BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift

§ 54 Rechtsweg

(1) Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.



Verwaltungsvorschrift zu § 54

Zu diesem Paragraphen gibt es keine Verwaltungsvorschriften.



Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Gesetz Stand Oktober 2010 (zum In-Kraft-Treten siehe § 66a), Verwaltungsvorschriften entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2001) vom 20.12.2001 (die Verwaltungsvorschriften sind daher teilweise nicht mehr richtig passend zum BAföG-Gesetz; leider sind bisher [Stand Oktober 2010] immer noch keine aktualisierten veröffentlicht worden).
Wenn jemand diese Seiten kopiert und in seinem Webangebot verwendet, bitte einen Hinweis auf die Quelle http://www.bafoeg-rechner.de einfügen.



Diese Seite verlinken »

BAföG-Gesetz »

 
Lesetipp
Lesetipp
Lesetipp
Buchtipp [Werbung]
Clever studieren - mit der richtigen Finanzierung
Clever studieren - mit der richtigen Finanzierung weiter »
BAföG Praxis-Handbuch
BAföG Praxis-Handbuch weiter »

Logo von Studis Online  Studieren leicht gemacht