§ 16 Förderungsdauer im Ausland
(1) 1Für eine Ausbildung im Ausland nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 5 wird Ausbildungsförderung längstens für die Dauer eines Jahres geleistet. 2Innerhalb eines Ausbildungsabschnitts gilt Satz 1 nur für einen einzigen zusammenhängenden Zeitraum, soweit nicht der Besuch von Ausbildungsstätten in mehreren Ländern für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.
(2) Darüber hinaus kann während drei weiterer Semester Ausbildungsförderung geleistet werden für den Besuch einer Ausbildungsstätte, die den im Inland gelegenen Hochschulen gleichwertig ist, wenn er für die Ausbildung von besonderer Bedeutung ist.
(3) In den Fällen des § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 wird Ausbildungsförderung ohne die zeitliche Begrenzung der Absätze 1 und 2 geleistet.
Verwaltungsvorschrift zu § 16
Wichtiger Hinweis: Die VwV sind noch auf dem Stand 2013, seither gab es schon zwei größere BAföG-Änderungsgesetze. Trotzdem wurden die VwV bisher nicht überarbeitet. Bitte also daran denken, dass bei einigen Teilzeichen die Anwendbarkeit eingeschränkt oder nicht mehr möglich ist. Sofern uns Stellen in den VwV aufgefallen sind (teilweise durch Hinweise Dritter), die nicht mehr sind, haben wir sie durchgestrichen markiert. Ganz selten gibt es auch weitere Hinweise von uns.
Die BAföG-Ämter bekommen auch noch Erlasse vom Bund und ihrem Bundesland, die weitere Details klären sollen oder die VwV ergänzen, wo sie nicht mehr zutrifft. Diese Erlasse sind aber nicht öffentlich zugänglich. Inzwischen gibt es immerhin die Erlasse des Bundes (vom Bundesministerium für Bildung und Forschung [BMBF]) von März 2013 bis März 2018 bei fragdenstaat.de. Allerdings ist das schwere Kost – wir haben nicht die Kapazitäten, diese aufzuarbeiten.
Zu Absatz 1
16.1.1 Ausbildungsförderung nach Absatz 1 kann unabhängig von der Dauer grundsätzlich nur für einen zusammenhängenden Zeitraum geleistet werden. Absatz 1 ist auf eine Ausbildung in einem Land der EU oder der Schweiz nicht anwendbar, da dort zweite Aufenthalte, die mit einem ersten Auslandsaufenthalt keinen zusammenhängenden Zeitraum bilden, stets nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 zu behandeln sind.
16.1.2 Ein zusammenhängender Zeitraum ist auch dann gegeben, wenn ein förderungsfähiges Studium und ein förderungsfähiges Praktikum in einem zeitlichen Zusammenhang in demselben Land durchgeführt werden. Ob die Auslandsphase mit dem Studium oder dem Praktikum beginnt ist unerheblich.
16.1.3 Der einzige zusammenhängende Zeitraum im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 wird nicht durch Zeiten unterbrochen, die nicht Bestandteil der eigentlichen Ausbildung im Ausland sind (z. B. Summer Session). Diese Zeiten sind – auch in Hinblick auf einen durchgängigen Förderungsanspruch – wie unterrichts- und vorlesungsfreie Zeiten im Sinne der Tz 15.2.3. zu behandeln.
16.1.4 Zu der Gewährung von Zuschlägen nach § 13 Abs. 4 siehe die Tz 13.4.1, 13.4.2 und 13.4.3.
16.1.5 Die besondere Bedeutung kann sich aus der Art der Ausbildung ergeben, wenn z. B. mehrere Sprachen zu erlernen oder ein Studienaufenthalt im Ausland und zusätzlich ein Auslandspraktikum vorgeschrieben sind.
Zu Absatz 2
16.2.0 Eine Förderung nach Absatz 2 ist bei ausnahmsweise förderungsfähigen weiteren Auslandsaufenthalten, die nicht in einem zusammenhängenden Zeitraum mit dem vorangegangenen Aufenthalt stehen, auch möglich, wenn die Förderung nach Absatz 1 weniger als ein Jahr betragen hat.
16.2.2 Absatz 2 ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Liegen keine besonderen Umstände vor, so kann auch für den Besuch einer Hochschule Ausbildungsförderung nur nach Absatz 1 für ein Jahr geleistet werden.
16.2.3 Die besondere Bedeutung ist anzunehmen, wenn
der Auszubildende eine wissenschaftliche Arbeit unternommen hat, die in dem ersten Jahr nicht angemessen zu Ende geführt werden konnte,
nach den Umständen des Einzelfalles die Fortsetzung der Ausbildung im Ausland für die Ausbildung objektiv erforderlich ist,
(Aufgehoben)
innerhalb der zusätzlichen Förderungsdauer ein Ausbildungsabschluß in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erlangt wird.
In den Fällen a), b) und d) hat der Auszubildende die besondere Bedeutung durch eine gutachtliche Stellungnahme eines hauptamtlichen Mitgliedes des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte nachzuweisen, die er während des ersten Jahres der Ausbildung im Ausland besucht hat.
16.2.4 Ausbildungsförderung ist nur während des Teiles eines weiteren Jahres zu leisten, in dem die Voraussetzungen dieser Vorschrift (vgl. Tz 16.2.3) vorliegen.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Wir haben alle Änderungen des 26. BAföG-Änderungsgesetzes vom 8. Juli 2019 eingearbeitet (BGBl. I S. 1048). Die Änderungen sind grün markiert, bei großen Änderungen steht in der Regel ein Hinweis oberhalb des Paragraphen. Streichungen konnten nicht markiert werden; die meisten Streichungen hängen mit der Ersetzung des Bankdarlehens durch ein Staatsdarlehen zusammen. Auch so gut wie alle Geldbeträge (die wir immer rot markieren) haben sich geändert. In Kraft treten die meisten Änderungen zum Wintersemester 2019/20, dazu enthält das Änderungsgesetz schon erhöhte Bedarfssätze für das WiSe 20/21 und höhere Freibeträge für die WiSe 20/21 und 21/22.
Verwaltungsvorschriften (VwV) entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2013). Da sie an die letzten beiden BAföG-Änderungsgesetze nicht angepasst wurden, können sie an manchen Stellen nicht mehr anwendbar sein.