BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift
§ 12 Bedarf für Schüler
(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler
1. von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt,
231 Euro,
2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
418 Euro.
(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler
1. von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt,
504 Euro,
2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
587 Euro.
(3) (Aufgehoben)
(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.
(4)
1Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet.
2Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils
250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils
500 Euro.
3In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden.
Verwaltungsvorschrift zu § 12
Wichtiger Hinweis: Die VwV sind noch auf dem Stand 2013 (vor der letzten BAföG-Novelle), eine offizielle Überarbeitung gab es bisher nicht. Bitte also daran denken, dass bei einigen wenigen Teilzeichen die Anwendbarkeit eingeschränkt oder nicht mehr möglich ist. Die BAföG-Ämter haben dafür dann möglicherweise Erlasse oder Weisungen ihrer Ministerien erhalten. Diese Dokumente sind aber leider nicht öffentlich zugänglich. Einige (aber nicht alle!) Stellen, die uns schon als nicht mehr anwendbar aufgefallen sind, haben wir als durchgestrichen markiert.
Zu Absatz 1
12.1.1 Scheidet der Bedarf nach
Absatz 2 Nr. 1 nur wegen der Regelung des
Absatzes 3a aus, ist der Bedarf nach
Absatz 1 Nr. 1 maßgebend.
12.1.2
1Schüler einer Klasse können nur einheitlich einer in
§ 12 oder
§ 13 Abs. 1 genannten Schulart oder Klasse zugeordnet werden.
2Der Bedarfssatz kann nur nach der Art der Unterbringung differenziert werden.
12.1.3 (Aufgehoben)
12.1.4 Zu den Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, gehören alle Klassen 12, in die Auszubildende aufgrund ihrer beruflichen Vorbildung ohne vorherigen Besuch der Klasse 11 aufgenommen werden.
Zu Absatz 2
12.2.0 Bei einer Ausbildung im Ausland nach
§ 5 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 oder 2 entfällt die Prüfung nach
§ 2 Abs. 1a.
12.2.0a Zur Definition von Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, vgl.
Tz 13.1.1.
12.2.0b (Aufgehoben)
12.2.1 Bei Praktikantinnen und Praktikanten, die außerhalb des Elternhauses untergebracht sind, entfällt die Prüfung nach
§ 2 Abs. 1a.
12.2.2 Zum Bedarf von Auszubildenden mit Behinderung vgl.
Tz. 14a.0.1 bis 14a.0.3.
12.2.3 Wird einem nach Maßgabe des Kinder- und Jugendhilfegesetzes außerhalb des Elternhauses untergebrachten Auszubildenden der erhöhte Bedarf für auswärtige Unterbringung gewährt (vgl.
Tz 2.1a.7), kommen Zusatzleistungen nach der
HärteV nicht in Betracht.
12.2.3a bis 12.2.19 (Aufgehoben).
12.2.20 Die auswärtige Unterbringung ist nachzuweisen, z.B. durch Mietvertrag, Meldebescheinigung oder Bescheinigung der Person, bei der die auszubildende Person wohnt.
12.2.21
1§ 12 Abs. 2 Nr. 1 gilt für Auszubildende an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen sowie an Berufsfachschulen und Fach- und Fachoberschulklassen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des
§ 2 Abs. 1a.
2Steht die Wohnung im Eigentum der Eltern, gilt der Bedarf nach
§ 12 Abs. 1 (vgl.
Tz 12.1.1.).
Zu Absatz 3
12.3.1 (Aufgehoben)
Zu Absatz 3 a
12.3a.1 Bei Miteigentum der Eltern oder eines Elternteils an der von der auszubildenden Person genutzten Wohnung ist § 12 Abs. 3a nur anzuwenden, wenn der Miteigentumsanteil mindestens 50 Prozent beträgt.
12.3a.2 Zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten vgl.
Tz 12.2.21 und
12.1.1.
Zu Absatz 4
12.4.1 bis 12.4.4 (Aufgehoben).
12.4.5
1Ein besonderer Härtefall liegt vor, wenn ein Verbleiben im Ausland nicht zumutbar ist.
2Dies kann insbesondere angenommen werden bei Tod, Unfall oder unerwarteter schwerer Erkrankung naher Angehöriger sowie bei einem Unfall oder einer schweren Erkrankung der auszubildenden Person selbst.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Gesetz zuletzt geändert durch Artikel 6 Gesetz vom 27.07.2015 BGBl. I S. 1386. Für das In-Kraft-Treten (viele wesentliche Dinge traten erst zum August 2016 in Kraft; für dann schon laufende Bewilligungszeiträume sogar erst zum Oktober 2016) und die Übergangsvorschriften siehe § 66a.
Verwaltungsvorschriften (VwV) entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2013).
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