BAföG-FAQ
BAföG für Ausländerinnen und Ausländer (§ 8 BAföG)
Von Nicola Pridik1. Grundsätzliches
Wer als ausländische/r Staatsangehörige/r in Deutschland eine Ausbildung machen will, für die Deutsche (potenziell) BAföG erhalten können, muss vor allem eines tun: § 8 BAföG lesen. Dort ist aufgelistet, welche AusländerInnen genau förderungsberechtigt sind. Gehört Ihr zu einer der genannten Personengruppen, so könnt Ihr in gleicher Weise BAföG erhalten wie Deutsche. Lediglich bei der Förderung einer längeren Auslandsausbildung innerhalb der EU/Schweiz kann es Einschränkungen geben (mehr dazu hier).
Das Prinzip, welches § 8 BAföG zu Grunde liegt, ist Folgendes: Bis auf vereinzelte Ausnahmen sollen nur AusländerInnen BAföG erhalten können, die sich langfristig in Deutschland aufhalten dürfen oder die schon lange in Deutschland leben und eine dauerhafte Bleibeperspektive haben. Dabei ist es für EU-BürgerInnen grundsätzlich leichter, trotz ausländischer Staatsangehörigkeit gefördert zu werden, als für andere AusländerInnen.
2. Förderung von EU-BürgerInnen und BürgerInnen aus der Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2-5 BAföG)
Kommt Ihr aus einem Mitgliedstaat der EU, aus der Schweiz, Liechtenstein, Island oder Norwegen, so habt Ihr die Möglichkeit, BAföG zu erhalten, wenn Ihr eine der folgenden Voraussetzung erfüllt:
- Ihr habt ein Recht auf Daueraufenthalt nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU.
- Ihr seid mit einem Unionsbürger verheiratet und nach § 3 Abs. 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich Euer Ehegatte als Arbeitnehmer, berechtigt als Selbstständiger, zur Arbeitssuche oder zur Berufsausbildung in Deutschland aufhalten will und Ihr ihn begleitet oder ihm nachzieht.
- Ihr seid das Kind eines Unionsbürgers und nach § 3 Abs. 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Ihr noch keine 21 Jahre alt seid, Eure Mutter und/oder Euer Vater sich als Arbeitnehmer, berechtigt als Selbstständiger oder zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten will und Ihr sie/ihn begleitet oder ihr/ihm nachzieht. Solltet Ihr nur deshalb nicht freizügigkeitsberechtigt sein, weil Ihr 21 Jahre oder älter seid und von Euren Eltern oder deren Ehegatten keinen Unterhalt bekommt, so steht dies der BAföG-Berechtigung nicht entgegen.
- Ihr habt vor dem Beginn der Ausbildung bereits in Deutschland gearbeitet und hattet einen Job, dessen Gegenstand mit dem der Ausbildung, die Ihr nun machen wollt, in inhaltlichem Zusammenhang steht.
3. Förderung von anderen AusländerInnen
Gehört Ihr nicht zu der Personengruppe unter Punkt 2 (s. o.), ist ein möglicher BAföG-Anspruch insbesondere davon abhängig, ob eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt ist.
a. AusländerInnen mit Niederlassungserlaubnis oder mit Recht auf Daueraufenthalt-EG, bestimmte Flüchtlinge und heimatlose Ausländer (§ 8 Abs. 1 Nr. 2, 6, 7 BAföG)
In folgenden Fällen gestaltet sich die Lage sehr übersichtlich. Ist eine der Voraussetzungen erfüllt, seid Ihr ohne weiteres BAföG-berechtigt. Weitere Voraussetzungen müssen nicht vorliegen.
- Ihr seid im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach dem Aufenthaltsgesetz.
- Ihr habt Euren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, seid außerhalb Deutschlands als Flüchtlinge anerkannt und in Deutschland nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt.
- Ihr gehört zur Gruppe der heimatlosen Ausländer.
Komplizierter wird es, wenn Ihr eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die ja naturgemäß befristet und zweckgebunden ist. Das liegt daran, dass der Gesetzgeber AusländerInnen mit Aufenthaltserlaubnis nur dann fördern möchte, wenn sie schon lange in Deutschland leben und auch dauerhaft hier bleiben werden. Da nicht jede Aufenthaltserlaubnis diese Perspektive voraussetzt, blieb nichts anderes übrig, als folgendermaßen zu differenzieren:
Ist die Aufenthaltserlaubnis als solche bereits (auch) auf Grund einer Bleibeperspektive erteilt worden, so genügt allein der Aufenthaltstitel, um eine BAföG-Berechtigung zu begründen. Ist die Aufenthaltserlaubnis dagegen nicht zwingend mit dieser Perspektive verbunden, so besteht die BAföG-Berechtigung nur dann, wenn Ihr Euch seit mindestens vier Jahren ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet in Deutschland aufgehalten habt, bevor Ihr die Ausbildung aufnehmt. Grundvoraussetzung in beiden Fällen ist darüber hinaus, dass Ihr Euren ständigen Wohnsitz in Deutschland habt. Dies ist z.B. nicht der Fall, wenn Ihr lediglich eine Ausbildung in Deutschland machen wollt.
Nachfolgend werden im Einzelnen die im Gesetz genannten Fallgestaltungen mit Aufenthaltserlaubnis aufgeführt, die zu einer BAföG-Berechtigung führen. Am besten ist es, wenn Ihr Eure Aufenthaltserlaubnis zur Hand nehmt und genau guckt, ob Ihr die genannten Paragrafen wiederfindet. Da die gesetzlichen Regelungen, insbesondere im Aufenthaltsgesetz (AufenthaltsG), sehr kompliziert sind, muss leider genau auf die Paragrafenbenennung geachtet werden.
Fälle, in denen bereits der Aufenthaltstitel als solcher zur BAföG-Berechtigung führt (Aufenthaltserlaubnis mit Bleibeperspektive):
- Ihr habt eine Aufenthaltserlaubnis, die aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilt wurde (§§ 22, 23 Abs. 1 oder 2 AufenthaltsG).
- Die Aufenthaltserlaubnis wurde auf Grund eines Härtefalls nach § 23a AufenthaltsG erteilt.
- Die Aufenthaltserlaubnis wurde Euch erteilt, weil Ihr unanfechtbar anerkannter Asylbewerber seid oder anerkannter Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention (§ 25 Abs. 1 oder 2 AufenthaltsG).
- Ihr fallt als geduldete/r Ausländer/in unter die Altfallregelung des § 104a AufenthaltsG.
- Ihr habt als Ehegatte oder Kind eines Ausländers mit Niederlassungserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des AufenthaltsG.
- Euch wurde eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, weil ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 AufenthaltsG vorliegt (§ 25 Abs. 3 AufenthaltsG), das Verlassen des Bundesgebietes auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles eine außergewöhnliche Härte für Euch bedeuten würde (§ 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthaltsG) oder die Ausreise aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist (§ 25 Abs. 5 AufenthaltsG).
- Euch ist nach der Scheidung ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zuerkannt worden (§ 31 AufenthaltsG).
- Ihr habt als Ehegatte oder Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 oder den §§ 32 bis 34 des AufenthaltsG.
Seid Ihr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und trifft dennoch keine der o.g. Voraussetzungen auf Euch zu, so könnt Ihr nur noch schauen, ob Ihr wenigstens die Voraussetzungen erfüllt, die nachfolgend unter d. aufgeführt sind. Ansonsten kommt eine BAföG-Förderung für Euch wahrscheinlich nicht in Betracht.
c. Geduldete AusländerInnen (§ 8 Abs. 2a BAföG)
Seit dem 1.1.2009 könnt Ihr auch dann BAföG bekommen, wenn Ihr in Deutschland lediglich geduldet seid (§ 60a AufenthG). Voraussetzung ist, dass Ihr Euch seit mindestens vier Jahren durchgehend rechtmäßig, gestattet oder geduldet hier aufhaltet.
d. Sonstige AusländerInnen (§ 8 Abs. 3 BAföG)
Gehört Ihr nicht zu den unter a., b. oder c. genannten Personengruppen, so habt Ihr die Möglichkeit, unter folgenden Voraussetzungen BAföG zu erhalten:
- Ihr habt Euch vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts insgesamt fünf Jahre in Deutschland aufgehalten und seid rechtmäßig erwerbstätig gewesen
oder - zumindest ein Elternteil hat sich vor Beginn des förderungsfähigen Teils des Ausbildungsabschnitts während der letzten sechs Jahre insgesamt drei Jahre in Deutschland aufgehalten und ist rechtmäßig erwerbstätig gewesen. War ein Elternteil in Deutschland mindestens sechs Monate erwerbstätig und war er unverschuldet daran gehindert, länger erwerbstätig zu sein (z.B. wegen Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit), so kann von dem Erfordernis der Erwerbstätigkeit des Elternteils abgesehen werden.
Liegt die Voraussetzung der dreijährigen Erwerbstätigkeit in Deutschland erst vor, nachdem Ihr die Ausbildung bereits begonnen habt, so seid Ihr ab dem Zeitpunkt förderungsfähig, in dem die Voraussetzungen vorliegen.
Die Voraussetzungen gelten auch für einen einzigen weiteren Ausbildungsabschnitt als erfüllt, wenn Ihr in dem vorhergehenden Ausbildungsabschnitt die Zugangsvoraussetzungen erworben habt und danach unverzüglich den Ausbildungsabschnitt beginnt.
Noch Fragen?
Schaut in unser Forum BAföG, vielleicht wurden eure Fragen schon von anderen gestellt und beantwortet. Bei Bedarf könnt ihr auch eigene Beiträge verfassen und euer Problem schildern.
Schaut in unser Forum BAföG, vielleicht wurden eure Fragen schon von anderen gestellt und beantwortet. Bei Bedarf könnt ihr auch eigene Beiträge verfassen und euer Problem schildern.
Diese Seite verlinken »
Diese Seite als Bookmark setzen bei:



