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BAföG von A bis Z

Ausbildung, berufsbildende (§ 7 Abs. 1)

Ausbildungsförderung wird zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildende Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet. Die Förderung im Rahmen dieses Grundanspruchs ist nicht zwangsläufig auf eine einzige Ausbildung beschränkt.

Mehr dazu: Artikel Förderungsfähigkeit von ersten und weiteren Ausbildungen nach dem BAföG





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