BAföG - Gesetz und Verwaltungsvorschrift
§ 10 Alter
(1)+(2) (aufgehoben)(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn
1. der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung in einer Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, an einer Abendhauptschule, einer Berufsaufbauschule, einer Abendrealschule, einem Abendgymnasium, einem Kolleg oder durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule erworben hat,
1a. der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden ist,
2. [aufgehoben]
3. der Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen, insbesondere der Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren, gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen oder
4. der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nr. 1, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.
Verwaltungsvorschrift zu § 10
Zu Absatz 3
10.3.1 Während eines Ausbildungsabschnitts, der nach Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen wird, kann Ausbildungsförderung nur geleistet werden, wenn die Ausnahmevoraussetzungen des Satzes 2 erfüllt sind.
10.3.2 Der Ausbildungsabschnitt wird unverzüglich begonnen, wenn der Auszubildende ihn nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse ohne schuldhaftes Zögern beginnt.
10.3.3 Die Art der Ausbildung rechtfertigt eine Förderung nach Überschreiten der Altersgrenze, wenn eine Ausbildung dieser Art häufig erst in höherem Lebensalter begonnen wird. Das kann z. B. bei der Ausbildung zu bestimmten sozialen und kirchlichen Berufen der Fall sein.
10.3.4 Persönliche oder familiäre Gründe, die eine Förderung nach Überschreiten der Altersgrenze rechtfertigen, sind z. B. Erkrankung, Behinderung, Schwangerschaft, Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung im Auswahlverfahren, Eingehen einer insgesamt mindestens achtjährigen Dienstverpflichtung als Soldat bei einem Dienstbeginn vor Vollendung des 22. Lebensjahres, Betreuung von behinderten oder aus anderen Gründen auf Hilfe angewiesenen Kindern.
Bei der Prüfung der Frage, ob die Ausbildung nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt vor Vollendung des 30. Lebensjahres hätte begonnen werden können, bleibt eine Orientierungsphase von insgesamt bis zu drei Jahren zwischen dem Abschluß der allgemeinbildenden Schule und dem Beginn der Kindererziehung außer Betracht.
Die Erwerbstätigkeit einer allein erziehenden Person nach der Geburt eines Kindes schließt die Anwendung der Nr. 3 nicht aus, sofern sie ausgeübt wurde, um der Sozialhilfebedürftigkeit zu entgehen. Dies ist anzunehmen, wenn die allein erziehende Person ohne die Erwerbstätigkeit auf Sozialhilfe angewiesen gewesen wäre.
10.3.4a Persönliche Gründe, die eine Förderung der Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze rechtfertigen, sind auch anzunehmen, wenn der Auszubildende Heimatloser im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder Flüchtling im Sinne des § 8 Ab s. 1 Nrn. 4 und 5, Aussiedler oder Spätaussiedler ist oder als Asylberechtigter anerkannt ist und für die Anerkennung seines im Aussiedlungsland/Herkunftsland erworbenen Berufsabschlusses eine ergänzende oder mangels Verwertbarkeit dieses Berufsabschlusses eine weitere Ausbildung im Inland benötigt.
10.3.5 Eine einschneidende Veränderung der persönlichen Verhältnisse des Auszubildenden liegt z. B. vor bei Scheidung oder Tod des Ehegatten. Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende bereits eine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat; dabei ist unerheblich, ob er während der Ausbildung Ausbildungsförderung erhalten hat.
10.3.6 Der Auszubildende ist bedürftig, wenn er über einzusetzendes Vermögen im Sinne von § 88 BSHG nicht verfügt und sein monatliches Einkommen die nach § 79 BSHG maßgebliche Einkommensgrenze nicht übersteigt.
10.3.7 (aufgehoben)
Bitte beachten: Für die Richtigkeit wird keine Haftung übernommen. Gesetz Stand Dezember 2007 (zum In-Kraft-Treten siehe § 66a), Verwaltungsvorschriften entsprechend der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGÄndVwV 2001) vom 20.12.2001 (die Verwaltungsvorschriften sind daher teilweise nicht mehr richtig passend zum BAföG-Gesetz; leider sind bisher [Stand Juli 2009] immer noch keine aktualisierten veröffentlicht worden).
Wenn jemand diese Seiten kopiert und in seinem Webangebot verwendet, bitte einen Hinweis auf die Quelle http://www.bafoeg-rechner.de einfügen.
Diese Seite verlinken »


