§ 47a Ersatzpflicht des Ehegatten oder Lebenspartners und der Eltern
1Haben der Ehegatte oder Lebenspartner oder die Eltern des Auszubildenden die Leistung von Ausbildungsförderung an den Auszubildenden dadurch herbeigeführt, daß sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch unterlassen haben, so haben sie den Betrag, der nach § 17 für den Auszubildenden als Förderungsbetrag zu Unrecht geleistet worden ist, dem Land zu ersetzen. 2Der Betrag ist vom Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Leistung an mit 6 vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.
Verwaltungsvorschrift zu § 47a
Wichtiger Hinweis: Die VwV sind noch auf dem Stand 2013, seither gab es schon zwei größere BAföG-Änderungsgesetze. Trotzdem wurden die VwV bisher nicht überarbeitet. Bitte also daran denken, dass bei einigen Teilzeichen die Anwendbarkeit eingeschränkt oder nicht mehr möglich ist. Sofern uns Stellen in den VwV aufgefallen sind (teilweise durch Hinweise Dritter), die nicht mehr sind, haben wir sie durchgestrichen markiert. Ganz selten gibt es auch weitere Hinweise von uns.
Die BAföG-Ämter bekommen auch noch Erlasse vom Bund und ihrem Bundesland, die weitere Details klären sollen oder die VwV ergänzen, wo sie nicht mehr zutrifft. Diese Erlasse sind aber nicht öffentlich zugänglich. Inzwischen gibt es immerhin die Erlasse des Bundes (vom Bundesministerium für Bildung und Forschung [BMBF]) von März 2013 bis März 2018 bei fragdenstaat.de. Allerdings ist das schwere Kost – wir haben nicht die Kapazitäten, diese aufzuarbeiten.
47a.0.1 Über die Höhe des zu ersetzenden Betrages und die entstandenen Zinsen ist ein Bescheid zu erlassen. Zinsen fallen ab dem Zeitpunkt der ersten zu Unrecht erfolgten Zahlung von Förderungsleistungen an.
Bevor ein Bescheid erlassen wird, ist den Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zum Sachverhalt schriftlich oder mündlich zu äußern.
Betroffene sind:
die Ehegattin oder der Ehegatte,
die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner oder
die Eltern der auszubildenden Person
Besteht wegen der zu Unrecht erfolgten Förderleistungen sowohl ein Rückforderungs- oder Erstattungsanspruch gegenüber der auszubildenden Person selbst als auch gegenüber einer der vorgenannten betroffenen Personen, so sind beide gleichrangig zur Erstattung verpflichtet. Falls Beitreibungsmaßnahmen erforderlich sind, ist der Anspruch vorrangig nach § 47a geltend zu machen.
Zur Verrechnung mit Förderungsleistungen ist Tz. 37.1.9 entsprechend anzuwenden.
47a.0.2 In den Fällen, in denen eine Änderungsanzeige nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I unterlassen wurde, tritt eine Ersatzpflicht frühestens ab dem Zeitpunkt ein, in dem die Änderung eingetreten ist.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Wir haben alle Änderungen des 26. BAföG-Änderungsgesetzes vom 8. Juli 2019 eingearbeitet (BGBl. I S. 1048). Die Änderungen sind grün markiert, bei großen Änderungen steht in der Regel ein Hinweis oberhalb des Paragraphen. Streichungen konnten nicht markiert werden; die meisten Streichungen hängen mit der Ersetzung des Bankdarlehens durch ein Staatsdarlehen zusammen. Auch so gut wie alle Geldbeträge (die wir immer rot markieren) haben sich geändert. In Kraft treten die meisten Änderungen zum Wintersemester 2019/20, dazu enthält das Änderungsgesetz schon erhöhte Bedarfssätze für das WiSe 20/21 und höhere Freibeträge für die WiSe 20/21 und 21/22.
Verwaltungsvorschriften (VwV) entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2013). Da sie an die letzten beiden BAföG-Änderungsgesetze nicht angepasst wurden, können sie an manchen Stellen nicht mehr anwendbar sein.