BAföG - Glossar

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) (§ 41 Abs. 4)

Die BAföG-Ämter dürfen BAföG-Empfänger regelmäßig im Wege des automatischen Datenabgleichs daraufhin überprüfen, ob und welche Daten nach § 45d Abs. 1 EStG (Inanspruchnahme von Freistellungsaufträgen für Zinseinkünfte) dem Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sind. Der Datenabgleich steht im Zusammenhang mit den Angaben des Auszubildenden zu seinen Vermögensverhältnissen.

Mehr dazu: Artikel Vermögenskontrolle durch Datenabgleich

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