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BAföG von A bis Z

Abendhauptschule (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3, VwV 2.1.9 und § 7 Abs. 2 Nr. 4)

Die Abendhauptschule führt Berufstätige, die während der Vollzeitschulpflicht die Hauptschulausbildung nicht abgeschlossen haben, in mindestens einjährigen Kursen zum Hauptschulabschluss. Die Aufnahme ist frühestens ein Jahr nach Erfüllung der Vollzeitschulpflicht möglich. (Definition aus den BAföG-Verwaltungsvorschriften)

Der Besuch einer Abendhauptschule ist BAföG-förderungsfähig. Gleiches gilt für eine weitere Ausbildung nach dem Abschluss der Abendhauptschule, sofern die Zugangsvoraussetzungen zu dieser Ausbildung an der Abendhauptschule erworben wurden.

Mehr dazu: Artikel Förderungsfähigkeit von ersten und weiteren Ausbildungen nach dem BAföG (Seite 2)





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