BAföG
Verwaltungsvorschrift für neue Antrags-Formblätter in der Diskussion
Gegen Ende dieses Jahres wird mit hoher Wahrscheinlichkeit ein BAföG-Änderungsgesetz verabschiedet - die Änderungen halten sich allerdings in Grenzen (wir berichteten). Nebenbei sollen nun auch die Formblätter angepasst werden. Ähnlich wie beim Gesetz an sich ist ein Grund der Änderung, etwaige rechtliche Unsicherheiten bezogen auf den Datenabgleich zu vermeiden. Eine Klarstellung ist auch, dass Lebensversicherungen mit ihrem Rückkaufwert als Vermögen zählen.Explizite Erwähnung des (Vermögen-)Datenabgleichs
Im geplanten neuen Formblatt 1 wird erstmals explizit auf den Datenabgleich hingewiesen: Bitte beachten Sie, dass Ihre Erklärungen zum Vermögen durch einen Datenabgleich beim Bundesamt für Finanzen überprüft werden können.. Bisher wurde nur darauf hingewiesen, dass bezogen auf das eigene Einkommen die Sozialleistungsträger, das Finanzamt und der Arbeitgeber befragt werden können - was man nebenbei bemerkt auch nicht vergessen sollte.
Was sich erstaunlicherweise nicht findet, ist ein Passus, der auf die rechtsmißbräuchlichkeit von Vermögensübertragungen kurz vor Antragstellung hinweist. Dabei würde dies sicher der Klarheit dienen ... Eine Nachfrage beim Ministerium, warum darauf verzichtet wird, wurde mit dem Hinweis beantwortet, dass ein Passus zur möglichen Rechtsmissbräuchlichkeit von Vermögensübertragungen in die Hinweise zu Formblatt 1 aufgenommen wurde. Übrigens auch erst im Dezember 2003.
Und damit keiner sagen kann, er habe diese (und die vielen anderen) Hinweise zu Formblatt 1 nicht gelesen, heißt es am Ende des Antrages: Ich bestätige, dass ich die Erläuterungen zum Antrag auf Ausbildungsförderung - FBL 1 - zur Kenntnis genommen habe.
Noch mehr zum Vermögen ...
Lange Zeit war es nicht klar, ob eine Lebensversicherung als Vermögen zählt oder nicht. Hier findet sich auf Formblatt 1 nun eine explizite Zeile, in der Lebensversicherungen mit ihrem Rückkaufwert als Vermögen anzugeben sind.
Bar-, Bank- und Sparguthaben sollen in Zukunft immer angegeben werden, bisher war das nur nötig, wenn es über dem Freibetrag war (oder zusätzlich andere Vermögensarten vorhanden waren).
Leistungsnachweis allein durch Hochschule
Im Formblatt 5 (Leistungsnachweis nach §48 BAföG) wurde interessanterweise am Ende folgender Satz angefügt: Hinweis: Für die Beurteilung, welche Leistungen am Ende eines bestimmten Semesters gefordert werden, ist allein die Hochschule zuständig..
Man darf spekulieren, warum diese Ergänzung notwendig wurde. Haben sich etwa SachbearbeiterInnen der BAföG-Ämter als InterpretatorInnen der Prüfungsordnungen aufgespielt?
Und sonst ...
Ohne wirklichen Belang (aber Zeichen der Zeit ;-) ist, dass nun -freiwillig- auch die Email-Adresse angegeben werden kann. Und zwar nicht nur vom Antragsteller selbst, sondern auch von den Eltern.
Beim Status der Eltern (Formblatt 1, Zeile 32) soll es endlich auch ein Feld "dauernd getrennt lebend" geben, was bisher fehlt.
Dass die Zeile "Einnahmen nach der BAföG-Einkommensverordnung" immer zu Fragen geführt hat, wurde auch eingesehen und dieser Punkt nun wie folgt gefasst: Einnahmen nach der BAföG-Einkommensverordnung (nicht: laufende BAföG-Zahlungen) - Verordnung abgedruckt in den Erläuterungen zu Formblatt 1 -.
- Hintergrund
- Drucksache: 306/04 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Bestimmung der Formblätter nach § 46 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG-FormblattVwV 2004 (bundesrat.de / ACHTUNG: 23 MB (!) großes PDF)
- BAföG-Gesetz und Verwaltungsvorschriften zum Gesetz
- Infos zum Datenabgleich
- Artikel zum geplanten Änderungsgesetz der Bundesregierung (09.04.2004)
- Artikel zum BAföG-Änderungsvorschlag aus Baden-Württemberg (22.03.2004)
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