Entscheidung des Bundesfinanzhofes
"Fallbeileffekt" der Einkommensgrenze beim Kindergeld wahrscheinlich verfassungsgemäß
Hinweis: Aktueller Artikel dazu vom 12.06.2009: "Fallbeileffekt" der Einkommensgrenze beim Kindergeld bleibt.
Beim Kindergeld hat es in den letzten Jahren einige Entscheidungen zugunsten der Kindergeld-Bezieher gegeben. So wurde gerichtlich festgestellt, dass vom Bruttogehalt durchaus mehr als nur die Werbungskosten abgezogen werden kann (insbesondere die Aufwendungen für die Sozialversicherungen - BVerfG vom 11.01.2005, Aktenzeichen: 2 BvR 167/02). Was dann noch übrigbleibt, musste aber unter dem Einkommens-Freibetrag liegen. Selbst wenn der Freibetrag nur um ein Euro überschritten wurde, fiel das Kindergeld komplett weg ("Fallbeil").
Schon im Februar 2006 hat das Finanzgericht Niedersachsen eine andere Ansicht vertreten (Aktenzeichen 1 K 76/04 vom 23.2.2006). Es war der Meinung, dass dieser "Fallbeileffekt" verfassungswidrig sein könne. Denn auch wenn die Unterhaltsverpflichtung der Eltern für ein Kind bei höherem eigenem Einkommen dieses Kindes abschmilzt, so ist es keineswegs so, dass beim Unterhaltsrecht ein Fallbeil zuschlägt. Nach Ansicht des Finanzgerichtes müsste also auch beim Kindergeld eine andere Regelung gefunden werden.
Das Revisionsverfahren im genannten Fall vor dem Bundesfinanzhof wurde allerdings von der beklagten Familienkasse zurückgenommen. Das Niedersächsische Finanzgericht erläutert dazu: "Hintergrund dafür war der Umstand, dass der BFH in zwei anderen Revisionsverfahren den Hauptstreitpunkt - Berücksichtigung privater Krankenversicherungsbeiträge - zugunsten der Kindergeldempfänger entschieden hatte (BFH-Urt. v. 16.11.2006 - III R 74/05, BFH/NV 2007, 559; BFH-Urt. v. 14.12.2006 - III R 24/06, BFH/NV 2007, 586)".
Zum zweiten Streitpunkt - fehlende Härtefallregelung ("Fallbeilwirkung") - war schließlich ein neues Revisionsverfahren beim BFH unter dem Az. III R 54/06 anhängig (Revision gegen ein Urteil des Nds. FG - Az- 11 K 401/00). In dem Verfahren III R 54/06 ging es auch um die Frage der Berücksichtigung von Lebensversicherungsbeiträgen des Kindes im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG."
Das Verfahren ist inzwischen (bereits am 29.05.2008) ziemlich lautlos abgeschlossen worden (Entscheidung siehe hier). Der Bundesfinanzhof hat beide Anliegen des Klägers zurückgewiesen. Insbesondere hat es den "Fallbeileffekt" als "verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden" bezeichnet und dazu auf andere Urteile verwiesen, in denen es ähnliche Freigrenzen ebenso wenig beanstandet hatte.
Könnte Bundesverfassungsgericht noch anders entscheiden?
Der Bundesfinanzhof hat auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Ebenso spricht er davon, dass "eine Anrufung des BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG ausscheidet." Der Bundesfinanzhof hat offenbar also nicht den Hauch eines Zweifels daran, dass der Fallbeileffekt verfassungsgemäß ist und deswegen auch eine Revision ausgeschlossen.
Nun ist nichts desto trotz die allerletzte Instanz immer das Bundesverfassungsgericht. Dort liegt (aus einem anderen Fall) offenbar eine Verfassungsbeschwerde dazu vor (Aktenzeichen 2 BvR 1874/08). Insofern kann es weiterhin Sinn machen, gegen eine abschlägige Entscheidung in Sachen Kindergeld wegen geringfügiger Überschreitung des Freibetrages Widerspruch einzulegen. Nun mit Verweis auf die Verfassungsbeschwerde. Wobei die Erfolgsaussichten allgemein nicht als groß angesehen werden. Aber man weiss ja nie ...
Quellen
- Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 29.05.2008, III R 54/06 »
- Hinweise des Niedersächsischen Finanzgerichts (veraltet, das war der Stand VOR der Entscheidung des BFH »
- Entscheidung des Finanzgericht Niedersachsen, Aktenzeichen 1 K 76/04 vom 23.2.2006 (als Word-Datei) »
- Ursprüngliches Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (dieses wurde durch Rücknahme erledigt, siehe im Text für Details): Aktenzeichen III R 76/06 »
Eigenen Kommentar hinzufügen »
1. mmausmoelln kommentierte am 05.05.2009 um 14:43:31 Uhr
lässt sich doch verhindern...
warum verzichtet ein Arbeitnehmer, der aufgrund eines um nur € 1,-- über der Grenze liegt, nicht auf diesen kleinen Teil seines Lohnes? für mich unverständlich, daraus dann ein derartiges Problem zu machen, wenngleich ich die Regelung absolut nicht gut heißen kann
2. Klaus Hoeppi kommentierte am 29.07.2009 um 00:01:26 Uhr
Beschwerde nicht angenommen
Vor einigen Tagen erhielt ich von der Familienkasse die Nachricht, dass das Verfassungsgericht die Beschwerde zum AZ 2BvR 1874/08 nicht zur Entscheidung angenommen hat. Ein echt starkes Stück finde ich, denn jetzt steht ja wohl eindeutig fest, dass derjenige, der auch nur einen einzigen Euro zu viel verdient hat mit über 1800 Euro weniger im Jahr leben muss. Und für mich als seinerzeit alleinerziehender Vater geht es für die Jahre 2006 und2007 mal eben um etwas über 3000€. Soviel zur Familienfreundlichkeit der Politik und unserer tollen Rechtsprechung. Vielleicht sollten sich unsere Herrschaften mal mit den Grundrechenarten beschäftigen. Wäre hocherfreut, wenn noch jemand ne Idee hätte, mit der ich mein Einspruchsverfahren auch weiter offen halten könnte. Nur Mut! Es muss Druck gemacht werden!!
3. stumi kommentierte am 16.07.2010 um 13:00:18 Uhr
1 Euro
also wenn ich die Grenze um nur einen Euro überschreiten würde, ging ich sofort in ein Geschäft und würde mir einen Bleistift für die Berufsschule kaufen oder so. Ein Euro kann man noch mit Werbungskosten fett machen. :D
4. Oli (Studis Online) kommentierte am 16.07.2010 um 21:00:04 Uhr
@stumi: So einfach ist das nicht ...
... denn man hat sowieso die Werbungskostenpauschale von 920 Euro. Will man diese überschreiten, muss man JEDEN einzelnen Euro nachweisen. Wer also nicht sowieso schon jeden Beleg gesammelt hat und tatsächlich in diesen Bereich kommt, der erreicht durch den Kauf und Nachweis eines Bleistifts gar nichts. Ganz davon abgesehen, dass man das ja rechtzeitig merken müsste, denn wenn die Einnahmen leider zu hoch waren und dass zuständige Amt das im darauffolgenden Jahr merkt, kann man nachträglich nix mehr kaufen ...
Urlaubssemester - FAQ
Gründe für eine Unterbrechung des Studiums gibt es viele: Schwangerschaft, Kindeserziehung, Krankheit, Praktikum, Auslandsstudium, Erwerbstätigkeit ... Doch welche berechtigen dazu, ein Urlaubssemester zu nehmen? Warum kann man das Studium im Übrigen nicht einfach so unterbrechen? - Pausiert Ihr dann ganz offiziell, stellen sich weitere Fragen: Darf ich im Urlaubssemester an Prüfungen teilnehmen? Erhalte ich weiterhin BAföG? Und wie finanziere ich sonst meinen Lebensunterhalt? Gibt es Kindergeld? Bleibe ich als StudentIn krankenversichert? Unser FAQ gibt Antworten ...
BWL / VWL / Management / Wirtschaft studieren
Betriebswirte werden in allen Bereichen des täglichen Lebens gebraucht. Daher gibt es nicht nur viele facettenreiche Jobchancen, sondern auch erstmal viele verschiedene Möglichkeiten, einen wirtschaftlichen Studiengang aufzunehmen. Sie alle haben aber auch einen gemeinsamen Kern: die sehr zahlenorientierte Managementlehre.
Praktika vor, während und nach dem Studium
Ein Praktikum (und vor allem seine Bezahlung) kann diverse Auswirkungen auf BAföG, Kindergeld und anderes haben. Abhängig vom Zeitpunkt und davon, ob es im Rahmen des Studiums verpflichtend ist oder nicht. Der Artikel versucht, alle Fälle im Detail abzudecken.
Diese Seite verlinken »

![[M] Studis Online mit einem Bild von Udo Kroener - fotolia.com BAföG-Rechner](http://www.studis-online.de/Bilder/bafoegrechner312x110.jpg)

