BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift

§ 23 Freibeträge vom Einkommen des Auszubildenden

Hinweis: Die Beträge in den Absätzen 1 und 4 gelten für Bewilligungszeiträume, die zum 1. August 2008 oder später beginnen. Bewilligungszeiträume, die schon davor begonnen haben, profitieren erst ab 1. Oktober 2008 davon. Bis dahin gelten die Beträge wie im alten § 23.

(1) Vom Einkommen des Auszubildenden bleiben monatlich anrechnungsfrei

1. für den Auszubildenden selbst 255 Euro,
2. für den Ehegatten des Auszubildenden 520 Euro,

3. für jedes Kind des Auszubildenden 470 Euro.

Satz 1 Nr. 2 und 3 findet keine Anwendung auf Ehegatten und Kinder, die in einer Ausbildung stehen, die nach diesem Gesetz oder nach § 59 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann.

(2) Die Freibeträge nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 mindern sich um Einnahmen des Auszubildenden sowie Einkommen des Ehegatten und des Kindes, die dazu bestimmt sind oder üblicher- oder zumutbarerweise dazu verwendet werden, den Unterhaltsbedarf des Ehegatten und der Kinder des Auszubildenden zu decken.

(3) Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis wird abweichend von den Absätzen 1 und 2 voll angerechnet.

(4) Abweichend von Absatz 1 werden

1. von der Waisenrente und dem Waisengeld der Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 bemißt, monatlich 165 Euro, anderer Auszubildender 120 Euro monatlich nicht angerechnet,

2. Ausbildungshilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, sowie Förderungsleistungen ausländischer Staaten voll auf den Bedarf angerechnet. Das gilt auch für Einkommen, das aus öffentlichen Mitteln zum Zwecke der Ausbildung bezogen wird,

3. (aufgehoben)

4. Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten voll auf den Bedarf angerechnet.

(5) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den Absätzen 1 und 4 ein weiterer Teil des Einkommens des Auszubildenden anrechnungsfrei gestellt werden, soweit er zur Deckung besonderer Kosten der Ausbildung erforderlich ist, die nicht durch den Bedarfssatz gedeckt sind, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von 205 Euro monatlich.



Verwaltungsvorschrift zu § 23

Zu Absatz 1

23.1.1 Zum Begriff "Kind des Auszubildenden" vgl. Tz 25.5.1

Zu Absatz 2

23.2.1 Zu den die Freibeträge nach Absatz 1 mindernden Einnahmen des Auszubildenden gehören Einnahmen, die nach § 21 Abs. 4 nicht Einkommen sind, wenn sie dazu bestimmt sind, den Unterhaltsbedarf des Ehegatten oder der Kinder zu decken (vgl. Tz 21 4.7). Dies gilt nicht, soweit Leistungen nach § 8 BErzGG anrechnungsfrei gestellt sind. Kindergeld ist keine Einnahme im Sinne des Absatzes 2.

23.2.2 Erzielt der Ehegatte des Auszubildenden selbst Einkommen, so kommt ein Freibetrag vom Einkommen des Auszubildenden nach § 23 Abs. 1 für ihn nur in Betracht, soweit das Einkommen den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Betrag nicht erreicht.

23.2.3 Der Freibetrag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wird dem Auszubildenden in voller Höhe gewährt. Das gilt auch dann, wenn sich die beiden Elternteile in einer nach dem Gesetz oder § 59 SGB III förderungsfähigen Ausbildung befinden.

23.2.4 Der Freibetrag für ein Kind des Auszubildenden nach Absatz 1 mindert sich um

a) das eigene Einkommen des Kindes

b) (aufgehoben)

c) den Betrag, der vom Einkommen des Ehegatten des Auszubildenden nach § 25 Abs. 3 für dieses Kind anrechnungsfrei bleibt (vgl. Tz 25.3.7).

23.2.5 Der Begriff des Einkommens im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 ist in § 21 definiert. Beachte auch Tz 21.1.32.

Zu Absatz 3

23.3.1 Absatz 3 enthält eine Sonderregelung gegenüber den Absätzen 1 und 2. Die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis, z. B. bei Ableistung eines Praktikums auch im Ausland oder bei Besuch einer Krankenpflegeschule, ist in dem Einkommen nach Absatz 1 nicht enthalten Zur Berücksichtigung der Werbungskosten vgl. Tz 21 1.17 und 21 1.18.

23.3.2 (aufgehoben)

23.3.3 Familienzuschüsse sowie -zuschläge zur Ausbildungsvergütung bleiben anrechnungsfrei. Sie sind jedoch gegebenenfalls gemäß Absatz 2 auf die Freibeträge nach Absatz 1 anzurechnen.

Zu Absatz 4

23.4.1 Absatz 4 enthält wie Absatz 3 eine Sonderregelung gegenüber den Absätzen 1 und 2. Die in Absatz 4 bezeichneten besonderen Einkommen sind in dem Einkommen nach Absatz 1 nicht enthalten. Freibeträge nach Absatz 1 und Absatz 4 Nr. 1 können nebeneinander gewährt werden.

23.4.2 Ausbildungshilfen und gleichartige Leistungen sind auf den Bedarf nur anzurechnen, soweit sie nach Maßgabe des § 21 als Einkommen gelten Ist dies insbesondere im Hinblick auf ihre Zweckbestimmung nach § 21 Abs. 4 Nr. 4 nicht der Fall. so findet eine Anrechnung nicht statt.

23.4.3 Zum Einkommen, das aus öffentlichen Mitteln zum Zwecke der Ausbildung bezogen wird, zählen die einem Beamten, Angestellten oder Soldaten während des Besuchs einer förderungsfähigen Ausbildungsstätte auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses zustehenden Einkünfte (z.B. Besoldung, Vergütung) sowie Ausbildungshilfen (Studienbelhilfen) aus öffentlichen Kassen z. B. der Bundeswehr. Vgl. auch Tz 21.3.6.

23.4.4 (aufgehoben)

Zu Absatz 5

23.5.1 Vom Einkommen nach Absatz 3 kann ein Härtefreibetrag nicht gewährt werden. Erzielt der Auszubildende Einkommen aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit oder Einkünfte im Sinne von Absatz 4, kann ein Freibetrag nur in Höhe dieser Einkünfte gewährt werden, insgesamt höchstens bis zu einem Betrag von 205 Euro (400 DM).

Durch den Bedarfsatz gedeckt sind z.B. Ausgaben für Arbeits- und Lernmittel, Exkursionen oder Praktika. Besondere Kosten der Ausbildung sind demgegenüber Ausgaben für Schulgelder oder Studiengebühren. Der Auszubildende hat Notwendigkeit und Höhe der Aufwendungen nachzuweisen.



Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Gesetz Stand Dezember 2007 (zum In-Kraft-Treten siehe § 66a), Verwaltungsvorschriften entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2001) vom 20.12.2001 (die Verwaltungsvorschriften sind daher teilweise nicht mehr richtig passend zum BAföG-Gesetz; leider sind bisher [Stand Juli 2009] immer noch keine aktualisierten veröffentlicht worden).
Wenn jemand diese Seiten kopiert und in seinem Webangebot verwendet, bitte einen Hinweis auf die Quelle http://www.bafoeg-rechner.de einfügen.



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