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BAföG von A bis Z

Ausbildung, erste (§ 7 Abs. 1)

Der Grundanspruch auf BAföG umfasst die weiterführende allgemeinbildende Ausbildung sowie mindestens drei Schul- oder Studienjahre berufsbildende Ausbildung bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss. Ab dem 1. August 2016 ist der Grundanspruch auf mindestens drei Schul- oder Studienjahre berufsbildende Ausbildung spätestens mit dem Erwerb eines Hochschulabschlusses ausgeschöpft.

Die erste Ausbildung wird immer gefördert. Allerdings kann der Grundanspruch auf BAföG auch erst nach Abschluss zweier berufsbildender Ausbildungen ausgeschöpft sein. Der Begriff der Erstausbildung begrenzt den Grundanspruch also nicht auf die erste Ausbildung, sondern dient der Abgrenzung zur weiteren Ausbildung, die über den Grundanspruch hinausgeht und nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gefördert werden kann.

Mehr dazu: Artikel Förderungsfähigkeit von ersten und weiteren Ausbildungen nach dem BAföG





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