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BAföG von A bis Z

Stipendien (und BAföG) (§§ 2 Abs. 6 Nr. 2, 21 Abs. 3 Nr. 2)

Stipendiaten der Begabtenförderungswerke sind vom BAföG-Bezug ausgeschlossen. Wer ein anderes Stipendium bezieht, kann grundsätzlich BAföG erhalten, unter Umständen wird das Stipendium jedoch als Einkommen auf den BAföG-Bedarf angerechnet. Bei Leistungen, die begabungs- und leistungsabhängig gewährt werden, gilt das jedoch nur insofern, als sie einen Betrag von durchschnittlich 300 Euro im Monat übersteigen. Sind Leistungen mit einer bestimmten Zweckbestimmung versehen (z. B. Büchergeld), bleiben sie ebenfalls anrechnungsfrei. Freibeträge werden auf Stipendien nur gewährt, wenn sie ausschließlich von privaten Geldgebern stammen. Wird das Stipendium dagegen ausschließlich oder teilweise aus öffentlichen Geldern finanziert, wird der Betrag in voller Höhe angerechnet.

Mehr dazu: Abschnitt zu den Stipendien im Artikel Eigenes Einkommen





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