BAföG - Glossar
Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) (SGB III, §§ 59 ff.)
Auszubildende, die keine BAföG-förderungsfähige Ausbildung machen (z. B. eine betriebliche Lehre), können unter Umständen mit Berufsausbildungsbeihilfe gefördert werden. Ähnlich wie beim BAföG - aber mit vielen Abweichungen im Detail - kann BAB nur bei geringem Einkommen der Eltern und des/der Auszubildenden gewährt werden. Des Weiteren gibt es BAB u. a. nur dann, wenn der/die Auszubildende nicht bei den Eltern wohnt.Seid Ihr selbst BAföG-förderungsfähig und befinden sich Eure Geschwister in einer Ausbildung, die - zumindest theoretisch - mit Berufsausbildungsbeihilfe gefördert werden kann, so wird das anrechenbare Einkommen Eurer Eltern je zu gleichen Teilen auf Euren Bedarf angerechnet. Einen Freibetrag gibt es für diese Geschwister dagegen nicht.
Mehr dazu: Artikel Wie Geschwister die BAföG-Förderung beeinflussen
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