BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift

§ 17 Förderungsarten

(1) Ausbildungsförderung wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Zuschuß geleistet.

(2) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, wird der monatliche Förderungsbetrag vorbehaltlich des Absatzes 3 zur Hälfte als Darlehen geleistet, das für Ausbildungsabschnitte, die nach dem 28. Februar 2001 beginnen, höchstens bis zu einem Gesamtbetrag von 10 000 Euro zurückzuzahlen ist. Satz 1 gilt nicht

1. für den Zuschlag zum Bedarf nach § 13 Abs. 4 für nachweisbar notwendige Studiengebühren,

2. für die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird,

3. für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b.

(3) Bei dem Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sowie bei der Teilnahme an einem Praktikum, das im Zusammenhang mit dem Besuch dieser Ausbildungsstätten steht, erhält der Auszubildende Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach § 18c

1. für eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2,

2. für eine andere Ausbildung nach § 7 Abs. 3, soweit die Semesterzahl der hierfür maßgeblichen Förderungshöchstdauer, die um die Fachsemester der vorangegangenen, nicht abgeschlossenen Ausbildung zu kürzen ist, überschritten wird,

3. nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer in den Fällen des § 15 Abs. 3a.

Nummer 2 gilt nicht, wenn der Auszubildende erstmalig aus wichtigem Grund oder aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat. Satz 1 gilt nicht für den Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b und die Ausbildungsförderung, die nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird.



Verwaltungsvorschrift zu § 17

Zu Absatz 2

17.2.1 Bei einer Ausbildung im Ausland wird der monatliche Förderungsbetrag einschließlich des Zuschlags zum Bedarf nach § 13 Abs. 4 abweichend von Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 als Bankdarlehen nach § 18c geleistet, wenn Absatz 3 Anwendung findet.

17.2.2 Das Darlehen nach Absatz 2 ist für Auszubildungsabschnitte, die nach dem 28. Februar 2001 beginnen, höchstens bis zu dem im Gesetz genannten Gesamtbetrag zurückzuzahlen. Dieser Gesamtbetrag hat keine Auswirkungen auf die Förderung nach Absatz 2 sowie etwaige Darlehensnachlasse und -teilerlasse gemäß §§ 18 Abs. 5b, 18b. Er wird nur relevant, wenn der Darlehensnehmer trotz etwaiger Teilerlasse und Nachlasse einen Betrag zurückzahlen müsste, der den genannten Gesamtbetrag überschreitet. In diesem Fall wird der Restbetrag erlassen, sobald der Darlehensnehmer den im Gesetz genannten Gesamtbetrag zurückgezahlt hat.

Zu Absatz 3

17.3.1 Mit Beginn eines Zeitraums, der mit Bankdarlehen zu fördern ist, ist ein eigener Bewilligungszeitraum zu bilden.

17.3.2 Für Ausbildungen an Höheren Fachschulen im Sinne des Tz 2.1.17 und Akademien im Sinne der Tz 2.1.18 gibt es keine Förderungshöchstdauer, für sie findet daher nur die Nummer 1 Anwendung.

Zu Absatz 3 Nummer 2

17.3.3 Fachsemester ist jedes Semester, in dem die Ausbildung in der gewählten Fachrichtung erfolgt. Praktika, die in Zusammenhang mit dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule absolviert werden, sind keine Fachsemester. Praktische Studiensemester sind dagegen Fachsemester.

17.3.4 Die Semesterzahl der für die andere Ausbildung maßgeblichen Förderungshöchstdauer ist für die Anwendung des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 um die Fachsemesterzahl der - nicht anrechenbaren - Fachsemester der vorangegangenen Ausbildung bzw. Ausbildungen zu kürzen. Hierbei sind nur verwaltungsmäßig volle Semester zu berücksichtigen.

17.3.5 § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung in folgenden Fällen:

- Der Auszubildende hat vor Ablauf eines Fachsemesters die vorangegangene Ausbildung aufgegeben.

- Die vorangegangene, nicht abgeschlossene Ausbildung war keine Ausbildung im Tertiärbereich, für die eine Förderungshöchstdauer gilt.

- Der Auszubildende hat aus unabweisbarem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt (vgl. Tz 7.3.16a).



Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Gesetz Stand Oktober 2010 (zum In-Kraft-Treten siehe § 66a), Verwaltungsvorschriften entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2001) vom 20.12.2001 (die Verwaltungsvorschriften sind daher teilweise nicht mehr richtig passend zum BAföG-Gesetz; wenn alles gut läuft, sollen irgendwann im Sommer 2013 neue veröffentlicht werden - wir werden berichten!).
Wenn jemand diese Seiten kopiert und in seinem Webangebot verwendet, bitte einen Hinweis auf die Quelle http://www.bafoeg-rechner.de einfügen.



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