23.01.2012

BAföG-FAQ
Eigenes Einkommen (Seite 1)

Von Nicola Pridik

Hinweis: Es gibt auch noch den Artikel, der die frühere Regelungen (gültig bis September 2010) beschreibt.

Das Wichtigste in Kürze ...
  • Relevant ist Euer Einkommen im Bewilligungszeitraum.
  • Alle Auszubildenden (Singles ohne Kind) dürfen im gesamten Bewilligungszeitraum (12 Monate) 4.880 Euro brutto bzw. monatlich durchschnittlich 406,66 Euro brutto anrechnungsfrei dazuverdienen. Achtung: Monatlich sollte man aus verschiedenen Gründen (Rentenversicherungspflicht, Familienversicherung bei der Krankenversicherung) immer unter 400 Euro bleiben, außer man macht in der vorlesungsfreien Zeit einen zeitweisen Job, da darf es dann auch mal mehr sein.
  • VORSICHT: Die Daumenregel von 4.880 Euro gilt nicht bei einem Praktikum, das für Euer Studium zwingend vorgeschrieben ist ("Pflichtpraktikum") und für das Ihr eine Vergütung erhaltet.
  • Auch Stipendien gelten grundsätzlich als Einkommen. Werden sie jedoch leistungs- und begabungsbezogen vergeben, bleiben sie seit Oktober 2010 in einer Höhe von 300 Euro pro Monat anrechnungsfrei. Stipendiaten der Begabtenförderungswerke sind nach wie vor vom BAföG-Bezug ausgeschlossen.
  • Die Höhe der Abzüge ist abhängig von der Art der Einkünfte.
  • Der Freibetrag kann sich erhöhen, wenn der/die Auszubildende verheiratet ist, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt und/oder Kinder hat. Gleiches gilt, wenn Schulgeld oder Studiengebühren an einer privaten Ausbildungsstätte gezahlt werden müssen.
  • Bei konkreten Berechnungen hilft unser BAföG-Rechner.
  • Allgemeine Infos zur Einkommensanrechnung findet Ihr in einem gesonderten Artikel.
.. mit der dringenden Empfehlung, auch die folgenden Details zu lesen!

Mit der Auswirkung der erhöhten Werbungskostenpauschale durch das im September 2011 beschlossene Steuervereinfachungsgesetz
  • Durch die höhere Werbungskostenpauschale ist der Abzug durch eigenen Verdienst geringer (so man denn überhaupt so viel verdient hat, dass man schon die Freibeträge überschritten hat) als bisher.


1. Grundsätzliches

Die Grundlagen zum Thema "Einkommensanrechnung" findet Ihr in einem gesonderten Artikel. Nachfolgend werden wir in Bezug auf Euer eigenes Einkommen gleich etwas konkreter.

Zunächst kurz zur Erinnerung: Relevanter Zeitraum für die Berücksichtigung Eures eigenen Einkommens ist der jeweilige Bewilligungszeitraum (BWZ). Er beginnt mit dem Monat der Antragstellung und endet in der Regel nach Ablauf von 12 Monaten. Ihr gebt also beim Ausfüllen des Antragsformulars hinsichtlich Eures Einkommens eine Prognose ab. Das BAföG-Amt orientiert sich bei der Berechnung des Förderbetrages an dieser Prognose: je mehr Eigenverdienst (über der Freigrenze), desto weniger BAföG.

Auch wenn diese simple Rechnung zunächst dazu verführt, bei Unsicherheiten hinsichtlich der Einkommensentwicklung lieber pessimistisch zu sein, ist dringend von einer solchen "Taktik" abzuraten. Es wird auf jeden Fall am Ende des Bewilligungszeitraums (BWZ) anhand der dann ja vorhandenen Einkommensunterlagen noch mal endgültig ermittelt, wie hoch Euer Einkommen tatsächlich gewesen ist. Und wenn es doch sehr viel höher war als Ihr im Antrag angegeben hattet, steht eine BAföG-Rückzahlung ins Haus. Da die Wahrscheinlichkeit eher gering ist, dass Ihr den überschüssigen Betrag vorsorglich auf die Seite gelegt habt, sind Schulden die Folge. Die Verpflichtung, Änderungen bezüglich Eures Einkommens während des Bewilligungszeitraums dem BAföG-Amt zu melden, dient damit auch Eurem eigenen Schutz.



2. Einkommensermittlung und Freigrenzen

Euer monatliches Einkommen im Bewilligungszeitraum ist nicht das tatsächlich in dem einzelnen Kalendermonat erzielte Einkommen, sondern ein Durchschnittsbetrag. Es wird das gesamte Einkommen im Bewilligungszeitraum (in der Regel 12 Monate ab dem Monat der Antragstellung) ermittelt und durch die Anzahl der Monate des Bewilligungszeitraums geteilt (in der Regel also durch 12 Monate).

Gut zu wissen: Wer Einkünfte als Übungsleiter, Erzieher, Betreuer oder Ausbilder erzielt, mit künstlerischen Tätigkeiten Geld verdient oder damit, dass er/sie behinderte, kranke oder alte Menschen pflegt, kann unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 2.100 Euro im Jahr dazuverdienen, ohne dass die Einnahmen beim BAföG berücksichtigt werden. Mehr zu dieser sog. Übungsleiterpauschale siehe hier.

Aus der nachfolgenden Tabelle könnt Ihr ersehen, wie viel Bruttoeinkommen Ihr als unverheiratete Auszubildende ohne Kinder im Bewilligungszeitraum haben könnt, ohne dass es sich auf Euren Förderbetrag auswirkt (= sogenannte Freigrenze, also das gerade noch anrechnungsfreie Einkommen).

Anrechnungsfreies Brutto-Einkommen im üblichen BWZ (12 Monate) Anrechnungsfreies monatliches Brutto-Einkommen im BWZ
Auszubildende an allen Ausbildungsstätten 4.880 Euro 406,66 Euro

Noch mal: Die Beträge in der Tabelle geben das Bruttoeinkommen an, welches Ihr haben dürft. Es sind NICHT die Freibeträge, die Euch nach dem BAföG zustehen. Diese liegen bei einem Single ohne Kinder deutlich unter den genannten Beträgen. Dass Ihr trotzdem mehr als diesen Betrag verdienen dürft, liegt daran, dass nicht nur der Freibetrag von Eurem Einkommen abgezogen wird. Vorher werden noch die Werbungskosten und eine Sozialpauschale angerechnet. (Vgl. dazu das Rechenbeispiel weiter unten! Dort wird auch die inzwischen höhere Werbungskostenpauschale berücksichtigt, die sich auch beim BAföG in bestimmten Fällen auswirkt und faktisch die oben genannten Beträge leicht anhebt. Bitte hier nachlesen!)

Wie das anrechenbare Einkommen ermittelt wird, weiß unser BAföG-Rechner natürlich am besten. Von daher sei empfohlen, ihn in dieser Frage zu konsultieren. Probleme hat er allerdings dann, wenn Ihr außergewöhnlich hohe Werbungskosten in Abzug bringen wollt oder Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit bzw. Gewerbebetrieb erzielt. Hier müsst Ihr wohl oder übel selbst ran an die Berechnung. Nachfolgend haben wir zu diesem Zweck - und natürlich für alle anderen, die es genauer wissen wollen - die Rechenschritte zur Ermittlung des anrechenbaren Einkommens zusammengestellt. Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist nicht jedes Detail berücksichtigt. Unter Umständen können im Einzelfall noch weitere Beträge abgezogen werden.

Bevor wir mit der Rechnung beginnen, aber noch kurz ein paar Worte zu den Freibeträgen, die das Gesetz vorsieht.

Freibeträge nach dem BAföG

Seit August bzw. Oktober 2008 liegt der Freibetrag für alle Auszubildenden einheitlich bei 255 Euro im Monat

Zahlt Ihr an privaten Einrichtungen Schulgeld bzw. Studiengebühren, so könnt Ihr darüber hinaus auf Antrag einen bis zu 205 Euro erhöhten monatlichen Härtefreibetrag erhalten. Aber Vorsicht: Der "normale" Semesterbeitrag und die Verwaltungsgebühren an staatlichen Hochschulen sind keine Studiengebühren in diesem Sinne. Selbst Studienbeiträge (die wirklich Studiengebühren sind) können nach Ansicht des Bundesbildungsministeriums nicht zu erhöhten Freibeträgen führen - siehe hier. Der Härtefreibetrag wird übrigens auch von unserem BAföG-Rechner berücksichtigt.

Habt Ihr bereits eigene Kinder, so erhöht sich Euer Freibetrag für jedes Kind, das bei Euch lebt, um 485 Euro im Monat. Etwaige Unterhaltsleistungen des Vaters/der Mutter der Kinder werden vom Freibetrag abgezogen.

Seid Ihr verheiratet oder lebt Ihr in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, so kommt ein weiterer Freibetrag in Höhe von 535 Euro hinzu. Erzielt Euer Ehe- oder Lebenspartner Einkommen, so wird dieses vom Freibetrag abgezogen.

Die Rechnung im Detail

Ermittelt werden soll das anzurechnende Einkommen (Ek), also der Betrag, der von Eurem maximal möglichen Förderbetrag abgezogen wird. Wie der maximal mögliche Förderbetrag ermittelt wird, erfahrt Ihr hier. Abzuziehen sind immer nur positive Beträge. Kommt es zu einem negativen Ergebnis, ist nichts anzurechnen, weil der Freibetrag/die Freibeträge und die Pauschalen dann höher sind als das Einkommen.

Bei Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit (abhängige Beschäftigung)


Großansicht der Grafik / © npridik

Wie Ihr der Grafik entnehmen könnt, liegt die Werbungskostenpauschale nunmehr bei 1000 Euro (statt bisher 920 Euro) im Kalenderjahr. Grund ist das Steuervereinfachungsgesetz, das im September 2011 verabschiedet wurde und hinsichtlich des Pauschbetrages bereits für den Veranlagungszeitraum 2011 gelten soll. In Sachen BAföG-Förderung wird dies laut Gesetz (§ 53 BAföG) wie folgt gehandhabt: Der neue Pauschbetrag gilt seit 1.1.2011, seither werden also rund 83 Euro (statt bisher 77 Euro) als Pauschbetrag vom Bruttoeinkommen abgezogen. Oder anders gesagt: Ihr könnt pro Monat ganze 6 Euro mehr verdienen als bisher. Bemerkbar macht sich der erhöhte Pauschbetrag freilich nur dann, wenn Ihr in Eurem (12-monatigen) Bewilligungszeitraum ein Einkommen erzielt, das über 4800 Euro liegt (soviel war auch bisher schon "frei"). Wer regelmäßig über 400 Euro/Monat verdient, ist allerdings normalerweise rentenversicherungspflichtig, es lohnt also nicht, nur knapp über 400 Euro/Monat zu verdienen. Für alle Bewilligungszeiträume, die vor Inkrafttreten des Gesetzes abgelaufen sind, galt noch der alte Pauschbetrag. (Zur neuen Gesetzeslage vgl. auch den Artikel Was das Steuervereinfachungsgesetz Studierenden bringt.)

Die Freigrenzen für das anrechenbare Bruttoeinkommen in Höhe von 4.880 Euro im Jahr und 406,66 Euro im Monat sind folgendermaßen zustande gekommen: Es wurde ermittelt, wie hoch das Bruttoeinkommen gerade noch sein darf, damit kein anzurechnendes (also vom BAföG-Bedarf abzuziehendes) Einkommen übrig bleibt. Bei einem Single ohne Kinder ist dies der Fall, wenn im üblichen Bewilligungszeitraum von 12 Monaten 4.880 Euro brutto verdient werden. Die "Gegenprobe" könnt Ihr folgender Rechnung entnehmen (sie wird noch mit 4.800 Euro gemacht; es geht aber tatsächlich auch noch mit bis zu 4.880 Euro):


Großansicht der Grafik / © npridik

Bei Einkommen aus selbstständiger Arbeit / Gewerbebetrieb


Großansicht der Grafik / © npridik





Noch Fragen?

Schaut in unser BAföG-Forum, vielleicht wurden Eure Fragen schon von anderen gestellt und beantwortet. Bei Bedarf könnt Ihr auch eigene Beiträge verfassen und Euer Problem schildern.



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