BAföG - Glossar

Abbruch der Ausbildung (§ 7 Abs. 3)

Ein Auszubildender bricht die Ausbildungab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätteneiner Ausbildungsstättenart einschließlichder im Zusammenhang hiermitgeforderten Praktika endgültig aufgibt.

Wer eine Ausbildung abbricht, kann in eineranderen Ausbildung nur unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.

Der Abbruch hat keine Auswirkungen aufdie Rückzahlung des Darlehensanteils dergeleisteten Förderbeträge. Die Rückzahlungwird genauso abgewickelt, wie wenn dieAusbildung fortgesetzt worden wäre.

Mehr dazu: Artikel "Förderung nach Fachrichtungswechsel bzw. Studienabbruch"

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