BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift
§ 15 Förderungsdauer
(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung - einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit - geleistet, bei Studiengängen jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.
(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.
(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie
1. aus schwerwiegenden Gründen,
2.(aufgehoben),
3. infolge einer Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsmäßigen Organen der Hochschulen und der Länder sowie in satzungsmäßigen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Ausbildungsstätten sowie der Studentenwerke,
4. infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlußprüfung,
5. infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren
überschritten worden ist.
(3a) Auszubildenden an Hochschulen, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nr. 1, 3 oder 5 geleistet, wenn der Auszubildende spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden ist und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass er die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen kann. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass der Auszubildende eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegt, dass er die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abschließen kann.
Verwaltungsvorschrift zu § 15
Zu Absatz 1
15.1.1 Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, sofern spätestens in diesem Monat ein schriftlicher Antrag gestellt worden ist.
Zu Absatz 2
15.2.1 Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, solange der Auszubildende aus einem von ihm zu vertretenden Grund die Ausbildungsstätte nicht besucht oder an dem Praktikum nicht teilnimmt.
15.2.2 Ausbildungsförderung wird in voller Höhe für den Monat geleistet, in dem der jeweilige Ausbildungsabschnitt endet.
15.2.3 Während der unterrichtsfreien Zeit kann Ausbildungsförderung nur geleistet werden, wenn diese in einem Jahr 77 Ferienwerktage nicht überschreitet. Dies gilt nicht für die vorlesungsfreie Zeit m Hochschulbereich
Überschreitet die unterrichtsfreie Zeit in einem Jahr 77 Ferienwerktage, so wird die Dauer der Leistung von Ausbildungsförderung für jeden angefangenen Zeitraum von 26 Ferienwerktagen um einen Kalendermonat gekürzt.
15.2.4 In Kalendermonaten, für die der Auszubildende beurlaubt ist, wird Ausbildungsförderung nicht geleistet. Vgl. aber Tz 9.2.2 Satz 2.
15.2.5 Ausbildungsförderung wird grundsätzlich für die Dauer der Ausbildung geleistet. Bei dem Besuch von Studiengängen an Hochschulen oder diesen nach § 2 Abs. 3 als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten erfolgt eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus jedoch nur, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 bzw. § 15 Abs. 3a vorliegen.
Zu Absatz 2 a
15.2a.1 Der Monat, in den der Beginn des die Ausbildung hindernden Ereignisses fällt, wird bei der 3-Monats-Frist nicht mitgezählt.
Zu Absatz 3
15.3.1 Angemessen ist eine Zeit, wenn sie dem Zeitverlust entspricht, der durch den die Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigenden Grund entstanden ist.
Angemessen ist immer die Zeit der Überschreitung, die von einer zuständigen Stelle vorgeschrieben wird, z. B. die Anordnung eines Prüfungsgremiums, nach nichtbestandener Abschlußprüfung eine festgesetzte Anzahl von Studienhalbjahren zu wiederholen.
15.3.2 Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird Ausbildungsförderung nach Absatz 3 nicht geleistet, wenn nach Aktenlage feststeht, daß der Auszubildende nicht innerhalb der nach Absatz 3 verlängerten Förderungszeit die Ausbildung berufsqualifizierend abschließen oder die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlußprüfung (vgl. hierzu auch Tz 15. 3a. 4a und 15.3a.5) schaffen kann.
Zu Absatz 3 Nummer 1
15.3.3 Schwerwiegende Gründe, die eine Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus rechtfertigen können, sind insbesondere
- eine Krankheit,
- eine Unterbrechung der Ausbildung zur Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes, diesen gleichgestellter Dienste (z.B. nach § 13b Wehrpflichtgesetzt, §§ 14a, 14b Zivildienstgesetz der "Entwicklungsdienst" und "andere Dienste im Ausland"), eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres,
- eine vom Auszubildenden nicht zu vertretende Verlängerung der Examenszeit (z. B. bei plötzlicher Erkrankung des Prüfers),
- eine verspätete Zulassung zu examensnotwendigen Lehrveranstaltungen (z. B. "interner Numerus clausus"),
- das erstmalige Nichtbestehen einer Zwischenprüfung, wenn sie Voraussetzung für die Weiterführung der Ausbildung ist; entsprechendes gilt für die erstmalige Wiederholung eines Studienhalbjahres wegen des Mißlingens von Leistungsnachweisen, wenn anstelle einer Zwischenprüfung laufend Leistungsnachweise zu erbringen sind,
Diese schwerwiegenden Gründe müssen ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung sein. Die Verzögerung darf für den Auszubildenden nicht auf zumutbare Weise abzuwenden sein.
In Zweifelsfällen ist über die Erkrankung das zuständige Gesundheitsamt im Wege der Amtshilfe gutachtlich zu hören.
15.3.3a (aufgehoben)
Zu Absatz 3 Nummer 2
15.3.4 (aufgehoben)
15.3.5 (aufgehoben)
Zu Absatz 3 Nummer 4
15.3.6 Nicht bestanden ist eine Abschlußprüfung dann, wenn der Auszubildende alle Prüfungsleistungen, die er nach den maßgeblichen Prüfungsvorschriften zu erbringen hatte, erbracht hat, insgesamt jedoch ohne Erfolg. Ein Nichtbestehen der Abschlußprüfung im Sinne des Absatzes 3 Nr. 4 liegt auch dann vor, wenn die Prüfung schon wegen des Mißerfolgs in einem Prüfungsteil als nicht bestanden gilt, ohne daß der Prüfling alle Prüfungsleistungen erbracht hat. Die Förderungsdauer wird dagegen nicht verlängert, wenn die Abschlußprüfung aus anderen Gründen (z.B. Täuschung, Fernbleiben von der Prüfung) als nicht bestanden gilt.
§ 15 Abs. 3 Nr. 4 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Prüfung zum Teil bestanden ist und der Auszubildende hinsichtlich der übrigen Teile zu einer Nachhol- oder Wiederholungsprüfung zugelassen ist.
15.3.7 Eine Förderung nach Absatz 3 Nummer 4 ist nur möglich, wenn die Abschlußprüfung innerhalb der Förderungshöchstdauer nach § 15a oder innerhalb der nach den Nummern 1, 3 und 5 verlängerten Förderungsdauer ohne Erfolg abgelegt worden ist. Im Falle des Nichtbestehens der Prüfung wegen des Mißerfolgs in einem Prüfungsteil setzt die Leistung von Ausbildungsförderung voraus, daß der Auszubildende bis zur Ablegung des letzten Prüfungsteils des ersten Prüfungsversuchs hätte Ausbildungsförderung beanspruchen können.
Zu Absatz 3 Nummer 5
15.3.8 Die Behinderung muß ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung sein. In Zweifelsfällen ist das zuständige Versorgungsamt im Wege der Amtshilfe gutachtlich zu hören.
Bei der Feststellung einer Behinderung ist im allgemeinen von Bescheinigungen anderer zuständiger Stellen (z.B. nach §§ 3 und 4 des Schwerbehindertengesetzes) auszugehen. Vom Amt für Ausbildungsförderung ist gesondert zu prüfen, ob die Behinderung für die Verzögerung der Ausbildung ursächlich ist.
15.3.9 Als Kinder sind die in Tz 25.5.1 genannten Personen zu berücksichtigen.
15.3.10 Die Schwangerschaft oder die Pflege oder Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren müssen ursächlich für die Verzögerung der Ausbildung sein. Im Rahmen des § 15 Abs. 3 Nr. 5 sind stets folgende Zeiten angemessen:
- Schwangerschaft: 1 Semester,
- bis zur Vollendung den 5. Lebensjahres des Kindes: 1 Semester pro Lebensjahr,
- für das 6. und 7. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester,
- für das 8. bis 10. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1 Semester.
Die Vergünstigung des § 15 Abs. 3 Nr. 5 darf insgesamt ein Semester für die jeweiligen Zeiträume nicht überschreiten, und zwar auch dann nicht, wenn mehrere Kinder gleichzeitig betreut werden. Sie kann auf beide studierenden Eltern verteilt werden. In diesem Fall haben die Eltern eine Erklärung darüber abzugeben, wie die Kinderbetreuung zwischen ihnen aufgeteilt wurde.
Zu Absatz 3 a
15.3a.1 Hilfe zum Studienabschluß nach § 15 Abs. 3 a kann nur für Studierende an Hochschulen geleistet werden, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden. Für Studierende in unselbständigen Zusatzausbildungen (z.B. nach § 7 Abs. 2 Nr. 2) findet § 15 Abs. 3a keine Anwendung.
15.3a.2 § 15 Abs. 3a regelt die Studienabschlußförderung abschließend. Sie ist auch dann zu leisten, wenn vorher keine Förderung beantragt wurde. Die Regelungen des § 15 Abs. 3 und des § 48 sind während der Dauer der Studienabschlußförderung nicht anzuwenden.
15.3a.3 Voraussetzung für die Hilfe zum Studienabschluß ist
- die Zulassung zur Abschlußprüfung innerhalb der Förderungshöchstdauer oder innerhalb von vier Semestern nach dem Ende der Förderungshöchstdauer bzw. die Zulassung zur Abschlussprüfung innerhalb der nach § 15 Abs. 3 Nr. 1, 3 oder 5 verlängerten Förderungszeit oder innerhalb von vier Semestern nach dem Ende dieser Förderungszeit und
- die Vorlage einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte oder der Prüfungsstelle darüber, dass der Auszubildende seine Ausbildung in spätestens zwölf Monaten abschließen kann.
Die Förderung ist in der Regel für zwölf Monate zu bewilligen: Eine Differenzierung entsprechend der nach der Studien- und Prüfungsordnung für den einzelnen Studiengang möglichen Prüfungsdauer (etwa wenn sie kürzer als zwölf Monate ist) ist nicht vorzunehmen.
Hat das Amt Anhaltspunkte dafür, daß der Auszubildende die Ausbildung vor Ablauf von zwölf Monaten abschließen wird, ist ein kürzerer Bewilligungszeitraum zu bilden.
15.3a.4 Die Bescheinigung ist von einem hauptamtlichen Mitglied des Lehrkörpers oder dem Leiter des Prüfungsamtes auszustellen.
15. 3a. 4a Erfolgt in den Fällen des sog. "gleitenden Prüfungsverfahrens" die Zulassung zur Abschlußprüfung bereits nach der Zwischenprüfung, so muß die Bescheinigung der Prüfungsstelle eine Aussage darüber enthalten, ob alle wesentlichen Studienleistungen bereits tatsächlich erbracht sind; diese Feststellung ist zu begründen. Das Amt für Ausbildungsförderung hat die Bescheinigung auch unter diesem Gesichtspunkt besonders sorgfältig zu prüfen.
15.3a.5 In Studiengängen ohne Zulassungsverfahren gilt als Zulassung zur Abschlußprüfung im Sinne des § 15 Abs. 3a z. B die Ausgabe der Diplom-, Magisterarbeit oder die Bekanntmachung der Prüfungstermine.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Gesetz Stand Dezember 2007 (zum In-Kraft-Treten siehe § 66a), Verwaltungsvorschriften entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2001) vom 20.12.2001 (die Verwaltungsvorschriften sind daher teilweise nicht mehr richtig passend zum BAföG-Gesetz; leider sind bisher [Stand Juli 2009] immer noch keine aktualisierten veröffentlicht worden).
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