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BAföG von A bis Z

Kolleg (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3, VwV 2.1.13 und § 7 Abs. 2 Nr. 4)

Das Kolleg führt in einem Bildungsgang von in der Regel drei und höchstens vier Jahren zur allgemeinen oder zu einer fachgebundenen Hochschulreife. Der Bewerber muss eine Berufsausbildung abgeschlossen haben oder mindestens drei Jahre berufstätig gewesen sein, mindestens 19 Jahre alt sein und eine Eignungsprüfung bestanden oder einen mindestens halbjährigen Vorkurs erfolgreich durchlaufen haben. Bei Bewerbern, die den Realschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen, kann auf die Eignungsprüfung verzichtet werden. (Definition aus den BAföG-Verwaltungsvorschriften)

Ermöglicht der Abschluss am Kolleg den Besuch z. B. einer Hochschule, können beide Ausbildungen gemeinsam als weitere Ausbildung gefördert werden.

Mehr dazu: Artikel Förderungsfähigkeit von ersten und weiteren Ausbildungen nach dem BAföG (Seite 2)





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