§ 18d Kreditanstalt für Wiederaufbau
(1) Die nach § 18c Abs. 10 auf den Bund übergegangenen Darlehensbeträge werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet und eingezogen.
(2) Der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden erstattet:
die Darlehensbeträge, die in entsprechender Anwendung von § 18 Absatz 11 erlöschen, und
die Darlehens- und Zinsbeträge nach § 18c Abs. 10 Satz 1.
(3) Verwaltungskosten werden der Kreditanstalt für Wiederaufbau nur für die Verwaltung der nach § 18c Abs. 10 auf den Bund übergegangenen Darlehensbeträge erstattet, soweit die Kosten nicht von den Darlehensnehmern getragen werden.
(4) 1Die Kreditanstalt für Wiederaufbau übermittelt den Ländern nach Ablauf eines Kalenderjahres eine Aufstellung sowohl über die Höhe der nach Absatz 1 für den Bund eingezogenen Beträge und Zinsen aus den Darlehen, deren Erstattung nach Absatz 2 sie bis zum 31. Dezember 2014 verlangt hat, als auch über deren Aufteilung nach Maßgabe des § 56 Absatz 2a. 2Sie zahlt zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres jedem Land einen Abschlag in Höhe des ihm voraussichtlich zustehenden Betrages, bis zum 30. Juni des folgenden Jahres den Restbetrag.
Verwaltungsvorschrift zu § 18d
Wichtiger Hinweis: Die VwV sind noch auf dem Stand 2013, seither gab es schon zwei größere BAföG-Änderungsgesetze. Trotzdem wurden die VwV bisher nicht überarbeitet. Bitte also daran denken, dass bei einigen Teilzeichen die Anwendbarkeit eingeschränkt oder nicht mehr möglich ist. Sofern uns Stellen in den VwV aufgefallen sind (teilweise durch Hinweise Dritter), die nicht mehr sind, haben wir sie durchgestrichen markiert. Ganz selten gibt es auch weitere Hinweise von uns.
Die BAföG-Ämter bekommen auch noch Erlasse vom Bund und ihrem Bundesland, die weitere Details klären sollen oder die VwV ergänzen, wo sie nicht mehr zutrifft. Diese Erlasse sind aber nicht öffentlich zugänglich. Inzwischen gibt es immerhin die Erlasse des Bundes (vom Bundesministerium für Bildung und Forschung [BMBF]) von März 2013 bis März 2018 bei fragdenstaat.de. Allerdings ist das schwere Kost – wir haben nicht die Kapazitäten, diese aufzuarbeiten.
18d.0.1 Die Bank teilt Bund und Ländern jeweils zum 30. November eines jeden Jahres die ihr zum 30. Dezember eines jeden Jahres nach den Absätzen 2 und 3 voraussichtlich zu erstattenden Beträge zuzüglich zu entrichtender Umsatzsteuer mit.
65 Prozent dieser Beträge werden ihr zum Stand 30. Dezember eines jeden Jahres vom Bund erstattet; 35 Prozent dieser Beträge werden der Bank entsprechend von den Ländern nach Maßgabe der auf die in den jeweiligen Ländern vergebenen Darlehen entfallenden Anteile erstattet.
Die Überweisungen von Bund und Ländern erfolgen auf ein von der Bank angegebenes Konto.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Wir haben alle Änderungen des 26. BAföG-Änderungsgesetzes vom 8. Juli 2019 eingearbeitet (BGBl. I S. 1048). Die Änderungen sind grün markiert, bei großen Änderungen steht in der Regel ein Hinweis oberhalb des Paragraphen. Streichungen konnten nicht markiert werden; die meisten Streichungen hängen mit der Ersetzung des Bankdarlehens durch ein Staatsdarlehen zusammen. Auch so gut wie alle Geldbeträge (die wir immer rot markieren) haben sich geändert. In Kraft treten die meisten Änderungen zum Wintersemester 2019/20, dazu enthält das Änderungsgesetz schon erhöhte Bedarfssätze für das WiSe 20/21 und höhere Freibeträge für die WiSe 20/21 und 21/22.
Verwaltungsvorschriften (VwV) entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2013). Da sie an die letzten beiden BAföG-Änderungsgesetze nicht angepasst wurden, können sie an manchen Stellen nicht mehr anwendbar sein.