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BAföG von A bis Z

Abbruch der Ausbildung (§ 7 Abs. 3)

Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Das ist z. B. der Fall, wenn sich ein Student endgültig gegen ein Hochschulstudium entscheidet. Will er dagegen ein anderes Fach studieren als bisher, handelt es sich um einen Fachrichtungswechsel.

Eine andere Ausbildung wird nach einem Abbruch nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert.

Mehr dazu: Artikel Förderung nach Fachrichtungswechsel und Studienabbruch





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