BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift

§ 29 Freibeträge vom Vermögen

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1. für den Auszubildenden selbst 5200 Euro,

2. für den Ehegatten des Auszubildenden 1800 Euro,

3. für jedes Kind des Auszubildenden 1800 Euro.

Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (aufgehoben)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.



Verwaltungsvorschrift zu § 29

Zu Absatz 1 29.1.1 Zum Begriff "Kind des Auszubildenden" vgl. Tz 25.5.1.

Zu Absatz 3

29.3.1 Die Bestimmung ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Besondere Beweggründe für die Bildung sowie die Herkunft des vorhandenen Vermögens sind bei der Anrechnung des Vermögens grundsätzlich unbeachtlich

29.3.2 Eine Härte liegt insbesondere vor,

a) wenn die Vermögensverwertung zur Veräußerung oder Belastung eines im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 des Bundessozialhilfegesetzes angemessenen Hausgrundstücks, besonders eines Familienheims oder einer Eigentumswohnung, die selbstbewohnt sind oder im Gesamthandseigentum stehen, führen würde,

b) soweit das Vermögen zur Milderung der Folgen einer körperlichen oder seelischen Behinderung bestimmt ist oder nach einem erlittenen Personenschaden der Deckung der voraussichtlichen schädigungsbedingten Aufwendungen für die Zukunft dienen soll,

c) solange das Vermögen nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne des § 88 Abs. 2 Nr. 7 des Bundessozialhilfegesetzes bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken Behinderter oder Pflegebedürftiger dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde.

29.3.3 Nicht zu einer unbilligen Härte führt die Verwertung von Sparbeiträgen nach dem Sparprämiengesetz sowie die Verwertung von Bausparbeiträgen nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz, auch wenn die Verwertung prämien- und/oder steuerschädlich ist.



Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Gesetz Stand Dezember 2007 (zum In-Kraft-Treten siehe § 66a), Verwaltungsvorschriften entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2001) vom 20.12.2001 (die Verwaltungsvorschriften sind daher teilweise nicht mehr richtig passend zum BAföG-Gesetz; leider sind bisher [Stand Juli 2009] immer noch keine aktualisierten veröffentlicht worden).
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