BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift
§ 2 Ausbildungsstätten
(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von1. weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2. Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluß vermitteln,
3. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4. Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5. Höheren Fachschulen und Akademien,
6. Hochschulen.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung - mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen - oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.
(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
1. von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2. einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3. einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.
Hinweis von Studis Online: Eine solche Rechtsverordnung (wie im letzten Satz erwähnt) wurde nie erlassen. Insofern hat dieser Gesetzes-Passus keinerlei Bedeutung, jedwelche Hoffnung darauf ist leider umsonst.
(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, daß der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.
(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von
1. Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2. Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.
(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.
(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluß oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Abs. 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.
(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende
1. Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Arbeitslosengeld II bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2. Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3. als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4. als Gefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach den §§ 44, 176 Abs. 4 des Strafvollzugsgesetzes hat.
Verwaltungsvorschrift zu § 2
Zu Absatz 1
2.1.1 In den Förderungsbereich des Gesetzes sind unmittelbar nur solche Ausbildungsstätten einbezogen, die nach dem jeweiligen Landesrecht Schulen oder Hochschulen sind. Für den Besuch anderer Ausbildungsstätten kann Ausbildungsförderung nur geleistet werden, soweit sie durch eine Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 3 des Gesetzes in den Förderungsbereich einbezogen sind.
2.1.2 Die einzelnen Ausbildungsstätten sind für den Vollzug des Gesetzes den in § 2 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Arten von Ausbildungsstätten nach Maßgabe der folgenden Tz 2.1.4 bis 2.1.19 zuzuordnen; dabei ist der Weiterentwicklung des Bildungswesens Rechnung zu tragen. Bei der Zuordnung zu den in Tz 2.1.4 bis 2.1.19 genannten Arten von Ausbildungsstätten ist von dem Schulverzeichnis des Landes auszugehen, in dessen Zuständigkeitsbereich die Ausbildungsstätte liegt.
2.1.3 Weiterführende allgemeinbildende Schulen sind, soweit sie derzeit in den Förderungsbereich des Gesetzes fallen: die Hauptschule, die Realschule, das Gymnasium und die integrierte Gesamtschule. Teile von kooperativen Gesamtschulen entsprechen der jeweiligen Schulform des gegliederten Schulwesens.
2.1.4 Die Hauptschule baut auf der Grundschule oder der Orientierungsstufe auf und endet mit der Klasse 9 oder 10. Sie führt zum Hauptschulabschluß und kann am Ende der Klasse 10 einen mittleren Bildungsabschluß vermitteln.
2.1.5 Die Realschule baut auf der Grundschule, der Orientierungsstufe oder der Klasse 6 der Hauptschule auf und umfaßt die Klassen 5 bzw. 7 bis 10. Sie führt zu einem mittleren Bildungsabschluß.
2.1.6 Das Gymnasium beginnt mit der Klasse 5 oder 7 und vermittelt am Ende der Klasse 10 einen mittleren Bildungsabschluß und am Ende der Oberstufe die allgemeine Hochschulreife. Das Gymnasium in Aufbauform beginnt frühestens mit Klasse 8 und spätestens mit Klasse 11 und vermittelt am Ende der Oberstufe die allgemeine oder eine fachgebundene Hochschulreife. In der Klasse 11 kann, in den Klassen 12 und 13 muß der Unterricht in Kursform geführt werden ( neugestaltete gymnasiale Oberstufe ). In der neugestalteten gymnasialen Oberstufe beträgt die Dauer der Ausbildung mindestens zwei und höchstens vier Jahre.
2.1.7 Die integrierte Gesamtschule ist eine Bildungseinrichtung, die Bildungsangebote der Orientierungsstufe, der Hauptschule, der Realschule und des Gymnasiums umfaßt. Sie kann ferner Aufgaben der beruflichen Ausbildung erfüllen. Die integrierte Gesamtschule beginnt mit Klasse 5 oder 7 und endet mit Klasse 10. Ihr kann eine Oberstufe mit den Klassen 11 bis 13 angegliedert sein. Sie vermittelt die Abschlüsse nach Tz 2.1.4, 2.1.5 und 2.1.6. Sie kann auch Abschlüsse des beruflichen Schulwesens vermitteln.
2.1.8 Die Fachoberschule ist eine Schule, die aufbauend auf einem mittleren Bildungsabschluß - allgemeine, fachtheoretische und fachpraktische Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt und zur Fachhochschulreife führt. Der Unterricht in der besonderen 11. Klasse für Schüler mit abgeschlossener Berufsausbildung an den Fachoberschulen in Bayern beschränkt sich auf Vermittlung allgemeiner und fachtheoretischer Kenntnisse. Die 11. Klasse umfaßt Unterricht und fachpraktische Ausbildung; der Besuch der 11. Klasse kann durch eine einschlägige Berufsausbildung ersetzt werden. Der Unterricht in der 12. Klasse wird in der Regel in Vollzeitform erteilt; wird er in Teilzeitform erteilt, dauert er mindestens zwei Jahre.
Den Auszubildenden an Fachoberschulen sind Auszubildende am einjährigen Berufskolleg in Baden-Württemberg zur Erlangung der Fachhochschulreife gleichgestellt.
2.1.9 Die Abendhauptschule führt Berufstätige, die während der Vollzeitschulpflicht die Hauptschulausbildung nicht abgeschlossen haben, in mindestens einjährigen Kursen zum Hauptschulabschluß. Die Aufnahme ist frühestens ein Jahr nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht möglich.
2.1.10 Die Berufsaufbauschule ist eine Schule, die neben einer Berufsschule oder nach erfüllter Berufsschulpflicht von Jugendlichen besucht wird, die in einer Berufsausbildung stehen oder eine solche abgeschlossen haben. Sie vermittelt eine über das Ziel der Berufsschule hinausgehende allgemeine und fachtheoretische Bildung und führt zu einem mittleren Bildungsabschluß. Der Bildungsgang umfaßt in Vollzeitform mindestens ein Jahr, in Teilzeitform einen entsprechend längeren Zeitraum. Die Fachoberschulklassen 11 und 12 im Land Berlin, deren Besuch den Hauptschulabschluß und eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, gelten als Berufsaufbauschule.
2.1.11 Die Abendrealschule führt Berufstätige zu einem mittleren Bildungsabschluß. Aufnahmevoraussetzung ist im Regelfall ein Mindestalter von 17 Jahren. In den letzten zwei Schulhalbjahren vor der Abschlußprüfung sind die Auszubildenden in der Regel von der Verpflichtung zur Ausübung einer Berufstätigkeit befreit.
2.1.12 Das Abendgymnasium führt Berufstätige zur allgemeinen oder zu einer fachgebundenen Hochschulreife. Aufnahmevoraussetzung ist eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit sowie ein Mindestalter von 19 Jahren. Bewerber ohne Realschulabschluß oder eine gleichwertige Vorbildung müssen einen mindestens halbjährigen Vorkurs erfolgreich durchlaufen haben. Die Ausbildungsdauer beträgt mindestens 3 Jahre. In den letzten 3 Schulhalbjahren vor der Reifeprüfung sind die Auszubildenden von der Verpflichtung zur Ausübung einer Berufstätigkeit befreit.
2.1.13 Das Kolleg führt in einem Bildungsgang von in der Regel drei und höchstens vier Jahren zur allgemeinen oder zu einer fachgebundenen Hochschulreife. Der Bewerber muß eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder mindestens drei Jahre berufstätig gewesen sein, mindestens 19 Jahre alt sein und eine Eignungsprüfung bestanden oder einen mindestens halbjährigen Vorkurs erfolgreich durchlaufen haben. Bei Bewerbern, die den Realschulabschluß oder einen gleichwertigen Abschluß nachweisen, kann auf die Eignungsprüfung verzichtet werden.
Den Auszubildenden an Kollegs sind Auszubildende an Berufsoberschulen in Bayern, an der Oberstufe der Berufsoberschulen in Baden-Württemberg und in Klasse 13 der Berufsoberschulen in Niedersachsen gleichgestellt. Die Auszubildenden in den als Vorstufe eingerichteten einjährigen Klassen an den Berufsoberschulen in Bayern sind den Auszubildenden an Berufsaufbauschulen gleichgestellt.
2.1.14 Die Berufsfachschule ist eine Schule mit Vollzeitunterricht von mindestens einjähriger Dauer, für deren Besuch keine Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit vorausgesetzt wird. Sie hat die Aufgabe, allgemeine und fachliche Lehrinhalte zu vermitteln und den Schüler zu befähigen, den Abschluß in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder einen Teil der Berufsausbildung in einem oder mehreren anerkannten Ausbildungsberufen zu erlangen oder ihn zu einem Berufsausbildungsabschluß zu führen, der nur in Schulen erworben werden kann. Die Berufsfachschule kann zu einem mittleren Bildungsabschluß oder einem Abschluß führen, der dem Abschluß der Fachoberschule gleichwertig ist.
2.1.15 Berufsfachschule im Sinne des Gesetzes sind auch die Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung; dies sind
a) das Berufsgrundbildungsjahr (Berufsgrundschuljahr) im Sinne der Anrechnungsverordnung nach § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes bzw. § 27 a Abs. 1 der Handwerksordnung, dessen Besuch einen Teil einer Ausbildung in Betrieben oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten ersetzt,
b) das Berufsvorbereitungsjahr (Sonderberufsgrundschuljahr), eine Sonderform der beruflichen Grundbildung, insbesondere für solche Jugendliche, die die Voraussetzungen für eine qualifizierte Berufsausbildung noch nicht erfüllen, und
c) der berufsbefähigende Bildungsgang (berufsbefähigendes Jahr, Zusammenfassung der Teilzeitberufsschulpflicht auf ein Jahr), der Jugendlichen ohne Ausbildungsverhältnis oder ohne Ausbildung in einer beruflichen Vollzeitschule eine berufliche Grundbildung vermittelt.
Die Ausbildungsgänge dauern mindestens ein Schuljahr.
Für die Teilnahme an einem kooperativen Berufsgrundbildungsjahr, in dem die Ausbildung gleichzeitig in Schule und Betrieb stattfindet, wird Ausbildungsförderung nicht geleistet.
2.1.16 Die Fachschule ist eine Schule, die grundsätzlich den Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung oder eine entsprechende praktische Tätigkeit voraussetzt; als weitere Voraussetzung wird in der Regel eine zusätzliche Berufsausübung gefordert. Sie führt zu vertiefter beruflicher Fachbildung und fördert die Allgemeinbildung. Bildungsgänge an Fachschulen in Vollzeitform dauern in der Regel mindestens ein Jahr, Bildungsgänge an Fachschulen in Teilzeitform dauern entsprechend länger.
2.1.17 Die Höhere Fachschule baut auf einem mittleren Bildungsabschluß oder einer gleichwertigen Vorbildung auf. Sie führt in vier bis sechs Halbjahren zu einem Abschluß - in der Regel einer staatlichen Prüfung -, der den unmittelbaren Eintritt in einen Beruf gehobener Position ermöglicht und unter besonderen Umständen die allgemeine oder eine fachgebundene Hochschulreife vermittelt
2.1.18 Akademien sind berufliche Ausbildungstätten, die nach Erwerb eines mittleren Bildungsabschlusses sowie nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung, nach einem zweijährigen Praktikum oder nach mehrjähriger beruflicher Tätigkeit besucht werden können. Der Bildungsgang dauert bei täglichem Unterricht mindestens fünf Halbjahre und führt zu einem gehobenen Berufsabschluß, der mit Bestehen einer staatlichen Prüfung erreicht wird. Akademien sind auch die Berufsakademien sowie die Fachakademien in Bayern.
2.1.19 Hochschulen bereiten auf Tätigkeiten vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern. Voraussetzung der Zulassung ist der Nachweis der für das gewählte Studium erforderlichen Qualifikation (insbesondere allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife, Fachhochschulreife). Der Begriff Hochschule im Sinne dieses Gesetzes umfaßt Hochschulen jeder Art (Universitäten, Technische Hochschulen, Pädagogische Hochschulen, Sporthochschulen, Kunsthochschulen, Fachhochschulen) und jeder Organisationsform (auch kooperative und integrierte Gesamthochschulen).
2.1.20 Für den Besuch von Sonderschulen wird Ausbildungsförderung geleistet, soweit sie - unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Sonderschüler - denselben Lehrstoff vermitteln und zu denselben Ausbildungszielen führen wie die in Tz 2.1.4 und 2.1.15 genannten Ausbildungsstätten.
2.1.21 Ob eine Ausbildungsstätte eine öffentliche Einrichtung ist, bestimmt sich nach dem jeweiligen Landesrecht.
2.1.22 Genehmigte Ersatzschulen sind die Privatschulen, die nach dem jeweiligen Landesrecht als Ersatzschulen genehmigt oder anerkannt sind.
2.1.23 Schüler einer Klasse sind förderungsrechtlich gleichzubehandeln. Maßgebend sind die für den Besuch der Ausbildungsstätte / Klasse allgemein vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen; auf die individuelle Vorbildung des einzelnen Auszubildenden kommt es nicht an.
Zu Absatz 1 a
2.1a.1 Die Voraussetzungen des §2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 sind nur erfüllt, wenn der Auszubildende von der Wohnung der Eltern oder des Elternteils aus, dem er rechtlich oder tatsächlich zugeordnet ist, infolge räumlicher Entfernung eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte in einer angemessenen Zeit nicht erreichen kann. Ein Auszubildender wohnt nur dann bei seinen Eltern, wenn er mit ihnen in einer Hausgemeinschaft lebt. §12 Abs. 3a findet im Rahmen des §2 Abs. 1a keine Anwendung. Andere Gründe als die räumliche Entfernung, etwa Erwerbstätigkeit eines allein stehenden Elternteils, unzureichende Wohnverhältnisse, Gefährdung durch Umwelteinflüsse oder besondere soziale oder medizinische Betreuungsbedürftigkeit erfüllen die Voraussetzungen des §2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 nicht.
2.1a.2 Hat der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz im Ausland und besucht er eine im Inland gelegene Ausbildungsstätte, so liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 2 dann nicht vor, wenn von der Wohnung der Eltern in dem fremden Staat aus eine entsprechende zumutbare, auch fremdsprachige Ausbildungsstätte besucht werden kann.
2.1a.3 Für die Frage, ob der Auszubildende eine Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern aus in angemessener Zeit erreichen kann, ist die durchschnittliche tägliche Wegzeit, nicht die Wegstrecke maßgebend. Eine Ausbildungsstätte ist nicht erreichbar, wenn der Auszubildende bei Benutzung der zeitlich günstigsten Verkehrsverbindungen mindestens an drei Wochentagen für Hin- und Rückweg eine Wegzeit von mehr als zwei Stunden benötigt. Zu der Wegzeit gehören auch die notwendigen Wartezeiten vor und nach dem Unterricht. Die Wegzeit zwischen der Haltestelle des Verkehrsmittels und der Ausbildungsstätte bzw. zurück gilt als Wartezeit. Nach Addition von Hin- und Rückweg ist jeder angefangene Kilometer Fußweg mit 15 Minuten zu berechnen.
Maßgebend sind die regelmäßigen Verkehrsverhältnisse im Bewilligungszeitraum.
2.1a.4 Erreichbar ist eine Ausbildungsstätte ferner nicht, wenn dem Auszubildenden der Weg aus einem in seiner Person liegenden Grund (z. B. Krankheit, Behinderung) nicht zuzumuten ist. In Zweifelsfällen ist das zuständige Gesundheitsamt im Wege der Amtshilfe gutachtlich zu hören.
2.1a.5 Ist der Auszubildende Vollwaise, so ist eine räumliche Nähe von Elternwohnung und Ausbildungsstätte, die ihm diese erreichbar macht, nicht gegeben: er erhält stets den Bedarf nach Absatz 2. Dasselbe gilt, wenn der Aufenthaltsort beider Eltern nicht bekannt ist.
2.1a.6 Die erforderliche räumliche Nähe von Elternwohnung und Ausbildungsstätte ist auch dann nicht gegeben, wenn
a) der Auszubildende rechtlich gehindert ist, in der Wohnung seiner Eltern/eines Elternteils zu wohnen und der Hinderungsgrund nicht vom Auszubildenden zu vertreten ist (z. B. Sorgerecht nach Ehescheidung liegt bei dem anderen Elternteil; ein Elternteil des Auszubildenden befindet sich in einem Pflegeheim oder in Strafhaft);
b) der volljährige Auszubildende als Minderjähriger auf Grund der Bestimmung von Personen, die nicht seine Eltern sind, rechtlich gehindert war, in der Wohnung seiner Eltern/eines Elternteils zu wohnen; in diesen Fällen gilt er auch nach Erreichen der Volljährigkeit als rechtlich gehindert, bei seinen Eltern zu wohnen. Bei nichtehelichen Kindern oder Kindern geschiedener Eltern ist auch nach Eintritt der Volljährigkeit von der bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bestehenden rechtlichen Zuordnung auszugehen. Maßgeblich ist weiterhin allein die Wohnung des vorher sorgeberechtigten Elternteils.
2.1a.7 Ist der Auszubildende nach Maßgabe des Kinder- und Jugendhilfegesetzes außerhalb des Elternhauses untergebracht, obwohl seinen Eltern/einem Elternteil das Sorgerecht zusteht und von deren/dessen Wohnung aus die Ausbildungsstätte zu erreichen ist, gilt die Ausbildungsstätte als von der Elternwohnung aus erreichbar; Ausbildungsförderung ist wegen der allein erziehungsbedingten auswärtigen Unterbringung nicht gerechtfertigt.
Dagegen ist Ausbildungsförderung auch bei auswärtiger Unterbringung nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz zu leisten, wenn
- die Sorgeberechtigten gestorben sind (vgl. Tz 12.2.5)3
- den Eltern/dem bisher sorgeberechtigten Elternteil das Sorgerecht oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen ist oder
- den Eltern/einem Elternteil das Sorgerecht zusteht und die Ausbildungsstätte von deren/dessen Wohnung aus nicht erreichbar ist.
2.1a.8 Eine entsprechende Ausbildungsstätte ist vorhanden, wenn sie nach Lehrstoff und Bildungsgang zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt.
Auf ein besonderes Erziehungsziel kann sich jedoch nur ein Auszubildender berufen, bei dem eine an das Erziehungsziel gebundene berufliche Vorbildung für die Ausübung des angestrebten Berufes von Bedeutung ist oder der aus konfessionellen oder weltanschaulichen Gründen auf das besondere Erziehungsziel Wert legt.
2.1a.9 Gymnasien verschiedenen Typs (z.B. altsprachliches Gymnasium, mathematisch-naturwissenschaftliches Gymnasium) sind keine einander entsprechenden Ausbildungsstätten. Die Sprachenfolge innerhalb eines gymnasialen Typs ist unerheblich.
2.1a.10 Weiterführende allgemeinbildende Schulen (Gymnasien jeden Typs und Gesamtschulen) sind, soweit an ihnen die neugestaltete gymnasiale Oberstufe eingeführt ist, in den Klassen 11 bis 13 grundsätzlich auch dann einander entsprechende Ausbildungsstätten, wenn die Lernangebote in Leistungs- und/oder Grundkursen nicht deckungsgleich sind. Eine entsprechende Ausbildungsstätte ist nicht vorhanden, wenn an der besuchten Ausbildungsstätte oder an einer anderen erreichbaren Ausbildungsstätte
a) die Teilnahme an Kursen in einem Leistungsfach, das der Auszubildende zur Fortsetzung eines Ausbildungsschwerpunktes der Mittelstufe gewählt hat, nicht mögIich ist, oder
b) ein gewünschter beruflicher Schwerpunkt nicht angeboten wird.
2.1a.11 Eine Ausbildungsstätte, an der der Auszubildende an einem Schulversuch teilnehmen mußte, ist eine entsprechende Ausbildungsstätte, soweit nicht durch den Schulversuch Lerninhalt, Schulstruktur oder Bildungsgang wesentlich verändert werden.
2.1a.12 Für Behinderte ist eine nicht auf die jeweilige Behinderung eingerichtete Sonderschule keine entsprechende Ausbildungsstätte. Tz 12.2.2 ist anzuwenden
2.1a.13 Wenn die Aufnahme des Auszubildenden rechtlich zulässig ist, ist eine entsprechende Ausbildungsstätte vorhanden, unabhängig davon, ob sie koedukativ ist oder nicht und ob sie als Ganztagsschule geführt wird oder nicht.
2.1a.14 Eine entsprechende Ausbildungsstätte gilt im Sinne dieser Vorschrift als nicht vorhanden, wenn sie Neuaufnahmen allgemein oder in dem zur Entscheidung stehenden Fall wegen Überfüllung abgelehnt hat. Dabei wird vorausgesetzt, daß ein eventuell vorgegebener Meldetermin eingehalten worden ist.
2.1a.15 Der Besuch einer Ausbildungsstätte ist dem Auszubildenden nicht zumutbar, wenn dadurch die Ausbildung wesentlich beeinträchtigt würde. Eine wesentliche Beeinträchtigung liegt z. B. vor, wenn der Auszubildende während des letzten Schuljahres oder bei Gymnasien während der letzten beiden Schuljahre vor Abschluß des Ausbildungsabschnitts - infolge einer Veränderung der Lebensverhältnisse des Auszubildenden und seiner Eltern - auf eine andere Ausbildungsstätte wechseln müßte.
2.1a.16 Dem Auszubildenden ist der Wechsel auf ein Gymnasium anderen Typs, auf ein Gymnasium desselben Typs mit anderer Sprachenfolge, ferner auch der Wechsel von einer integrierten Gesamtschule auf ein Gymnasium oder von einem Gymnasium auf eine integrierte Gesamtschule nicht zumutbar. Satz 1 gilt nicht, wenn der Typ der Ausbildungsstätte während sie der Auszubildende besucht, geändert wird (z B. Umwandlung eines Gymnasiums in eine Gesamtschule).
2.1a.17 Der Besuch einer öffentlichen oder einer weltanschaulich neutralen privaten Ausbildungsstätte ist grundsätzlich zumutbar.
2.1a.18 Der Besuch einer weltanschaulich oder konfessionell geprägten Ausbildungsstätte ist für Auszubildende anderer Weltanschauung oder Konfession nicht zumutbar.
2.1a.19 Eine entsprechende Ausbildungsstätte ist weiter nicht vorhanden, wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare
- Ausbildungsstätte Schulgeld in einer Höhe erhebt, das sich für den Auszubildenden als ein unüberwindbares Hindernis darstellt, die angestrebte Ausbildung an der in der Nähe der Elternwohnung gelegenen Ausbildungsstätte aufzunehmen,
- Schule den Auszubildenden nur als Internatsschüler aufnimmt,
- Schule leistungsbezogen strengere Zugangsvoraussetzungen hat.
Zu Absatz 2
2.2.1 Die Einstufung privater Ausbildungsstätten als Ergänzungsschulen bestimmt sich nach Landesrecht. Es ist nicht erforderlich, daß sie im Lehrgegenstand einer öffentlichen Schule entsprechen.
2.2.2 Die Anerkennung der Gleichwertigkeit des Besuchs von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen setzt voraus, daß es sich dabei nach Landesrecht um Schulen oder Hochschulen handelt.
2.2.3 Maßstab für die Gleichwertigkeitsprüfung sind die Zugangsvoraussetzungen, der Lehrplan, die fachliche und pädagogische Eignung der Lehrkräfte, die Qualität der vermittelten Ausbildung und der Ausbildungsabschluß; sie müssen der Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung oder genehmigten Ersatzschule derselben Ausbildungsstättenart gleichwertig sein. Die Prüfung der Gleichwertigkeit ist auf Praktika zu erstrecken. soweit sie in Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten stehen.
Zu Absatz 4
2.4.1 Praktikum ist nur eine fachpraktische Ausbildung, deren zeitliche Dauer und inhaltliche Ausgestaltung in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist.
Das Praktikum darf keine selbständige, in sich abgeschlossene Ausbildung sein, es muß vielmehr eine Vorbereitung auf eine oder eine Ergänzung zu einer Ausbildung an einer Ausbildungsstätte nach §2 Abs. 1 bis 3 sein.
Ein im Inland durchgeführtes Praktikum ist nicht förderungsfähig, wenn es im Zusammenhang mit einer nach § 5 Abs. 2 nicht förderungsfähigen, vollständig im Ausland durchgeführten Ausbildung gefordert wird.
2.4.2 Es ist unerheblich, ob das Praktikum vor, während oder nach dem schulischen Teil der Ausbildung abzuleisten ist. Unerheblich ist ferner, ob das Praktikum eine Voraussetzung für die Zulassung zum Besuch der Ausbildungsstätte oder Teil der schulischen Ausbildung oder Hochschulausbildung ist
2.4.3 Ein Praktikum ist erforderlich, wenn es die einzige Möglichkeit oder eine von mehreren zwingend vorgeschriebenen Möglichkeiten der Vorbereitung oder Ergänzung einer Ausbildung ist.
2.4.4 Die Förderung beschränkt sich auf die vorgeschriebene Mindestdauer des Praktikums.
2.4.5 Praktikanten sind förderungsrechtlich den Auszubildenden an den Ausbildungsstätten gleichzustellen, in Zusammenhang mit deren Besuch das Praktikum erforderlich ist. Dies gilt nicht hinsichtlich der Regelungen in § 40 Abs. 2, §§ 43, 45 Abs. 3 und § 48. Tz 45.1.3 Satz 2 ist jedoch zu beachten. Ob die Praktikumsstelle im Einzelfall die Anförderungen der Ausbildungsbestimmungen erfüllt, soll auf Grund einer entsprechenden Bescheinigung einer Ausbildungsstätte oder einer anderen Stelle entschieden werden.
2.4.5 a Bei Praktikanten, die außerhalb des Elternhauses untergebracht sind, ist die Erreichbarkeit der Praktikantenstelle von der Wohnung der Eltern nicht zu prüfen. Dies gilt auch in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1.
2.4.6 Während eines Praktikums, das in Ausbildungsbestimmungen unterschiedlicher Ausbildungsstättenarten zeitlich und inhaltlich in gleicher Weise geregelt ist, ist die förderungsrechtliche Stellung des Auszubildenden nach seiner Erklärung darüber zu bestimmen, welche Ausbildungsstätte (Art von Ausbildungsstätten) er anschließend zu besuchen beabsichtigt.
2.4.7 Ist das Praktikum unselbständiger Teil einer schulischen Ausbildung (z. B. in der Klasse 11 einer Fachoberschule), so ist der Auszubildende wie die Auszubildenden dieser Ausbildungsstättenart zu fördern.
2.4.8 Wird das Praktikum nach dem Erwerb der Hochschul- oder Fachhochschulreife als Zugangsvoraussetzung zum Studium einer bestimmten Fachrichtung oder als Prüfungsvoraussetzung gefördert, so steht es im Zusammenhang mit der beabsichtigten Ausbildung an der Hochschule (z. B. Praktikum für Diplom-Ingenieure sowie Praktikum nach dem Abitur oder nach dem Fachoberschulabschluß für das Fachhochschulstudium).
2 4.9 Ergänzt das Praktikum eine Schulausbildung, die selbst zum Besuch einer anderen Schule oder Hochschule nicht ausreicht (z. B. Abschluß der 12. Klasse einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule oder der Höheren Handelsschule für das Fachhochschulstudium), so steht das Praktikum im Zusammenhang mit dem Besuch der zuvor besuchten Ausbildungsstätte, deren Abschluß durch das Praktikum ergänzt wird.
2.4.10 Maßgebend für die Beurteilung der vorstehenden Kriterien ist das Recht des Landes, in dem die Ausbildungsstätte gelegen ist, mit deren Besuch das Praktikum in Zusammenhang steht. Auf das Recht des Landes, in dem die Praktikumsstelle gelegen ist, kommt es nicht an.
Zu Absatz 5
2.5.1 Ein Wechsel der konkreten Ausbildungsstätte läßt die Fortdauer des Ausbildungsabschnitts unberührt. Ein einheitlicher Ausbildungsabschnitt liegt auch beim Wechsel von einer Teilzeit- zu einer Vollzeitausbildung an derselben Ausbildungsstättenart vor (z. B. Wechsel vom Teilzeitstudium an der Fernuniversität Hagen zum Vollzeitstudium an einer anderen Hochschule).
2.5.2 Die Arbeitskraft des Auszubildenden wird durch die Ausbildung voll in Anspruch genommen, wenn nach den Ausbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung die Ausbildung (Unterricht, Praktika, Vorbereitung) 40 Wochenstunden erfordert.
Dies ist nur anzunehmen, wenn die Unterrichtszeit mindestens 20 Wochenstunden beträgt; der Religionsunterricht ist mitzuzählen, auch wenn der Auszubildende im Einzelfall daran nicht teilnimmt. Zu welcher Tageszeit der Unterricht erteilt wird, ist unerheblich
2.5.3 Bei einer Vollzeitausbildung an einer Hochschule ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Ausbildung 40 Wochenstunden erfordert.
2.5.4 Abweichend von Tz 2.5.2 wird grundsätzlich angenommen, daß die Ausbildung die Arbeitskraft nicht voll in Anspruch nimmt, wenn eine gleichzeitige Berufstätigkeit vorgeschrieben ist. Diese Annahme gilt auch dann, wenn der Auszubildende aus in seiner Person liegenden Gründen von der vorgeschriebenen Berufstätigkeit befreit ist.
2.5.5 In welchem Umfang der Auszubildende zusätzlich zu der seine Arbeitskraft im allgemeinen voll in Anspruch nehmenden Ausbildung eine Beschäftigung ausübt, ist unerheblich.
2.5.6 Eine kurzfristige, vom Auszubildenden nicht zu vertretende Verminderung der Unterrichts-, Praktikums- oder Vorbereitungszeit steht der Leistung von Ausbildungsförderung nicht entgegen
Zu Absatz 6
2.6.1 (aufgehoben)
2.6.2 (aufgehoben)
2.6.3 Teilnehmer an vollzeitschulischen Fortbildungsmaßnahmen an staatlichen oder staatlich anerkannten Schulen haben ein Wahlrecht zwischen den Leistungen nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (AFBG) und denjenigen nach diesem Gesetz. Erhält der Auszubildende Leistungen nach dem AFBG, ist ein Anspruch auf BAföG-Förderung nicht ausgeschlossen. Der Unterhaltsbeitrag nach dem AFBG ist voll als bedarfsminderndes Einkommen gemäß § 21 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 4 Nr. 2 anzurechnen (vgl. Tz 21.3.6a). Wird für die Fortbildungsmaßnahme BAföG-Förderung in Anspruch genommen, so kann diese Maßnahme unabhängig von Art und Umfang der bezogenen Leistungen nach dem AFBG nicht gefördert werden.
2.6.4 Begabtenförderungswerke im Sinne dieser Vorschrift sind:
a) Cusanuswerk - Bischöfliche Studienförderung
Baumschulallee 5
53115 Bonn
b) Evangelisches Studienwerk e. V.
Haus Villigst
58239 Schwerte
c) Friedrich-Ebert-Stiftung e. V.
Godesberger Allee 149
53175 Bonn
d) Friedrich-Naumann-Stiftung
Referat Wissenschaftliche Dienste und Begabtenförderung
Königswinterer Str. 409
53639 Königswinter
e) Hans-Böckler-Stiftung
Bertha-von-Suttner-Platz 3
40227 Düsseldorf
f) Hanns-Seidel-Stiftung e. V.
Förderungswerk
Lazarettstraße 33
80636 München
g) Konrad-Adenauer-Stiftung e. V.
Rathausallee 12
53757 St. Augustin
h) Stiftung der Deutschen Wirtschaft
Studienförderungswerk Klaus Murmann
Uhlandstraße 29
10719 Berlin
i) Heinrich-Böll-Stiftung e.V.
Rosenthaler Straße 40-41
10178 Berlin
j) Stipendium für besonders Begabte nach dem Bayerischen Begabtenförderungsgesetz
k) Studienstiftung des Deutschen Volkes e. V.
Mirbachstraße 7
53173 Bonn
l) Bundesstiftung Rosa Luxemburg e.V.
Franz-Mehring-Platz 1
10243 Berlin
Diese Institutionen werden nur insoweit als Begabtenförderungswerk tätig, als sie hierfür öffentliche Mittel einsetzen. Dies ist nur im Hochschulbereich der Fall.
2.6.5 Unter § 2 Abs. 6 Nr. 3 fallen insbesondere Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (§ 14 BRRG) und ihnen gleichgestellte Anwärter in einem Dienstverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses, die Anwärterbezüge (§ 59 BBesG) oder eine vergleichbare Ausbildungsvergütung erhalten. § 2 Abs. 6 Nr. 3 bezieht sich nicht auf Auszubildende, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 ein Praktikum ableisten (z. B. Sozialarbeiter), auch wenn sie dafür eine Praktikantenvergütung aus öffentlichen Kassen erhalten .
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Gesetz Stand Oktober 2010 (zum In-Kraft-Treten siehe § 66a), Verwaltungsvorschriften entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2001) vom 20.12.2001 (die Verwaltungsvorschriften sind daher teilweise nicht mehr richtig passend zum BAföG-Gesetz; wenn alles gut läuft, sollen irgendwann im Sommer 2013 neue veröffentlicht werden - wir werden berichten!).
Wenn jemand diese Seiten kopiert und in seinem Webangebot verwendet, bitte einen Hinweis auf die Quelle http://www.bafoeg-rechner.de einfügen.
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