BAföG-FAQ
Fachrichtungswechsel bzw. Studienabbruch (Seite 2)
3. Wann liegt ein Studienabbruch vor?
Die Ausbildung bricht ab, wer den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Auch dies ist eine gesetzliche Definition. Danach ist entscheidend, dass Ihr Euch nicht nur endgültig von einem Fach verabschiedet, sondern auch von dem Ziel der Ausbildung (hier: eines Hochschulabschlusses). Wer also ein Studium anfängt und dann zu der Erkenntnis gelangt, dass er doch keinen Hochschulabschluss machen, sondern lieber einen Ausbildungsberuf erlernen will, der bricht das Studium ab. Behält er sich dagegen vor, später an die Uni zurückzukehren, handelt es sich lediglich um eine Unterbrechung des Studiums (evtl. mit späterem Fachrichtungswechsel).
Sowohl die Unterbrechung des Studiums mit der späteren Entscheidung für ein anderes Studienfach als auch der Abbruch des Studiums mit späterem Neueinstieg in einem anderen Studienfach haben die gleichen Folgen für die Förderung wie der sofortige Wechsel in ein anderes Studienfach. Wozu dann die Unterscheidung? Nun - Bedeutung gewinnt das Ganze, wenn Ihr z. B. nach dem "Ausflug" an die Uni eine (duale) Berufsausbildung macht, danach im erlernten Beruf arbeitet und erst Jahre später an die Uni zurückkehrt. Dann werdet Ihr daran interessiert sein, elternunabhängig gefördert zu werden. Dies funktioniert aber nur, wenn Ihr das Studium abgebrochen, also endgültig ad acta gelegt habt. Wer mehr dazu wissen möchte, sollte unter dem Stichwort "doppelter Perspektivwechsel" weiterlesen.
4. Wann muss ein Fachrichtungswechsel/Studienabbruch spätestens erfolgen?
Wer mit seinem Studiengang unglücklich ist und in einem anderen Studiengang (weiterhin) BAföG erhalten will, muss sich spätestens bis zum Ende des 3. Fachsemesters für einen Fachrichtungswechsel entscheiden. Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen:
Erste Ausnahme: Ihr wechselt aus unabweisbarem Grund die Fachrichtung.
Zweite Ausnahme: Ihr wechselt aus wichtigem Grund die Fachrichtung und werdet im neuen Studiengang aufgrund Eurer Leistungen im alten Studiengang in ein höheres Fachsemester eingestuft. In diesem Fall werden nämlich die angerechneten Semester nicht mitgezählt. Während es früher nur Rechtsprechung zu diesen Fällen gab, steht die Regelung nunmehr ausdrücklich im Gesetz, nämlich in § 7 Abs. 3 letzter Satz BAföG.
Beispiel zur zweiten Ausnahme:
Simone hat fünf Semester Jura studiert. Sie wechselt nach dem 5. Semester an eine Fachhochschule, wo sie den Bachelorstudiengang Wirtschaftsrecht aufnimmt. Aufgrund ihrer Leistungen im Jurastudium wird sie im Bachelorstudium in das 3. Fachsemester eingestuft. Da zwei Semester angerechnet werden können, kann Simone weiterhin BAföG beziehen, denn zieht man von den fünf Fachsemester zwei Semester ab, so wechselt Simone nach dem 3. Fachsemester den Studiengang. Voraussetzung für den Wechsel ist natürlich, dass Simone einen wichtigen Grund für den Wechsel vorbringen kann (siehe nächster Punkt).
5. Fachrichtungswechsel aus sog. wichtigem Grund
Was verbirgt sich hinter dem "wichtigen Grund"? In VwV 7.3.7 heißt es, es dürfe dem Studierenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung unter Berücksichtigung der persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zuzumuten sein. Dies ist in folgenden Fällen gegeben:
- Mangelnde intellektuelle, psychische oder körperliche Eignung für die Berufsausbildung oder -ausübung
- Bei weltanschaulich gebundenen Berufen: Wandel der Weltanschauung oder Konfession
- Schwerwiegender und grundsätzlicher Neigungswandel (wohl der häufigste Fall)
- Unter bestimmten engen Voraussetzungen bei einem sog. Parkstudium (mehr dazu in VwV 7.3.12 und 7.3.12a)
- Die Verschlechterung der Berufsaussichten
- Ein unzureichendes oder schlechtes Angebot im Studienfach an der Hochschule
6. Fachrichtungswechsel aus sog. unabweisbarem Grund
Unabweisbar ist ein Grund, der eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Wechsel aus der bisherigen Fachrichtung nicht zulässt (VwV 7.3.16a). Klassischer Fall ist der Sportstudent, der nach einem Unfall im Rollstuhl sitzt. Die Voraussetzungen sind hier ganz eng. Fragt Euch also: Habe ich wirklich keine Wahl, das alte Studium fortzuführen?
Vorsicht: Bei einem Abbruch/Wechsel wegen Geldmangels liegt kein unabweisbarer Grund im Sinne des BAföG vor. Auch Schicksalsschläge, die andere treffen und Euch psychisch in Mitleidenschaft ziehen, zählen nicht (hier wäre stattdessen anzuraten, sich für ein Semester beurlauben zu lassen und in dieser Zeit ALG II zu beantragen).
Der Wechsel aus unabweisbarem Grund zieht selbst dann keine finanziellen Folgen nach sich, wenn Ihr bereits einen Wechsel aus wichtigem Grund vollzogen habt.
Der Wechsel ist auch nicht zeitlich beschränkt wie derjenige aus wichtigem Grund, der in der Regel spätestens nach 3 Semestern erfolgen muss. Ein Fachrichtungswechsel aus unabweisbarem Grund ist daher auch während eines Masterstudiums möglich.
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