BAföG von A bis Z
Wohnpauschale (§ 13 Abs. 2)
Seit Oktober 2010 wird der Zuschlag zu den Wohnkosten beim BAföG ausschließlich in Form einer Wohnpauschale gewährt. Die Höhe der Miete spielt also keine Rolle mehr. Für Studierende und bestimmte Schülergruppen ist der fürs Wohnen vorgesehene Betrag ausdrücklich im Gesetz genannt. Bei den meisten anderen Schülergruppen ist die Wohnpauschale bereits im Grundbedarf enthalten und wird im Gesetz nicht extra ausgewiesen.
Mehr dazu: Artikel BAföG-Höchstsatz und Bedarf