15.04.2013

BAföG-FAQ
Eigenes Einkommen [Seite 2]

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Von Nicola Pridik

Hinweis: Es gibt auch noch den Artikel, der die frühere Regelungen (gültig bis September 2010) beschreibt.



3. Komplexere Beispiele - Einkünfte aus mehreren Quellen (Jobben, Selbstständigkeit, Pflichtpraktikum)

Erzielt Ihr Einkünfte durch Jobben und durch eine selbstständige Tätigkeit bzw. den Betrieb eines Gewerbes, so ist bei der Berechnung des anrechenbaren Einkommens folgendermaßen vorzugehen.

Beispiel 1: Einkünfte durch Jobben und Gewerbe. Student. Verkürzter BWZ.
  Zwischen-Rechnung Berechnung
Einkommen aus Gewerbe im BWZ 11 Monate x 200 € 2.200,00 €
abzgl. Sozialpauschale (21,3%) 2.200 € x 0,213 - 468,60 €
Zwischensumme   1.731,40 €
abzgl. Freibetragsanteil Freibetrag insgesamt:
11 Monate x 255 € = 2.805 €
- 1.731,40 €
Zwischensumme   0,00 €
Einkommen durch Jobben im BWZ 11 Monate x 300 € 3.300,00 €
abzgl. Werbungskostenpauschale 11 Monate x 83,33 € - 916,63 €
Zwischensumme   2.383,37 €
abzgl. Sozialpauschale (21,3%) 2.387 € x 0,213 - 507,66 €
Zwischensumme   1.875,71 €
abzgl. Rest-Freibetrag 2.805 € - 1.731,40 € - 1.073,60 €
Abzug vom BAföG insgesamt
(bzw. pro Monat)
 
(802,11 € : 11 Monate)
802,11 €
(72,92 €)

(Auch) Einkünfte aus einem Praktikum

Pflichtpraktikum

Die obige Berechnung gilt nicht für Einkünfte aus einem Praktikum, welches nach der Ausbildungsordnung zwingend vorgeschrieben ist. Die Vergütung wird hier vielmehr in voller Höhe angerechnet. Freibeträge gibt es also nicht!

Argumente zu dieser Regelung findet Ihr hier.

Freiwilliges Praktikum

Wichtig zunächst: Das freiwillige Praktikum muss auf jeden Fall in der vorlesungsfreien Zeit absolviert werden oder so, dass Euer Studium nicht darunter leidet (höchstens 20 Stunden/Woche während der Vorlesungszeit). Andernfalls hättet Ihr nämlich gar keinen BAföG-Anspruch, weil Ihr nicht Eurem Studium nachgeht und das freiwillige Praktikum ja nicht notwendig ist für das Studium.

Ist diese Grundvoraussetzung gegeben, so stellt sich die Frage, ob auch die Vergütung aus einem freiwilligen Praktikum eine "Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis" im Sinne des § 23 Abs. 3 BAföG ist, die - wie beim Pflichtpraktikum - in voller Höhe angerechnet wird (= ohne Berücksichtigung von Freibeträgen). Dies war lange umstritten. Die einen meinten, aus der Formulierung der Vorschrift lasse sich eine Beschränkung auf Pflichtpraktika nicht ableiten; andere dagegen vertraten die gegenteilige Auffassung. Für diese lässt sich als Begründung anführen, dass es weder im BAföG noch in anderen hier maßgeblichen Gesetzen eine Definition dafür gibt, was mit "Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis" gemeint ist. Die Auslegung der Vorschrift ergibt jedoch, insbesondere in Verbindung mit § 2 Abs. 4 BAföG, dass nur Pflichtpraktika gemeint sein können. Im Juni 2008 gab es endlich eine Stellungnahme des Bundes zu dieser Frage. Danach fällt die Vergütung aus einem freiwilligen Praktikum nicht unter die Regelung des § 23 Abs. 3 BAföG. Vielmehr ist die Vergütung wie Arbeitslohn zu behandeln. (Siehe dazu auch die Ausführungen im Praktikums-Artikel.)

Beispiel 2: Einkommen aus 5-monatigem Pflichtpraktikum. Student. BWZ 12 Monate.
  Zwischen-Rechnung Berechnung
Einkommen aus 5-monatigem Praktikum 5 Monate x 500 € 2.500,00 €
abzgl. Werbungskostenpauschale 1.000 €
(für 12 Monate BWZ)
- 1.000,00 €
Zwischensumme   1.500,00 €
abzgl. Sozialpauschale (21,3%) 1.500 € x 0,213 - 319,50 €
Abzug vom BAföG insgesamt
(bzw. pro Monat)
 
(1.180,50 € : 12 Monate)
1.180,50 €
(98,38 €)

Achtung: Verdient Ihr nicht nur in Eurem Pflichtpraktikum Geld, sondern habt nebenbei noch einen Job, so gilt dort nicht mehr die in der obigen Tabelle angegebene Freigrenze, weil die Werbungskostenpauschale ja schon ganz (vgl. Beispiel 2) oder teilweise (vgl. Beispiel 3) für das Einkommen aus dem Pflichtpraktikum "verbraucht" wurde. Ist das Einkommen durch das Pflichtpraktikum geringer als die Werbungskostenpauschale, so kann der Rest noch beim Einkommen aus Eurem Job in Abzug gebracht werden. Übrigens ist die Reihenfolge der Anrechnung hinsichtlich der Werbungskostenpauschale zwingend (vgl. VwV 21.1.18).

Beispiel 3: Einkommen aus 3-monatigem Pflichtpraktikum und nichtselbständiger Arbeit. Student. BWZ 12 Monate.
  Zwischen-Rechnung Berechnung
Einkommen aus 3-monatigem im BWZ 3 Monate x 250 € 750,00 €
abzgl. Werbungskostenpauschale-
Anteil
1.000 € (12 Monate) - 750,00 €
Zwischensumme   0,00 €
Einkommen aus nichtselbst. Arbeit 12 Monate x 400 € 4.800,00 €
abzgl. verbleibender Werbungs-
kostenpauschalen-Anteil
1.000 € - 750 € - 250,00 €
Zwischensumme   4.550,00 €
abzgl. Sozialpauschale (21,3%) 4.550 € x 0,213 - 969,15 €
Zwischensumme   3.580,85 €
abzgl. Freibetrag 12 Monate x 255 € - 3.060,00 €
Abzug vom BAföG insgesamt
(bzw. pro Monat)
 
(520,85 € : 12 Monate)
520,85 €
(43,40 €)



4. Waisenrente

Bezieht Ihr eine Waisenrente, so bleiben davon folgende Beträge monatlich unberücksichtigt:

SchülerInnen von Berufsfachschulen und (Fach)Schulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt 170 Euro
Sonstige SchülerInnen und Studierende 125 Euro

Der darüber liegende Betrag wird komplett auf den BAföG-Bedarf angerechnet.



5. Stipendien/Ausbildungsbeihilfen

Hinsichtlich der Anrechnung von Stipendien auf den BAföG-Bedarf gibt es seit Oktober 2010 eine Neuregelung. Danach bleiben begabungs- und leistungsabhängig gewährte Stipendien künftig in Höhe von 300 Euro monatlich anrechnungsfrei. Werden sie ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanziert, erfolgt die Anrechnung des verbleibenden Betrages in voller Höhe, es wird also kein Freibetrag gewährt. Aber der Reihe nach:
  • Stipendiaten der Begabtenförderungswerke sind nach wie vor vom BAföG-Bezug ausgeschlossen (vgl. § 2 Abs. 6 Nr. 2 BAföG). Bei ihnen stellt sich die Frage der Einkommensanrechnung also nicht.
  • All diejenigen, die Leistungen nach den Regelungen der Länder über die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses erhalten, sind seit Oktober 2010 nicht mehr pauschal vom BAföG-Bezug ausgeschlossen. Unter Umständen wird das Stipendium jedoch auf den BAföG-Bedarf angerechnet.
  • Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen gelten nach dem Gesetz grundsätzlich als Einkommen im Sinne des BAföG, können also auf den Förderbetrag angerechnet werden. Bei Leistungen, die begabungs- und leistungsabhängig gewährt werden, gilt das jedoch nur insofern, als sie einen Betrag von durchschnittlich 300 Euro im Monat übersteigen (§ 21 Abs. 3 Nr. 2 BAföG). Also: Wer eine Ausbildungsbeihilfe erhält, weil er gute Noten hat, erhält die 300 Euro zusätzlich zum BAföG, wer dagegen nur aus sozialen Gründen Geld für sein Studium erhält, muss sich dieses auf das BAföG anrechnen lassen. Der Grund liegt darin, dass soziale Ausbildungsbeihilfen letzlich die gleiche Funktion erfüllen wie das BAföG selbst.
  • Das zuvor Gesagte gilt für Ausbildungsbeihilfen, die an keinen besonderen Zweck geknüpft sind, also einfach zur Finanzierung des Lebensunterhalts gedacht sind. Ist ein Stipendium dagegen ausdrücklich mit einer Zweckbestimmung versehen (z. B. Büchergeld), bleibt es als Einkommen auf jeden Fall unberücksichtigt (vgl. § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG). Wer also 380 Euro als Stipendium erhält, weil er gute Noten hat, und von diesem Betrag 80 Euro für Bücher ausgeben soll, hat unterm Strich 380 Euro zusätzlich zu seinem BAföG-Förderbetrag.
  • Schließlich stellt sich noch die Frage, ob auf Ausbildungsbeihilfen, die als Einkommen im Sinne des BAföG behandelt werden, ein Freibetrag gewährt wird. Hier gilt Folgendes: Stammt das Geld ausschließlich (!) von privaten Geldgebern, werden die üblichen Freibeträge gewährt (für den Auszubildenden selbst 255 Euro). Wird das Stipendium dagegen ausschließlich oder teilweise aus öffentlichen Geldern finanziert, wird der Betrag in voller Höhe angerechnet (§ 23 Abs. 4 Nr. 2 BAföG).
Beispiele: Das neue Deutschlandstipendium bleibt ebenso in voller Höhe anrechnungsfrei wie Leistungen nach dem NRW-Stipendienprogramm. (In beiden Fällen erhalten besonders begabte und leistungsstarke StudentInnen 300 Euro pro Monat, die je zur Hälfte aus privaten und öffentlichen Mitteln finanziert werden.



6. Unterhaltszahlungen Eures geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartners

Unterhaltszahlungen Eures geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartners werden in voller Höhe von Eurem Bedarf abgezogen. Nach § 23 Abs. 4 Nr. 4 BAföG werden hierauf nicht einmal Freibeträge gewährt.

Wollt Ihr herausfinden, ob eine spezielle Einkunftsart im Ausbildungsförderungsrecht als Einkommen zählt, so sei auf den Artikel "Einkommensanrechnung allgemein" verwiesen.





Noch Fragen?

Schaut in unser BAföG-Forum, vielleicht wurden Eure Fragen schon von anderen gestellt und beantwortet. Bei Bedarf könnt Ihr auch eigene Beiträge verfassen und Euer Problem schildern.




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