Urteil des VG Münster
Auslandsdeutsche können auf BAföG hoffen
Wer schon vor dem Studium und auf Dauer im Ausland lebt, hatte bisher kein Anrecht auf Auslands-BAföG. Selbst innerhalb der EU nicht. Dagegen hat ein Student geklagt, der seit einigen Jahren in Frankreich lebt und dort BAföG-gefördert studieren will. Das Verwaltungsgericht Münster hat dem Ansinnen des Studenten zugestimmt (Az. 6 K 2465/08)– EU-Recht sei dank. Noch ist das Urteil aber nicht rechtskräftig, es könnte auch noch in die nächste Instanz(en) gehen. Wobei eine grundsätzliche Änderung nicht unwahrscheinlich ist.Schon bei der inzwischen auch im BAföG-Gesetz vorgesehenen Möglichkeit, das ganze Studium innerhalb der EU BAföG-gefördert zu verbringen, ging ein Gerichtsurteil voraus. Bis 2007 war ein Studium in der EU nur für ein Jahr BAföG-gefördert möglich. Das widerspreche EU-Recht, wurde
damals vom EU-Gerichtshof geurteilt. Die alte BAföG-Regelung beschränke die Freizügigkeit der Unionsbürger in unzulässiger Weise.

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Geldgeschenk (zumindest zu 50%): Bald BAföG auch für Auslands-Deutsche in der EU möglich?
Darauf bezog sich nun das VG Münster. Auch die Regelung, dass es Auslands-BAföG nur für diejenigen geben solle, die einen ständigen Wohnsitz in Deutschland haben, wäre eine unzulässige Beschränkung der Freizügigkeit. Die Ausnahme dieser Regelung, es müssten besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen, reiche nicht aus.
Das Gericht führt in seiner Presseerklärung weiter aus: "Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs habe ein Mitgliedstaat im Rahmen seines Ausbildungsförderungssystems dafür Sorge zu tragen, dass die Modalitäten der Bewilligung dieser Förderung das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht ungerechtfertigt beschränkten. Ein mit dem Erfordernis besonderer Umstände des Einzelfalls in verhältnismäßiger Weise verfolgter legitimer Zweck sei jedoch nicht ersichtlich. Die Beschränkung sei weder durch das Anliegen, die öffentlichen Haushalte nicht über Gebühr zu belasten, noch durch andere Zwecke gerechtfertigt."
Entscheidung noch nicht rechtskräftig und keineswegs zwangsweise bundesweit relevant!
Da es sich um eine Entscheidung in erster Instanz handelt, ist allerdings noch unklar, welche Relevanz sie haben wird. Das unterlegene BAföG-Amt kann gegen die Entscheidung in Berufung gehen, die nächste Instanz anders entscheiden.
Allerdings erscheint die Begründung des Gerichts in diesem Fall so klar, dass durchaus vorstellbar ist, dass das Bundesbildungsministerium selbst allen BAföG-Ämtern die Umsetzung im Sinne dieses Urteiles empfehlen wird und das Gesetz im Herbst entsprechend geändert wird.
Betroffene können also hoffen (und auf das aktuelle Urteil Bezug nehmen), absolute Sicherheit, dass nun überall so entschieden wird, gibt es aber noch nicht. Sobald dies anders sein sollte, werden wir dies hier ergänzen.
Quellen und Hintergründe
Kommentare zu diesem Artikel
1. Studi69 kommentierte am 01.02.2010 um 08:16:00 Uhr
KfW
Gilt das dann auch für den Bildungskredit?
2. Oli (Studis Online) kommentierte am 01.02.2010 um 10:48:46 Uhr
@Studi69
Wie schon im Artikel steht: Genau genommen hat das Urteil noch nicht einmal für das BAföG garantierte Auswirkungen (weil eben nur erste Instanz). Insofern muss man sich noch etwas gedulden, "einfach so" wird man - jedenfalls zunächst - auch weiterhin keinen Bildungskredit geben, wenn man Auslandsdeutscher ist.
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