§ 25 Freibeträge vom Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners
(1) Es bleiben monatlich anrechnungsfrei
1. vom Einkommen der miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern, wenn sie nicht dauernd getrennt leben, 1605 Euro,
2. vom Einkommen jedes Elternteils in sonstigen Fällen sowie vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners des Auszubildenden 1070 Euro.
(2) (aufgehoben)
(3) Die Freibeträge des Absatzes 1 erhöhen sich
1. für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers um 535 Euro
2. für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber nach dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte
um je 485 Euro,
wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann. Die Freibeträge nach Satz 1 mindern sich um das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, des Kindes oder des sonstigen Unterhaltsberechtigten.
(4) Das die Freibeträge nach den Absätzen 1, 3 und 6 übersteigende Einkommen der Eltern und des Ehegatten oder Lebenspartners bleibt anrechnungsfrei
1. zu 50 vom Hundert und
2. zu 5 vom Hundert für jedes Kind, für das ein Freibetrag nach Absatz 3 gewährt wird.
(5) Als Kinder des Einkommensbeziehers gelten außer seinen eigenen Kindern
1. Pflegekinder (Personen, mit denen er durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
2. in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
3. in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
(6) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Hierunter fallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen nach den §§ 33 bis 33c des Einkommensteuergesetzes sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher nach dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist.
Verwaltungsvorschrift zu § 25
Zu Absatz 1
25.1.1 Maßgebend sind für die Berechnung der anrechnungsfreien Beträge
a) nach Absatz 1 die Einkommensverhältnisse im Berechnungszeitraum und die persönlichen Verhältnisse im Bewilligungszeitraum,
b) nach den Absätzen 3 bis 6 die Einkommens-, Ausbildungs- und persönlichen Verhältnisse im Bewilligungszeitraum.
25.1.2 (aufgehoben)
25.1.3 (aufgehoben)
25.1.5 (aufgehoben)
Zu Absatz 3
25.3.1 Bei der Anwendung des § 25 Abs. 3 Satz 1 kommt es darauf an, dass die Ausbildung, in der sich ein anderer Auszubildender als der Antragsteller befindet, nicht nach diesem Gesetz oder nach § 59 SGB III gefördert werden kann.
Mit einem Freibetrag nach § 25 Abs. 3 Satz 1 zu berücksichtigen ist ein anderer Auszubildender, wenn er eine Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 besucht und bei den Eltern wohnt. Bei auswärtiger Unterbringung wird kein Freibetrag gewährt. Wird dem anderen Auszubildenden keine Förderung gewährt, weil keine der Förderungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1a erfüllt ist,so kann der Antragsteller verlangen, dass für diesen Auszubildenden ein Freibetrag nach § 25 Abs. 3 Satz 1 gewährt wird.
Bei einer Ausbildung in Betrieben oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten ist von einer förderungsfähigen Ausbildung im Sinne des § 59 SGB III auszugehen, wenn der Auszubildende außerhalb des Haushalts der Eltern untergebracht ist. Behinderte Auszubildende, die im Rahmen der Förderung der beruflichen Eingliederung Behinderter (§§ 97 ff. SGB III) und vergleichbarer Vorschriften in anderen Sozialgesetzen in einer solchen Ausbildung gefördert werden, sowie Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen befinden sich jedoch unabhängig von der Art der Unterbringung in einer förderungsfähigen Ausbildung.
Bei einer Fortbildung, die wahlweise nach diesem Gesetz oder nach dem AFBG gefördert werden kann, ist eine förderungsfähige Ausbildung gegeben.
Dagegen handelt es sich bei einer Fortbildung, die ausschließlich nach dem AFBG förderungsfähig ist, nicht um eine förderungsfähige Ausbildung. Der nach dem AFBG gewährte Unterhaltsbeitrag ist nach § 21 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 i.V.m. Tz 21.3.6a Einkommen, das den Freibetrag mindert.
25.3.2 Sind die Eltern des Auszubildenden (Antragstellers) miteinander verheiratet und leben sie nicht dauernd getrennt, so gilt auch das Kind, das nur Kind eines Elternteils ist und nicht in den gemeinsamen Haushalt aufgenommen wurde, als gemeinsames Kind der Eltern. Dies gilt sowohl für die Gewährung der Freibeträge nach Absatz 3 als auch für die Aufteilung des anzurechnenden Einkommens nach § 11 Abs. 4.
25.3.3 Sind die Eltern des Auszubildenden (Antragstellers) nicht miteinander verheiratet oder leben sie dauernd getrennt, so sind zur Vermeidung des doppelten Freibetrages für ein Kind die Freibeträge für die Vollgeschwister nach Absatz 3 Nr. 3 bei dem Einkommen jedes Elternteils je zur Hälfte zu berücksichtigen. Der hälftige Freibetrag ist um die Hälfte des eigenen Einkommens der Person, für die der Freibetrag gewährt wird, zu mindern. Macht ein Elternteil glaubhaft, daß er ein Kind überwiegend unterhält, so ist ihm ein weiterer hälftiger Freibetrag nach den Sätzen 1 und 2 zu gewähren.*
Aufgrund des Urteils des BVG vom 19.10.2006 - 5 C 16/05 - und der hiernach ergangenen Weisung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung ist dem anderen Ehegatten der Freibetrag für ein Vollgeschwister nach § 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG ohne hälftige Kürzung zu gewähren, wenn bei getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten das Einkommen des einen bereits durch den Freibetrag aus § 25 Abs. 1 Nr. 2 BAföG anrechnungsfrei ist. Auch wenn ein Elternteil den Freibetrag nur zum Teil "aufbraucht", wird der Rest dem anderen zugeschlagen. Der in 25.3.3 kursiv gezeigte Satz gilt dafür aber nicht mehr!
25.3.4 Sind die Eltern des Auszubildenden nicht miteinander verheiratet. so sind die Freibeträge für Halbgeschwister des Auszubildenden nach Absatz 3 bei dem Einkommen des betreffenden Elternteils in voller Höhe zu berücksichtigen.
25.3.5 (aufgehoben)
25.3.6 (aufgehoben)
25.3.7 Übersteigt das Einkommen des Ehegatten des Auszubildenden die Freibeträge nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 6, reicht es aber zur Abdeckung der nach Absatz 3 zu berücksichtigenden Freibeträge nicht aus, so wird der die Freibeträge nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 6 übersteigende Teil des Einkommens unter entsprechender Anwendung des Aufteilungsverfahrens nach § 11 Abs. 4 auf die Freibeträge nach Absatz 3 angerechnet. Der danach für ein Kind des Auszubildenden anrechnungsfrei gestellte Betrag mindert gemäß Tz 23.2.4 Buchstabe c den nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 in Betracht kommenden Freibetrag vom Einkommen des Auszubildenden.
25.3.8 Ist ein Freibetrag nach § 25 Abs. 3 Satz 1 nur für einen Teil des Bewilligungszeitraums zu gewähren, so ist das für diese Zeit erzielte Einkommen durch die Zahl der Kalendermonate dieses Zeitraums zu teilen und nur in den Monaten dieses Zeitraums auf den Freibetrag anzurechnen.
25.3.9 Lebt das im Rahmen des Abs. 3 Nr. 2 zu berücksichtigende Kind eines Einkommensbeziehers bei dem anderen Elternteil, mindert dessen Barunterhalt den Freibetrag.
25.3.11 Bei Kindern oder sonstigen Unterhaltsberechtigen des Einkommensbeziehers ist in den Monaten, in denen sie Wehr- oder Zivildienst oder diesen gleichgestellte Dienste (z.B. nach § 13b Wehrpflichtgesetzt, § 14a und § 14b Zivildienstgesetz der "Entwicklungsdienst" und "andere Dienste im Ausland") leisten, ein Freibetrag nach § 25 Abs. 3 nicht zu gewähren.
25.3.12 Der Begriff des Einkommens im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 ist in § 21 definiert. Beachte auch Tz 21.1.32.
Zu Absatz 5
25.5.1 Eigene Kinder im Sinne des Gesetzes sind auch als Kind angenommene Kinder.
Zu Absatz 6
25.6.1 Tatbestände, die steuerlich als Sonderausgaben oder durch tarifliche Freibeträge berücksichtigt werden, rechtfertigen im Regelfall nicht die Annahme einer besonderen Härte im Sinne dieser Vorschrift; es müssen vielmehr im Einzelfall besondere Umstände vorliegen.
25.6.2 Die Bestimmung ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen.
25 6.3 Die Bestimmung bezweckt den Ausgleich der pauschalierten Bedarfsregelung. Durch sie soll den außergewöhnlichen Belastungen - insbesondere im Sinne der §§ 33 bis 33b EStG - des Einkommensbeziehers Rechnung getragen werden.
25.6.4 Behinderte sind die in § 3 des Schwerbehindertengesetzes und in § 39 Abs. 1 BSHG bezeichneten Personen.
25.6.5 Soweit in steuerrechtlichen Vorschriften Pauschbeträge für die Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen festgesetzt sind, ist hiervon bei der Festsetzung des Härtebetrages auszugehen.
Aufwendungen, die die Pauschbeträge übersteigen, sind zu berücksichtigen, soweit sie nachgewiesen werden. Maßgeblich ist der Betrag vor Abzug der steuerrechtlich zu berücksichtigenden zumutbaren Eigenbelastung.
25.6.5a Bei Alleinerziehenden kann für notwendige Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung zum Haushalt gehörender Kinder im Sinne der Tz 25.5.1, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein Betrag von bis zu 171,28 € monatlich für das erste und 84,36 € monatlich für jedes weitere Kind berücksichtigt werden.
25.6.6 Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung einschließlich der Aufwendungen für die auswärtige Unterbringung nach § 33 a Abs. 1 und 2 EStG sind nicht zu berücksichtigen.
25.6.7 Anträge auf einen Härtefreibetrag werden nur berücksichtigt, wenn sie vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt wurden.
25.6.8 Außergewöhnliche Aufwendungen werden nur dann berücksichtigt, wenn die hierfür erforderlichen Zahlungen im Bewilligungszeitraum erfolgen.
25.6.9 Außergewöhnliche Aufwendungen werden nach Absatz 6 nur berücksichtigt, soweit sie bei einem Freibetrag
a) nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 30,68 €
b) nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 15,34 €
pro Monat des Bewilligungszeitraums überschreiten.
Von dieser Einschränkung bleibt ausgenommen der besondere Bedarf für Behinderte nach § 33 b EStG.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Gesetz Stand Oktober 2010 (zum In-Kraft-Treten siehe § 66a), Verwaltungsvorschriften entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2001) vom 20.12.2001 (die Verwaltungsvorschriften sind daher teilweise nicht mehr richtig passend zum BAföG-Gesetz; leider sind bisher [Stand Oktober 2010] immer noch keine aktualisierten veröffentlicht worden) (DM-Beträge wurden in Euro umgerechnet).
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