BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift
§ 12 Bedarf für Schüler
Hinweis: Die Absätze 1 bis 4 gelten für Bewilligungszeiträume, die zum 1. August 2008 oder später beginnen. Bewilligungszeiträume, die schon davor begonnen haben, profitieren erst ab 1. Oktober 2008 davon (bei Absatz 4 kann die Neuregelung auch von Nachteil sein). Bis dahin gelten die Beträge wie im alten § 12.
(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler
1. von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 212 Euro,
2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 383 Euro.
(2) Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler
1. von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 383 Euro,
2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 459 Euro.
Satz 1 Nr. 1 gilt nur, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 oder einer nach § 2 Abs. 1a Satz 2 erlassenen Verordnung erfüllt sind.
(3) Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich einen Betrag von 57 Euro übersteigen, erhöht sich der Bedarf nach Absatz 2 um bis zu monatlich 72 Euro.
(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.
(4) Bei einer Ausbildung im Ausland wird Schülern von Gymnasien und von Berufsfachschulen innerhalb eines Schuljahres für zwei Hin- und Rückfahrten ein Reisekostenzuschlag geleistet. Der Reisekostenzuschlag beträgt jeweils 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro.
Verwaltungsvorschrift zu § 12
Zu Absatz 1
12.1.1 Der Bedarf nach Absatz 1 Nr. 1 ist auch immer maßgebend, wenn der Bedarf nach Absatz 2 Nr. 1 nur wegen der Regelung des Absatzes 3a ausscheidet.
12.1.2 Schüler einer Klasse können nur einheitlich einer in § 12 oder § 13 Abs. 1 genannten Schulart oder Klasse zugeordnet werden. Der Bedarfssatz kann nur nach der Art der Unterbringung differenziert werden.
12.1.3 (Aufgehoben)
12.1.4 (s. jetzt Tz 12.2.0b)
Zu Absatz 2
12.2.0 Schülern eines Gymnasiums ab Klasse 11, oder, soweit der Auszubildende die Hochschulzugangsberechtigung nach zwölf Schuljahren erwerben kann, ab Klasse 10, die bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 eine im Ausland gelegene Ausbildungsstätte besuchen, kann Ausbildungsförderung auch geleistet werden, wenn im Falle der Ausbildung im Inland die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 a nicht vorliegen würden.
12.2.0a Zur Unterscheidung von Fachschulklassen mit oder ohne Berufsausbildung vgl. Tz 13.1.1.
12.2.0b Zu den Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgesetzt, gehören alle Klassen 12, in die Auszubildende ausschließlich unmittelbar, d. h. ohne vorherigen Besuch der Klasse 11 der Fachoberschule, auf Grund der beruflichen Vorbildung aufgenommen werden.
12.2.1 Zum Bedarf von Praktikanten, die außerhalb des Elternhauses untergebracht sind, vgl. Tz 2.4.5a.
12.2.2 Wird einem Behinderten der erhöhte Bedarf für auswärtige Unterbringung gewährt (vgl. Tz 2.1a.4), können zusätzliche Leistungen für besondere Aufwendungen, die durch die Behinderung bedingt sind, nicht erbracht werden.
12.2.3 Wird einem nach Maßgabe des Kinder- und Jugendhilfegesetzes außerhalb des Elternhauses untergebrachten Auszubildenden der erhöhte Bedarf für auswärtige Unterbringung gewährt (vgl. Tz 2.1a.7), kommen Zusatzleistungen nach der HärteV nicht in Betracht.
12.2.3a bis 12.2.18 (aufgehoben).
12.2.19 Als Kinder sind die in Tz 25.5.1 genannten Personen zu berücksichtigen.
Zu Absatz 3
12.3.1 Nach Absatz 3 sind nur nachgewiesene Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten erstattungsfähig. Nicht erstattungsfähig sind Kosten für eine im Eigentum des Auszubildenden stehenden Unterkunft und diesbezügliche Nebenkosten.
Die Kosten der Unterkunft und der an den Vermieter zu leistenden Nebenkosten hat der Auszubildende durch Vorlage einer schriftlichen, von ihm selbst und dem Vermieter unterschriebene Vereinbarung nachzuweisen. Die Nebenkosten, die er unmittelbar selbst trägt (z.B. Abschlagzahlungen für Wärme- oder Stromlieferung, der er direkt an das Versorgungsunternehmen leistet), hat der Auszubildende gesondert nachzuweisen. Die Nachweise über die regelmäßig anfallenden Nebenkosten sollen gleichzeitig mit der Antragstellung erbracht werden. Die Nachweise für sporadisch anfallenden Nebenkosten (z.B. Kosten für eine Kohlelieferung, die der Auszubildende unmittelbar selbst trägt) können jederzeit erbracht werden.
Wohngeldbezug schließt einen Anspruch nach Absatz 3 nicht aus.
Bewohnt der Auszubildende die Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, so ist davon auszugehen, dass die Kosten der Unterkunft auf alle Bewohner zu gleichen Teilen entfallen.
Zu Absatz 3 a
12.3a.1 Bei Miteigentum der Eltern an der von dem Auszubildenden genutzten Wohnung ist § 12 Abs. 3a nur anzuwenden, wenn sie zu 50 v. H. oder mehr im Eigentum der Eltern steht.
12.3a.2 Zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten vgl. Tz 12.1.1
Zu Absatz 4
12.4.1 und 12.4.2 (aufgehoben).
12.4.3 Notwendige Aufwendungen für eine Hin- und Rückfahrt zu der Ausbildungsstätte sind die Kosten der billigsten Fahrkarte des wirtschaftlichsten, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels.
12.4.4 Die notwendigen Aufwendungen für eine Hin- und Rückfahrt zu der Ausbildungsstätte werden für jeden angefangenen Zeitraum von drei Monaten geleistet.
Der Auszubildende kann in begründeten Fallen verlangen, daß die Aufwendungen für eine Hin- und Rückfahrt innerhalb der nach Satz 1 zulässigen Gesamtzahl der Hin- und Rückfahrten auch für angefangene Zeiträume von weniger als drei Monaten geleistet werden.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Gesetz Stand Dezember 2007 (zum In-Kraft-Treten siehe § 66a), Verwaltungsvorschriften entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2001) vom 20.12.2001 (die Verwaltungsvorschriften sind daher teilweise nicht mehr richtig passend zum BAföG-Gesetz; leider sind bisher [Stand Juli 2009] immer noch keine aktualisierten veröffentlicht worden).
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