Bundesverfassungsgericht nimmt Verfassungsbeschwerde nicht an
"Fallbeileffekt" der Einkommensgrenze beim Kindergeld bleibt

Wenn es Kindergeld geben soll, darf das Kind nicht einen Euro zu viel verdienen - sonst gibt es gar nichts mehr
Einige Gerichte sehen "Fallbeileffekt" als Problem an, der Bundesfinanzhof jedoch nicht
Gerichte auf Landesebene waren mehrfach der Meinung gewesen, dies könne verfassungswidrig sein. Trotzdem dauerte es lange, bis ein entsprechender Fall bis vor ein Bundesgericht, in diesem Fall dem Bundesfinanzhof (BFH) kam und auch tatsächlich geurteilt wurde. Ein erster Fall war Ende 2006 schließlich nicht verhandelt worden, da die Klage von der beklagten Familienkasse zurückgenommen wurde.
Im Mai 2008 war es dann aber soweit: Der Bundesfinanzhof befasste sich im Rahmen eines Verfahrens, in dem es auch um andere Kindergeld-Details ging, auch mit der Frage des "Fallbeileffektes". Das Urteil (Az. III R 54/06) fiel eindeutig aus: Der "Fallbeileffekt" wurde als "verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden" bezeichnet und auf andere Urteile verwiesen, in denen der BFH ähnliche Freigrenzen ebenso wenig beanstandet hatte.
Verfassungsbeschwerde erfolglos
Die Klägerin wollte jedoch nicht aufgeben und legte Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. So bestand denn noch eine – wenn auch eher kleine – Chance, dass es doch zu einer anderen Entscheidung kommt.
Diese Hoffnung wurde nun zunichte gemacht: Das Verfassungsgericht hat die Beschwerde nicht angenommen (Az. 2 BvR 1874/08) und zwar einstimmig. Grund: "Die Beschwerdeführerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass sie durch die angegriffenen Urteile oder durch § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in ihren Grundrechten verletzt sein könnte." Weiter wird ausgeführt, dass das Gericht damit keine Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit von § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (also dem "Fallbeileffekt") getroffen habe.
Letzteres spielt aber kaum mehr eine Rolle. Durch die Entscheidung des Bundesfinanzhofes (und damit des höchsten Finanzgerichtes in Deutschland), die nicht mehr anfechtbar ist und wogegen auch die Beschwerde vergeblich eingereicht wurde, ist der "Fallbeileffekt" auf juristischem Wege wohl kaum noch angreifbar.
In allen ähnlichen Fällen ist ein Widerspruch gegen den Bescheid ("kein Kindergeld") und Ruhen des Verfahrens mit Verweis auf das nun abgeschlossene Verfahren nicht mehr möglich. Man könnte sich stattdessen nunmehr auf das noch anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof mit dem Aktenzeichen III R 73/08 berufen. Dieses Verfahren streift den Fallbeileffekt auch, es bleibt aber zweifelhaft, wieso der BFH hierzu nun einer anderen Meinung sein sollte. Andererseits gab es auch in anderen Fällen erst eine Menge ablehnender Urteile, bis ein Verfahren der richtigen Kniff und die richtige Begründung lieferte, dass sich doch noch das Bundesverfassungsgericht in der Sache damit befasste und doch zu anderer Ansicht als die oberen Instanzen zuvor kam.
Quellen
- Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts: Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Fortfall des Kindergeldes bei Überschreitung des Jahresgrenzbetrages (29.04.2009) »
- Verfahren beim Bundesfinanzhof mit dem Aktenzeichen III R 73/08 (betrifft u.U. auch Fallbeileffekt) »
- "Fallbeileffekt" der Einkommensgrenze beim Kindergeld wahrscheinlich verfassungsgemäß (Artikel zur Entscheidung des Bundesfinanzhofes und deren Vorinstanzen; Studis Online, 03.12.2008) »
- Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 29.05.2008, III R 54/06 »
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1. Oliver B. kommentierte am 17.01.2010 um 13:37:48 Uhr
Bundeseinheitliche Einkommensgrenzen sind Quatsch
Hallo,
wann schafft man endlich diese bundeseinheitlich gleichen Einkommensgrenzen z.B. wie hier beim Kindergeld ab.
Selbst bei den Politikern sollte inzwischen angekommen sein, dass die Lebenshaltungskosten und insbesondere die Wohnungskosten in Deutschland mittlerweile dermaßen weit auseinanderdriften, dass solche Regelungen zur einseitigen Benachteiligung führen.
In München z.B. sind die Wohnungskosten 3 Mal so hoch wie in Hannover, und sogar 4 Mal so hoch, wie in manchen ostdeutschen Bundesländern.
Ein Student kann in München mit 640 Euro (das entspricht 1/12 von 7680 €) + 184 € Kindergeld praktisch kaum mehr leben. Selbst ein Hartz IV Empfänger bekommt in München mehr Geld.
(Miete warm ca. 500 €, 80 € Studiengebühren, 50 € Mensa, 150 € Lebensmittel + Sonstiger Bedarf). Von studentischem Leben, Familienheimfahrten, Büchern, o.ä. wollen wir gar nicht mehr reden. Verdient er nun 650 € im Monat, werden ihm die 184 € gestrichen und er macht 200 Euro Minus im Monat. Tolle Politik !
Ach ja, damit hat er dann rund 250 € weniger wie ein Hartz IV Empfänger, der keine Studienbeiträge zahlen muss und auch keine Bücher kaufen muss und Zeit hat, immer selbst zu kochen.
Die Lösung unserer Politker ist genauso toll: Studienkredite. Ab in die Schuldenfalle, es muss so werden, wie in den USA, aus der Finanzkrise hat man hier wohl überhaupt nichts gelernt.
Aber unser Staat lebt es ja vor: Schulden sind die Lösung für zu hohe Kosten und Ausgaben.
In München gibt es gerade einmal rund 8000 subventionierte Wohnheimzimmer für über 80.000 Studenten. Wahrscheinlich wieder eine gesetzliche Mindesterfüllung, da das Verhältnis in anderen Städten durchaus ähnlich ist. Jedoch gibt es in diesen Städten auch noch mehr bezahlbare Appartments und private Zimmer, was in München nicht mehr der Fall ist.
Dem Treiben von Spekulanten und (ausländischen) Real Estate Firmen muss endlich ein Ende bereitet werden, durch staatliche Preisregulierung, so wie es sie im Telekommunikations- und Energiemarkt auch gibt.
Bei Steuerfreibeträgen und anderen Freibeträgen muss m.E. ein einheitlicher Satz für Lebenshaltung plus ein regional unterschiedlicher Satz, der die Wohnungskosten einbezieht, verwendet werden.
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