BAföG von A bis Z
Ausbildung, berufsbildende (§ 7 Abs. 1)
Ausbildungsförderung wird zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildende Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Die Förderung im Rahmen dieses Grundanspruchs ist nicht zwangsläufig auf eine einzige Ausbildung beschränkt.
Mehr dazu: Artikel Förderungsfähigkeit von ersten und weiteren Ausbildungen nach dem BAföG
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