BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift
§ 9 Eignung
(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, daß er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.
(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen läßt. Hierüber sind die nach
§ 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.
(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach
§ 3 Abs. 3 beigebracht hat.
Verwaltungsvorschrift zu § 9
Zu Absatz 2
9.2.1 Eine Ausbildungsstätte besucht grundsätzlich nur, wer ihr organisationsrechtlich angehört und
a) bei den in
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Ausbildungsstätten an dem planmäßig vorgesehenen Unterricht regelmäßig teilnimmt,
b) bei den in
§ 2 Abs. 1 Nr. 5 und 6 bezeichneten Ausbildungsstätten die nach der Studienordnung und dem jeweiligen Ausbildungsplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen belegt und regelmäßig an ihnen teilnimmt. Gastschüler/Gasthörer erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
Studierende gehören in diesem Sinne einer Ausbildungsstätte organisationsrechtlich nur an, wenn sie voll immatrikuliert sind.
Beurlaubte Studierende haben selbst dann keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung, wenn sie aufgrund von Sonderregelungen berechtigt sind, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen und/oder Prüfungsleistungen zu erbringen. Vgl. aber
§ 15b Abs. 2,
Abs. 2a.
9.2.2 Den Besuch der Ausbildungsstätte oder die Teilnahme an dem Praktikum hat die auszubildende Person nachzuweisen. Der Nachweis kann durch Vorlage des Formblatts 2 oder durch eine von der jeweiligen Ausbildungsstätte erstellte Bescheinigung geführt werden, wenn diese alle im Formblatt 2 vorgesehenen Angaben enthält. Bei Examenskandidaten, die beurlaubt oder exmatrikuliert sind, kann während der beiden letzten Semester innerhalb der Förderungshöchstdauer oder der nach
§ 15 Abs. 3,
3a verlängerten Förderungsdauer auf die Vorlage dieser Bescheinigung verzichtet werden.
9.2.3 Dass die auszubildende Person das angestrebte Ausbildungsziel erreicht, lassen deren Leistungen auch erwarten, wenn beim Besuch einer der in
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Ausbildungsstätten eine Klasse wiederholt wird. Im Fall einer zweiten Wiederholung kann von der gesetzlichen Vermutung der Eignung nur ausgegangen werden, wenn besonders schwerwiegende Gründe vorliegen.
Bleiben Auszubildende der in
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Ausbildungsstätten dem Unterricht mehr als 30 Prozent der Unterrichtszeit des Schulhalbjahres unentschuldigt fern, kann von einer Eignung in der Regel nicht mehr ausgegangen werden.
9.2.4 Ausbildungsförderung wird nur für eine Ausbildung geleistet, deren Ausbildungsziel die auszubildende Person noch nicht erreicht hat. Sie wird daher nicht geleistet, wenn nur zum Zweck der Notenverbesserung ein Abschluss wiederholt wird. Etwas anderes gilt nur dann, wenn bei schulischen Ausbildungen die Ausbildungsstätte die Wiederholung eines Schuljahres/Schulhalbjahres ausdrücklich empfohlen hat.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Gesetz Stand Dezember 2014 (zum In-Kraft-Treten siehe
§ 66a), Verwaltungsvorschriften entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2013).
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