BAföG - Glossar
Wohnpauschale (§ 13 Abs. 2)
Seit dem 1.10.2010 wird der Zuschlag zu den Wohnkosten ausschließlich in Form einer Wohnpauschale gewährt. Die Höhe der Miete spielt also keine Rolle mehr. Für Studierende und bestimmte Schülergruppen ist der fürs Wohnen vorgesehene Betrag ausdrücklich im Gesetz genannt. Er beträgt für alle, die nicht bei ihren Eltern wohnen, 224 Euro und für alle, die bei den Eltern wohnen, 49 Euro. Bei den meisten anderen Schülergruppen ist die Wohnpauschale bereits im Grundbedarf enthalten und wird im Gesetz nicht extra ausgewiesen.Mehr dazu: Artikel Bedarfsermittlung
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