalbetrag sind die steuerfreien Teile der Einnahmen, die zu ihrer Erzielung aufgewandten Betriebsausgaben und Werbungskosten, die auf sie entfallende Einkommen- und Kirchensteuer, der Solidaritätszuschlag sowie die Aufwendungen für die soziale Sicherung und ggf. der Versorgungsfreibetrag berücksichtigt.

Der Abzug dieses Pauschalbetrages ist nur bei Einkommen im Sinne des § 21 Abs. 1 zulässig.

Auf Verlangen ist eine genaue Berechnung des Einkommens nach § 21 vorzunehmen.

21.1.34 Leibrenten im Sinne dieses Gesetzes sind Renten aus gesetzlicher oder privater Rentenversicherung, z.B. Renten wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, Renten wegen Alters, Witwen-/Witwerrenten, Waisenrenten (ausgenommen die des Antragstellers), Knappschaftsausgleichsleistungen nach § 239 SGB VI, Renten aus landwirtschaftlichen Alterskassen, aus Versorgungskassen von Berufsständen (z.B. Ärzten, Apothekern, Rechtsanwälten), aus betrieblichen Alterskassen, aus Lebensversicherungen auf Rentenbasis, Unfallrenten aus der gesetzlichen - auch wenn sie nach § 3 EStG steuerfrei gestellt sind - oder einer privaten Unfallversicherung, Renten nach den §§ 31 bis 34 und 41 BEG sowie andere wiederkehrende Bezüge, die steuerrechtlich Leibrenten sind. Bei Unfallrenten ist Tz 21.4.6a zu beachten.

21.1.35 Versorgungsrenten sind Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären. Auf Tz 21.4 2 wird verwiesen.

21.1.36 Die Leibrente mit dem Betrag, der nicht steuerlich als Ertragsanteil erfaßt ist, und / oder die Versorgungsrente gelten / gilt nach Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrages (§ 9a Nr. 1 EStG) und des Versorgungsfreibetrages (§ 19 Abs. 2 EStG) als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

21.1.37 Bezieht eine Person

a) sowohl Leib- oder Versorgungsrenten, die nach § 21 Abs. 1 Satz 5 als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten, als auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes, oder

b) mehrere Leib- und/oder Versorgungsrenten, die nach § 21 Abs. 1 Satz 5 als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten, so können die Freibeträge nach Tz 21.1.36 nur einmal abgezogen werden.

21.1.38 Im einzelnen ist bei der Anrechnung der in Tz 21 1.37 genannten Renten nach Maßgabe der in Tz 21.1.39 bis 21.1.42 angeführten Beispiele zu verfahren

21.1.39 Bezieht eine Person, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird, ausschließlich eine Leib- oder Versorgungsrente, so gilt der Jahresbetrag dieser Renten nach Abzug der Freibeträge nach Tz 21.1 36 als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

21.1.40 Bezieht eine Person, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird, neben einer Leib- und / oder Versorgungsrente Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, so ergibt sich die Summe der positiven Einkünfte durch Abzug der Freibeträge nach Tz 21.1.36 und, sofern die Voraussetzungen vorliegen, des Altersentlastungsbetrages nach § 24 a EStG von der Summe der Einnahmen.

21.1.41 Bezieht eine Person. die zur Einkommensteuer veranlagt wird, neben einer Leib- und / oder Versorgungsrente noch andere Einkünfte der in § 2 Abs. 1 EStG bezeichneten Einkunftsarten mit Ausnahme von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, so erhöht sich die Summe der positiven Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid um die Leibrente mit dem Betrag, der nicht steuerlich als Ertragsanteil erfaßt ist und/oder die Versorgungsrente nach Abzug der Freibeträge nach Tz 21.1.36.

21.1.42 Bezieht eine Person, die zur Einkommensteuer veranlagt wird, neben einer Leib- und / oder Versorgungsrente und anderen Einkunftsarten auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, so erhöht sich die Summe der positiven Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid um die Leibrente mit dem Betrag. der nicht steuerlich als Ertragsanteil erfaßt ist, und / oder die Versorgungsrente nach Abzug allein des Versorgungsfreibetrages nach Tz 21.1 36 Buchstabe b. Soweit in den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Versorgungsbezüge enthalten sind. ist der Versorgungsfreibetrag von diesen Einkünften und den Renten insgesamt nur einmal abzuziehen

21.1.43 Die Kapitalabfindung fällt nicht unter die in den § 13 bis 24 EStG genannten Einkunftsarten. Sie ist also nicht Einkommen im Sinne des § 21 Abs. 1. Da sie auch nach Absatz 3 nicht als Einkommen gilt, bleibt sie bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt. Der Abfindungsbetrag gilt nach § 27 als Vermögen. Seine Erträge gelten als Einkünfte im Sinne des EStG. Dazu ist im Einzelfall die Entscheidung des Finanzamtes zu berücksichtigen.

Diese Regelung gilt nicht für Abfindungen, die nach § 2 Nr. 5 BAföG-EinkommensV Einkommen im Sinne des § 21 Abs. 3 Nr. 4 sind.

Zu Absatz 2

21.2.1 Rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer sind:

a) Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI),

b) Deutsche, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Bundes oder der Länder oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind Satz 2 SGB VI),

c) Hausgewerbetreibende 2 Nr. 6 SGB VI) und Heimarbeiter, soweit sie der Rentenversicherungspflicht unterliegen (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit § 12 Abs. 2 SGB IV).

Den rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern sind gleichgestellt die Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie vor Beginn dieser Leistung rentenversichert waren (§ 3 Satz 1 Nr. 4 SGB VI in Verbindung mit § 170 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI).

Fragen des Übergangsrechts sind in den §§ 229 und 230 SGB VI geregelt.

Für das Beitrittsgebiet gelten grundsätzlich dieselben Rechtsvorschriften (vgl. Rentenüberleitungsgesetz vom 25.07.1991, BGBl. I, S. 1606).

21.2.2 Nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer sind:

a) Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI),

b) sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Verbänden einschließlich der Spitzenverbände oder ihrer Arbeitsgemeinschaften, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI),

c) satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, wenn ihnen nach den Regeln der Gemeinschaft Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft übliche Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI).

Nichtrentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern gleichgestellt sind Personen, die

a) eine Vollrente wegen Alters beziehen (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI),

b) nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung eine Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze beziehen oder die in der Gemeinschaft übliche Versorgung im Alter nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI erhalten (§ 5 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI) oder

c) bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht versichert waren oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben (§ 5 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI).

Für das Beitrittsgebiet gelten auch hier grundsätzlich dieselben Rechtsvorschriften (vgl. Rentenüberleitungsgesetz vom 25. 07. 1991 BGBl. I S. 1606).

21.2.2a Personen im Ruhestandsalter sind regelmäßig Frauen nach Vollendung des sechzigsten, Männer nach Vollendung des dreiundsechzigsten, Schwerbehinderte nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahres.

21.2.2b Bei Personen im Ruhestandsalter ist ein Anspruch auf Alterssicherung im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 2 dann anzunehmen, wenn sie tatsächlich Leistungen der Alterssicherung beziehen. Auf die Höhe dieser Leistungen kommt es nicht an.

21.2.3 Von der Rentenversicherungspflicht werden auf Antrag befreit:

a) Angestellte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) sind, sofern die weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI erfüllt sind,

b) Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen oder Anstalten beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbstätigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI),

c) selbständig tätige Handwerker, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, ausgenommen Bezirksschornsteinfegermeister (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI).

Fragen des Übergangsrechts sind in § 231 SGB VI geregelt.

21.2.4 Wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfrei sind nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI in Verbindung mit § 8 SGB IV Personen,

a) die die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausüben [dies ist inzwischen vermutlich nicht mehr nötig; Anmerkung der Redaktion] und deren Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt;

b) bei denen die Beschäftigung innerhalb eines Jahres seit ihrem Beginn auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt im Monat 450 Euro übersteigt.

Mehrere geringfügige Beschäftigungen nach den Buchstaben a oder b sind zusammenzurechnen. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Satzes 1 entfallen.

21.2.5 Nichtarbeitnehmer sind alle erwerbstätigen Personen, die nicht unter die in den Tz 21.2.1 bis 21.2.3 bezeichneten Gruppen von Arbeitnehmern fallen, insbesondere die ausschließlich selbständig oder freiberuflich Tätigen. Zu dieser Gruppe gehören auch die nach §§ 2 und 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI versicherungspflichtigen Nichtarbeitnehmer.

21.2.6 Einkommensbezieher, die lediglich Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung erzielen, gelten als Nichterwerbstätige.

21.2.7 Zum Begriff der Personen im Ruhestandsalter vgl. Tz 21 2.2a.

21 2.8 Maßgebend für die Zuordnung der Eltern und des Ehegatten zu einer der in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Gruppen sind die Merkmale des Einkommensbeziehers im Berechnungszeitraum, im Falle des § 24 Abs. 3 in den Kalenderjahren, aus denen Einkommen nach § 24 Abs. 4 Satz 2 zu berücksichtigen ist.

Zu Absatz 2 a

21.2a.1 Die ermittelten Bruttoeinnahmen und die darauf im Ausland gezahlten Steuern sind nach der Tabelle über den Verbrauchergeldparitätenkurs für den Berechnungszeitraum in Deutsche Mark umzurechnen. Diese Tabelle berücksichtigt die Kaufkraftunterschiede ausländischer Währungen im Verhältnis zur Deutschen Mark. Ist das betreffende Land nicht in der Tabelle über den Verbrauchergeldparitätenkurs erfaßt, ist der durchschnittliche Jahreswechselkurs zugrunde zu legen.

Von den Bruttoeinnahmen sind entsprechend der jeweiligen Einkunftsart Beträge nach Maßgabe des EStG abzuziehen (vgl. Tz 21.1.3), z. B. von Einnahmen aus einem Gewerbebetrieb die Betriebsausgaben nach § 4 EStG, bei Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit die Werbungskosten nach § 9 EStG. Die Abzugsbeträge sind, wenn sie die Pauschalen nach § 9 a EStG überschreiten, nach Maßgabe des vorstehenden Absatzes umzurechnen. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der Versorgungsfreibetrag sind nach Maßgabe des EStG zu gewähren.

Die so ermittelte Summe der positiven Einkünfte ist um die in Deutsche Mark umgerechneten, im Ausland gezahlten Steuern und um den nach § 21 Abs. 2 entsprechend zu bestimmenden Pauschbetrag für die soziale Sicherung zu reduzieren. Tz 21.1.31 und 21.2.1 bis 21.2.7 gelten entsprechend.

Zu Absatz 3

21.3.1 Tatsächlich geleistet sind die Beträge nach § 21 Abs. 3, die dem Einkommensbezieher - gegebenenfalls nach Abzug der Einkommensteuer und Kirchensteuer - zufließen. Von diesen Einnahmen kommen Abzüge nach § 21 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 i.V. mit § 21 Abs. 2 nicht in Betracht.

Zu Absatz 3 Nummer 1

21.3.2 Unter Waisenrente sind mit Ausnahme des Waisengeldes alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen zu verstehen, die an Stelle von Unterhaltsleistungen eines verstorbenen Elternteils des Auszubildenden erbracht werden

21.3.3 Waisengeld sind regelmäßig wiederkehrende Leistungen, die von einer öffentlichen Kasse für hinterbliebene Kinder eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten erbracht werden.

21.3.4 Rentenbescheide und andere Urkunden, aus denen sich die Höhe von Waisenrenten und Waisengeld ergibt, sind vorzulegen.

Zu Absatz 3 Nummer 2

21.3.5 Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen sind unbeschadet des Absatzes 4 Nr. 4 - alle Zuwendungen in Geld oder Geldeswert. die der Auszubildende für seinen Lebensunterhalt während der Ausbildungszeit oder zur Deckung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausbildung erhält und die nicht Einkünfte i. S. des EStG sind. Dies gilt auch, soweit die Leistungen darlehensweise erbracht werden

21.3.6 Ausbildungsbelhilfen (Studienbeihilfen) aus öffentlichen Kassen, z. B. der Bundeswehr, die nicht im Hinblick auf ein späteres Dienstverhältnis gewährt werden, sind steuerlich nicht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; sie sind daher ohne jeden Abzug Einkommen im Sinne des Gesetzes. Das gilt auch dann, wenn sie zunächst ganz oder teilweise als Darlehen gewährt werden mit der Zusage, das Darlehen nach einer zeitlich begrenzten Tätigkeit im Dienste des Darlehensgebers in einen Zuschuß umzuwandeln.

21.3.6a Erziehungsbeihilfe nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes und Leistungen nach §§ 82 bis 85 SGB III, soweit sie für die durch das BAföG gedeckten Kosten des Lebensunterhalts und der Ausbildung bestimmt sind, der Unterhaltsbeitrag nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung für den Auszubildenden sowie Ausbildungszuschüsse nach § 5 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes sind Ausbildungsbeihilfen und daher anzurechnen. Nicht zweckidentische Leistungen (z.B. Schulgeld, Studiengebühren, Lern- und Arbeitsmittel, Fahrkosten) bleiben anrechnungsfrei. Unterhaltsgeld nach dem SGB III schließt die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 aus.

Zu Absatz 3 Nummer 4

21.3.7 Im Sinne dieser Vorschrift werden ausschließlich die sonstigen Einnahmen als zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt angesehen, die in der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 Bundesausbildungsförderungsgesetz (EinkommensV) bezeichnet sind

Zu Absatz 3 Satz 2

21.3.8 Die Fiktion des Satzes 2 gilt nur für die Berechnung der Leistungen nach diesem Gesetz.

Zu Absatz 3 Satz 3

21.3.9 (aufgehoben)

Zu Absatz 4

21.4.1 Die in den Fällen des Absatzes 4 Nr. 1 bis 3 maßgebliche Höhe der Grundrenten ergibt sich für

Beschädigte aus § 31 BVG,

Witwen aus § 40 BVG,

Waisen aus § 46 BVG.

§ 40 BVG gilt auch für die Versorgung der früheren Ehefrau (§ 42 BVG), die Witwenrente (§ 43 BVG), die wiederaufgelebte Witwenrente (§ 44 Abs. 2 BVG) und die Witwenbeihilfe (§ 48 BVG).

Bei der Kürzung der wiederaufgelebten Witwenrente nach § 44 Abs. 5 BVG ist der verbleibende Zahlbetrag als Grundrente zu behandeln, höchstens jedoch bis zur vollen Grundrente nach § 40 BVG. Bei der Witwenbeihilfe nach § 48 BVG wird die Grundrente nur in Höhe von zwei Dritteln der Grundrente nach § 40 BVG gewährt: Witwen von Beschädigten, welche Rente eines Erwerbsunfähigen bezogen haben und Witwen von Pflegezulageempfängern erhalten die volle Grundrente.

§ 46 BVG findet auch auf die Waisenbeihilfe (§ 48 BVG) Anwendung. Bei der Waisenbeihilfe wird die Grundrente nur in Höhe von zwei Dritteln der Grundrente nach § 46 BVG gewährt; Waisen von Beschädigten, welche Rente eines Erwerbsunfähigen bezogen haben, und Waisen von Pflegezulageempfängern erhalten die volle Grundrente.

Die in den Fällen des Absatzes 4 Nr. l bis 3 maßgebliche Höhe der Schwerstbeschädigtenzulage ist in § 31 Abs. 5 BVG bestimmt.

21.4.2 Grundrenten und Schwerstbeschädigtenzulagen in entsprechender Anwendung des BVG werden auf Grund folgender Vorschriften gewährt:

a) § 80 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1933 (BGBI. I S 457),

b) § 47 des Gesetzes über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1983 (BGBI. I S. 1221, 1370),

c) § 59 Abs. 1 des Gesetzes über den Bundesgrenzschutz (Bundesgrenzschutzgesetz) vom 18. August 1972 (BGBI. I S. 1834), geändert durch Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Fahrpersonal im Straßenverkehr vom 14 Juli 1976 (BGBI. I S.1801),

d) §§ 4, 6 des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Personen, die aus politischen Gründen in Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Berlins (West) in Gewahrsam genommen wurden (Haftlingshilfegesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29 September 1969 (BGBI. I S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel ll §19 SGB vom 18 August 1980 (BGBI. I S. 1469),

e) § 3 des Gesetzes über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 1964 (BGBI. I S. 218).

f) §§ 66,66 a des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 181 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13 Oktober 1965 (BGBI. I S 1685). zuletzt geändert durch Artikel 4 § 2 des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22 Dezember 1931 (BGBI. I S 1523),

9) § 6 des Gesetzes zur Einführung des Bundesversorgungsgesetzes im Saarland vom 16 August 1961 (BGBI I S 1292)

h) § 46 des Gesetzes über das Zivilschutzkorps vom 12 August 1965 (BGBI. I S. 782), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25 Juni 1969 (BGBI. I S. 645) in Verbindung mit § 80 Soldatenversorgungsgesetz,

i) § 51 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen ( Bundes-Seuchengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBI. I S 2262),

j) §1 des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7 Januar 1985 (BGBI. I S. 1).

21.4.3 Renten im Sinne des Absatzes 4 Nr. 3 sind Renten nach den §§ 31 bis 34 und 41 BEG.

21.4.4 Die Vorschrift in Nummer 4 ist nur anzuwenden auf Einnahmen nach den Absätzen 1 und 3 Nr. 1 bis 3

21.4.5 Es ist davon auszugehen, daß üblicher- und zumutbarerweise alle Einnahmen zunächst für den Lebensunterhalt und die Ausbildung des Leistungsempfängers und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingesetzt werden.

21.4.6 Die einer Anrechnung entgegenstehende Zweckbestimmung kann sich ergeben aus

a) Inhalt und Zweck der Rechtsvorschrift, auf Grund deren die Leistung erbracht wird,

b) der ausdrücklichen Erklärung des Leistungsgebers,

c) der Art der Leistung (insbesondere bei Leistungen in Geldeswert)

21.4.6a Die Verletztenrente aus der Unfallversicherung gilt bis zu dem Betrag, der bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit als Grundrente nach § 31 BVG gezahlt würde, nicht als Einkommen im Sinne des Gesetzes. Bei einem Grad von 20 v. H. ist der Betrag in Höhe von 2/3, bei einem Grad von 10 v. H. ist der Betrag in Höhe von 1/3 der Mindestgrundrente anzusetzen.

21.4.7 Leistungen an den Auszubildenden, die für den Unterhalt seines Ehegatten und seiner Kinder bestimmt sind, gelten nicht als Einkommen. Sie sind auf die Freibeträge nach § 23 Abs. 1 anzurechnen (§ 23 Abs. 2).

21.4.8 Zu den Einnahmen, deren Zweckbestimmung einer Anrechnung entgegensieht, gehören insbesondere

a) vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), die nicht nach § 11 des Gesetzes vereinbart sind, mit einem Pauschalbetrag in Höhe von 17,90 Euro (35 DM) monatlich;

b) Aufstockungsleistungen nach den Richtlinien

- des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für die Vergabe von Zuwendungen (Beihilfen) zur gesellschaftlichen d. h. zur sprachlichen, schulischen, beruflichen und damit in Verbindung stehenden sozialen Eingliederung junger Aussiedler und junger ausländischer Flüchtlinge - Garantiefonds - Schul- und Berufsbildungsbereich,

- des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend für die Gewährung von Zuwendungen an die Otto Benecke Stiftung e.V. für die Vergabe von Beihilfen durch die Otto Benecke Stiftung e. V. an junge Aussiedler und junge ausländische Flüchtlinge zur Vorbereitung und Durchführung eines Hochschulstudiums - Garantiefonds - Hochschulbereich - sowie

- des Bundesministeriums für Bildung und Forschung für die Vergabe von Zuwendungen an die Otto Benecke Stiftung e. V. zur Förderung der Eingliederung von Aussiedlern bzw. Spätaussiedlern mit abgeschlossenem Hochschulstudium - Akademikerprogramm -

in der jeweils geltenden Fassung;

c) Leistungen nach § 37 SGB V für schwerpflegebedürftige Personen.

Zu Absatz 4 Nummer 2

21.4.9 Folgende Einnahmen sind nicht Einkommen im Sinne des Gesetzes und deshalb nicht auf den Bedarf anzurechnen:

a) Leistungen nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG sowie Leistungen der Hilfe in besonderen Lebenslagen nach den §§ 27 ff. BSHG und entsprechende Leistungen nach § 27 d BVG;

b) Entschädigungen auf Grund des Gesetzes über die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1971 (BGBl. I S. 1545), geändert durch das Achte Gesetz zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes vom 17. März 1980 (BGBl. I S. 322);

c) Zulagen für fremde Führung (§ 14 BVG), Pauschbeträge für Kleider- und Wäscheverschleiß (§ 15 BVG), Pflegezulagen (§ 35 BVG) nach dem Bundesversorgungsgesetz;

d) Leistungen nach dem Wohngeldgesetz;

e) Unfallausgleich nach § 35 Beamtenversorgungsgesetz, Ausgleich für Wehrdienstbeschädigung nach 5 85 Soldatenversorgungsgesetz;

f) Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung von Rentenbeziehern nach §§ 106, 106 a SGB VI;

g) das Erziehungsgeld nach dem BErzGG und vergleichbare Leistungen der Länder sowie das in § 7 Satz 1 BErzGG genannte Mutterschaftsgeld und Leistungen nach § 7 Satz 2 BErzGG, die für die Zeit nach der Entbindung gezahlt werden, soweit sie durch § 8 Abs. 1 BErzGG von einer Anrechnung freigestellt sind;

h) (aufgehoben)

i) Mobilitätszuschüsse aus Stipendienprogrammen der Europäischen Union und der Deutsch-Französischen Hochschule;

j) Aufstockungsstipendien von Stipendienorganisationen mit leistungsorlentiertem Auswahlverfahren (z.B. DAAD, Fulbright-Kommission, Carl Duisberg Gesellschaft) in Höhe der Differenz zwischen dem für das jeweilige Programm geltenden Stipendiensatz für das betreffende Land und dem BAföG-Bedarf (Bedarf für einen auswärts untergebrachten Studenten zuzüglich Auslandszuschlag);

k) Leistungen aus dem Bildungskreditprogramm des Bundes.



Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Gesetz Stand Oktober 2010 (zum In-Kraft-Treten siehe § 66a), Verwaltungsvorschriften entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2001) vom 20.12.2001 (die Verwaltungsvorschriften sind daher teilweise nicht mehr richtig passend zum BAföG-Gesetz; wenn alles gut läuft, sollen irgendwann im Sommer 2013 neue veröffentlicht werden - wir werden berichten!).
Hinweis: Die original VwV enthalten DM-Beträge, wir haben uns erlaubt, an noch relevanten Stellen die umgerechneten Euro-Beträge anzugeben. Bei einigen Vorschriften haben sich seit 2001 die zugehörigen Gesetze geändert. Bei 21.1.3 wurde der aktuell gültige Betrag der Werbungskostenpauschale eingesetzt. Bei 21.2.4 geht es nun um 450 Euro-Jobs.
Wenn jemand diese Seiten kopiert und in seinem Webangebot verwendet, bitte einen Hinweis auf die Quelle http://www.bafoeg-rechner.de einfügen.



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