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BAföG von A bis Z

Abendrealschule (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3, VwV 2.1.11 und § 7 Abs. 2 Nr. 4)

Die Abendrealschule führt Berufstätige zu einem mittleren Bildungsabschluss. Aufnahmevoraussetzung ist im Regelfall ein Mindestalter von 17 Jahren. In den letzten zwei Schulhalbjahren vor der Abschlußprüfung sind die Auszubildenden in der Regel von der Verpflichtung zur Ausübung einer Berufstätigkeit befreit. (Definition aus den BAföG-Verwaltungsvorschriften)

Der Besuch einer Abendrealschule ist förderungsfähig. Ermöglicht der Abschluss an der Abendrealschule den Besuch z. B. einer Hochschule, können beide Ausbildungen gemeinsam auch als weitere Ausbildung gefördert werden.

Mehr dazu: Artikel Förderungsfähigkeit von ersten und weiteren Ausbildungen nach dem BAföG (Seite 2)





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