ALG II des Partners und Wohngeld
Der Einfluss des BAföGs auf andere Sozialleistungen [Seite 4]
« Zurück zu Seite 1Fall 4
| Svenja | Torsten |
|---|---|
| BAföG-Bedarf: 597 Euro Kindergeld: 184 Euro BAföG-Förderbetrag: 597 Euro, da das Kindergeld nicht als Einkommen auf den BAföG-Bedarf angerechnet wird |
Arbeitseinkommen: 600 Euro brutto |
Wird Torstens Einkommen auf Svenjas BAföG angerechnet?
Nein. Sind beide verheiratet, so liegt Torsten mit seinem Einkommen unter dem Freibetrag von 1.070 Euro, der ihm nach dem BAföG gewährt wird. Sind sie nicht verheiratet, so scheidet eine Anrechnung von Torstens Einkommen schon deshalb aus, weil ihn gegenüber Svenja keine Unterhaltspflicht trifft.
Haben Svenja und Torsten dem Grunde nach einen Anspruch auf Wohngeld?
Ja. Svenja bezieht zwar BAföG und könnte kein Wohngeld erhalten, wenn sie die Wohnung allein bewohnen würde. Da sie jedoch mit Torsten in einer (nicht)ehelichen Partnerschaft zusammenlebt und Torsten weder dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG noch auf Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld hat, bilden sie zusammen einen 2-Personen-Haushalt, der dem Grunde nach Wohngeld erhalten kann. Den Antrag kann nur der Mieter der Wohnung stellen. (Siehe Wohngeld für Studierende.)
Wird Svenjas BAföG und Kindergeld bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigt?
Von Svenjas BAföG wird die Hälfte des Zuschussanteils beim Wohngeld berücksichtigt. Sie erhält 597 Euro. Die Hälfte davon wird als Zuschuss gezahlt, also 298,50 Euro. Berücksichtigt werden demnach 149,25 Euro.
Das Kindergeld wird ebenfalls angerechnet, da es in diesem Fall wie Unterhalt der Eltern behandelt wird.
Falls Svenja und Torsten tatsächlich Wohngeld erhalten, wird dieses dann anteilig auf Svenjas BAföG angerechnet?
Nein. Wohngeld ist kein Einkommen im Sinne des BAföG. (Mehr dazu hier.)
Fall 5
| Silke | Felix |
|---|---|
| Arbeitseinkommen: 500 Euro brutto | BAföG-Bedarf: 670 Euro. Da er jedoch 700 Euro Unterhalt von den Eltern bekommt, erhält er kein BAföG. |
Haben Silke und Felix dem Grunde nach einen Anspruch auf Wohngeld?
Ja. Felix hat zwar dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG. Dies würde dem Bezug von Wohngeld jedoch nur entgegenstehen, wenn er alleine wohnen oder in einer WG mit Leuten zusammenleben würde, mit denen er nicht familiär verbunden ist. Mit seiner festen Freundin Silke zusammen bildet er dagegen einen Haushalt, der dem Grunde nach Wohngeld erhalten kann. Da Silke von ihrem Arbeitseinkommen lebt, ist sie auch nicht vom Wohngeld ausgeschlossen. Sie können also einen Antrag auf Wohngeld für einen 2-Personen-Haushalt stellen. Antragsberechtigt ist derjenige, der den Mietvertrag unterschrieben hat. Bei der Berechnung des Wohngeldanspruchs werden neben Silkes Einkommen auch die Unterhaltszahlungen von Felix’ Eltern berücksichtigt. (siehe Wohngeld für Studierende)
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