BAföG - Glossar

Krankheit (§§ 15 Abs. 3 Nr. 1, 48 Abs. 2)

Eine längere Krankheit kann die spätere Vorlage des Leistungsnachweises und die Förderung über die Förderungshöchstdauerhinaus rechtfertigen. Ein ärztliches Attest ist auf jeden Fall erforderlich.

Achtung: Bei einer Krankheit, die länger als drei Monate dauert, muss auf BAföG verzichtet werden. In diesem Fall könnt (und solltet) Ihr Euch beurlauben lassen. Statt BAföG besteht bei entsprechender Hilfebedürftigkeit ein Anspruch auf ALG II. Dauert die Krankheit länger als 6 Monate gibt es Sozialgeld, sofern Ihr mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebt – ansonsten Sozialhilfe.

Mehr dazu: Artikel Nachweis von Studienleistungen - Leistungsnachweis (Seite 3) und Förderungsdauer und Überschreiten der Förderungshöchstdauer (Seite 3)

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