BAföG von A bis Z
Einkommensverordnung (EinkommensVO) (§ 21 Abs. 3 Nr. 4)
In der Einkommensverordnung wird präzisiert, welche Einnahmen im Sinne des § 21 Abs. 3 Nr. 4 BAföG zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind und deshalb im Sinne des Ausbildungsförderungsrechts als Einkommen gelten.
Mehr dazu: Artikel Grundlagen der Einkommensanrechnung
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