BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift
§ 23 Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden
Hinweis von Studis Online: Alle im folgenden aufgeführten rote Werte (Freibeträge) gelten bei Bewilligungszeiträumen, die im August 2019 oder später beginnen. Für Bewilligungszeiträume, die bereits vor August 2019 begonnen haben und bis mind. Oktober 2019 andauern, gelten sie ab Oktober 2019. Die vorher gültigen Werte finden sich
hier.
Da gerade die Regelungen zur Einkommensanrechnung schwer zu durchdringen sind (mehrere Paragraphen im BAföG-Gesetz, dazu diverse Abhängigkeiten zu anderen Gesetzen), empfiehlt sich vorab die Lektüre unserer Artikel rund ums Einkommen:
Anzeige

(1)
1Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich anrechnungsfrei
- für den Auszubildenden selbst 290 Euro,
- für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 610 Euro,
- für jedes Kind des Auszubildenden 555 Euro.
2Satz 1 Nr. 2 und 3 findet keine Anwendung auf Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach
§ 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann.
(2) Die Freibeträge nach
Absatz 1 Nr. 2 und 3 mindern sich um Einnahmen des Auszubildenden sowie Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners und des Kindes, die dazu bestimmt sind oder üblicher- oder zumutbarerweise dazu verwendet werden, den Unterhaltsbedarf des Ehegatten und der Kinder des Auszubildenden zu decken.
(3) Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird abweichend von den Absätzen
1 und
2 voll angerechnet.
(4) Abweichend von
Absatz 1 werden
- von der Waisenrente und dem Waisengeld der Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bemißt, monatlich 195 Euro, anderer Auszubildender 140 Euro monatlich nicht angerechnet,
- Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, sowie Förderungsleistungen ausländischer Staaten voll auf den Bedarf angerechnet; zu diesem Zweck werden Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die zugleich aus öffentlichen und privaten Mitteln finanziert und dem Empfänger insgesamt als eine Leistung zugewendet werden, als einheitlich aus öffentlichen Mitteln erbracht behandelt. Voll angerechnet wird auch Einkommen, das aus öffentlichen Mitteln zum Zweck der Ausbildung bezogen wird,
- (Aufgehoben)
- Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten voll auf den Bedarf angerechnet; dasselbe gilt für Unterhaltsleistungen des Lebenspartners nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder des dauernd getrennt lebenden Lebenspartners.
(5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den Absätzen
1 und
4 ein weiterer Teil des Einkommens des Auszubildenden anrechnungsfrei gestellt werden, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von
280 Euro monatlich.
Verwaltungsvorschrift zu § 23
Wichtiger Hinweis: Die VwV sind noch auf dem Stand 2013, seither gab es schon zwei größere BAföG-Änderungsgesetze. Trotzdem wurden die VwV bisher nicht überarbeitet. Bitte also daran denken, dass bei einigen Teilzeichen die Anwendbarkeit eingeschränkt oder nicht mehr möglich ist. Sofern uns Stellen in den VwV aufgefallen sind (teilweise durch Hinweise Dritter), die nicht mehr sind, haben wir sie durchgestrichen markiert. Ganz selten gibt es auch weitere Hinweise von uns.
Die BAföG-Ämter bekommen auch noch Erlasse vom Bund und ihrem Bundesland, die weitere Details klären sollen oder die VwV ergänzen, wo sie nicht mehr zutrifft. Diese Erlasse sind aber nicht öffentlich zugänglich. Inzwischen gibt es immerhin die Erlasse des Bundes (vom Bundesministerium für Bildung und Forschung [BMBF]) von März 2013 bis März 2018 bei fragdenstaat.de. Allerdings ist das schwere Kost – wir haben nicht die Kapazitäten, diese aufzuarbeiten.
Zu Absatz 1
23.1.1
1Zum Begriff "Lebenspartner" vgl.
Tz. 11.2.1.
2Zum Begriff "Kind der auszubildenden Person" vgl.
Tz 25.5.1.
Zu Absatz 2
23.2.1
1Die die Freibeträge nach
Absatz 1 mindernden Einnahmen der auszubildenden Person sind solche, die nach
§ 21 Abs. 4 nicht Einkommen sind, weil sie dazu bestimmt sind, den Unterhaltsbedarf der mit den entsprechenden Freibeträgen berücksichtigten Personen zu decken (vgl.
Tz 21.4.7).
2Dies gilt nicht, soweit Leistungen nach
§ 10 BEEG anrechnungsfrei gestellt sind.
3Kindergeld ist keine Einnahme im Sinne des
Absatzes 2.
23.2.2 Es ist davon auszugehen, dass der Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder der auszubildenden Person ihr eigenes Einkommen zunächst vollständig dazu verwenden, ihren eigenen Unterhaltsbedarf zu decken.
23.2.3 Der Freibetrag nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 mindert sich um das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners.
23.2.4 Der Freibetrag nach
Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, der auch dann zu gewähren ist, wenn sich auch der andere Elternteil in einer nach diesem Gesetz oder nach § 56 SGB III förderungsfähigen Ausbildung befindet, mindert sich um
- das eigene Einkommen des Kindes,
- den Betrag, der vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners der auszubildenden Person nach § 25 Abs. 3 für dieses Kind anrechnungsfrei bleibt (vgl. Tz 25.3.7).
23.2.5
1Der Begriff des Einkommens im Sinne des
Absatzes 2 Satz 1 ist in
§ 21 definiert.
2Beachte auch Tz 21.1.32.
Zu Absatz 3
23.3.1
1Absatz 3 enthält eine Sonderregelung gegenüber den Absätzen
1 und
2 für die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis, z. B. bei Ableistung eines Pflichtpraktikums, bei Besuch einer Krankenpflegeschule oder Betreiben eines dualen Studiums.
2Hierbei geltend gemachte Werbungskosten können über die in
Tz. 22.1.1 festgelegten Pauschbeträge hinaus nur berücksichtigt werden, wenn diese unmittelbar dem Ausbildungsbedarf zuzuordnen sind.
3Hierunter fallen z.B. nicht Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrten und Verpflegungsmehraufwendungen.
23.3.2 Soweit neben einer förderungsfähigen Ausbildung freiwillige Praktika oder Pflichtpraktika freiwillig über die vorgeschriebene Dauer hinaus abgeleistet werden, fallen die Vergütungen aus diesen Zeiten nicht unter
Absatz 3; sie sind unter Berücksichtigung der Freibeträge nach
Absatz 1 anzurechnen.
23.3.3
1Familienzuschüsse sowie -zuschläge zur Ausbildungsvergütung bleiben anrechnungsfrei.
2Sie sind jedoch gegebenenfalls gemäß
Absatz 2 auf die Freibeträge nach
Absatz 1 anzurechnen.
Zu Absatz 4
23.4.1
1Absatz 4 enthält wie
Absatz 3 eine Sonderregelung gegenüber den Absätzen
1 und
2.
2Die in
Absatz 4 bezeichneten besonderen Einkommen sind in dem Einkommen nach
Absatz 1 nicht enthalten.
3Freibeträge nach
Absatz 1 und
Absatz 4 Nr. 1 können nebeneinander gewährt werden.
23.4.2
1Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen sind auf den Bedarf nur anzurechnen, soweit sie nach Maßgabe des
§ 21 als Einkommen gelten.
2Ist dies insbesondere im Hinblick auf ihre Zweckbestimmung nach
§ 21 Abs. 4 Nr. 4 nicht der Fall, so findet eine Anrechnung nicht statt.
23.4.3 Zum Einkommen, das aus öffentlichen Mitteln zum Zwecke der Ausbildung bezogen wird, zählen die während des Besuchs einer förderungsfähigen Ausbildungsstätte auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses zustehenden Einkünfte (z. B. Besoldung, Entgelt).
Zu Absatz 5
23.5.1
1Vom Einkommen nach
Absatz 3 kann ein Härtefreibetrag nicht gewährt werden.
2Erzielt die auszubildende Person Einkommen aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit oder Einkünfte im Sinne von Absatz 4, kann ein Härtefreibetrag nur in Höhe dieser Einkünfte gewährt werden, insgesamt höchstens bis zu einem Betrag von
205 Euro [Hinweis von
Studis Online: muss angepasst werden auf 280 Euro].
3Durch den Bedarfssatz gedeckt sind z. B. Ausgaben für Arbeits- und Lernmittel, Exkursionen oder Praktika.
4Besondere Kosten der Ausbildung sind demgegenüber alle nicht vom Bedarfssatz gedeckten Mehraufwendungen, z.B. für Schulgelder, Studien- und Prüfungsgebühren, sofern sie nicht bereits als Werbungskosten Berücksichtigung gefunden haben.
5Notwendigkeit und Höhe der Aufwendungen sind nachzuweisen.
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Wir haben alle Änderungen des 26. BAföG-Änderungsgesetzes vom 8. Juli 2019 eingearbeitet (BGBl. I S. 1048). Die Änderungen sind grün markiert, bei großen Änderungen steht in der Regel ein Hinweis oberhalb des Paragraphen. Streichungen konnten nicht markiert werden; die meisten Streichungen hängen mit der Ersetzung des Bankdarlehens durch ein Staatsdarlehen zusammen. Auch so gut wie alle Geldbeträge (die wir immer rot markieren) haben sich geändert. In Kraft treten die meisten Änderungen zum Wintersemester 2019/20, dazu enthält das Änderungsgesetz schon erhöhte Bedarfssätze für das WiSe 20/21 und höhere Freibeträge für die WiSe 20/21 und 21/22.
Verwaltungsvorschriften (VwV) entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2013). Da sie an die letzten beiden BAföG-Änderungsgesetze nicht angepasst wurden, können sie an manchen Stellen nicht mehr anwendbar sein.
Diese Themen könnten Dich auch interessieren