BAföG von A bis Z
BAföG-Beratung (§ 41 Abs. 3)
Die BAföG-Ämter sind nach dem Gesetz zur Beratung der Auszubildenden und ihrer Eltern über die individuelle Förderung der Ausbildung nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften verpflichtet. Ansonsten gibt es an vielen Hochschulen Beratungsangebote der Studierendenvertretungen. Hier wird in der Regel eine parteiliche Beratung durch Studierende angeboten. Rechtsanwälte, die sich im Ausbildungsförderungsrecht auskennen, gibt es leider nur wenige.