BAföG - Glossar

BAföG-Amt (§§ 40, 41)

Beim Inlands-BAföG richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnort der Eltern des Auszubildenden. Nur in Ausnahmefällen ist der Wohnort des Auszubildenden maßgeblich. Bei Ausbildungen an Abendgymnasien, Kollegs, Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen entscheidet der Ort der Ausbildungsstätte über die Zuständigkeit.

Beim Auslands-BAföG ist die Zuständigkeitabhängig von dem Land, in demdie Ausbildung durchgeführt werden soll.

Ämter für Ausbildungsförderung sind eingerichtetin den Kreis- bzw. Stadtverwaltungen,an Hochschulen oder bei den Studentenwerken.

Mehr dazu: Suche nach BAföG-Ämtern

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