Ausbildungsart

Studium dürfte klar sein ;-) Wobei: Studium bedeutet hier, dass es an einer staatlich anerkannten Hochschule stattfindet und von der Hochschule selbst ein staatlich anerkannter Abschluss (Bachelor, Master, Diplom, Magister etc.) vergeben wird.

Schwieriger ist allerdings noch der "Rest" ...

Im Rechner haben wir nach allen Schularten noch einen Code notiert. Er steht für den jeweiligen Gesetzesparagraphen, nach dem sich der Bedarf dann bemisst. Für den Bedarf ist nur dieser Code entscheidend. Die genauere Art der Schule ist allerdings für einige Hinweise im Rechner relevant (vgl. auch den folgenden Abschnitt), nach Möglichkeit solltet Ihr also nicht nur nach dem Code gehen.

Im BAföG-Bescheid ist die Schulart ebenfalls aufgeführt. Nach unser Kenntnis sind die verwendeten Nummern dafür bundesweit einheitlich. In vielen Bescheiden handelt es sich um das Feld 126 ("Ausbildungsstätte") im Abschnitt "K. Sonstige Angaben" (dort sind dann noch Angaben zu Eurer Wohnung und dem Familienstand von Euch und den Eltern zu finden). Bei der dort zu findenden 3-stelligen Zahl interessieren nur die mittlere Stelle (also z.B. die 0 bei 104 oder die 3 bei 435). Ihre Zuordnung zum entsprechenden Bedarf findet Ihr ebenfalls im folgenden. Beachtet aber, dass es schon seine Gründe hat, warum der Nummern-Code im Bescheid noch weitere Stellen hat. Einige Sonderregelungen (z.B. ob man überhaupt BAföG bekommen kann) beziehen sich auf ganz konkrete Schularten. Zu diesen Details siehe auch den Artikel Schüler-BAföG.



Bedarf nach § 12 (1+2) 1.
(im Rechner §12 1. / im Bescheid X0X, z.B. 104)
Berufsfachschulen und Fach(ober)schulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung NICHT voraussetzt. Weiterführende allgemeinbildende Schulen (Gymnasium, Realschule, Gesamtschule) ab Klasse 10, allerdings nur, wenn nächste vergleichbare Schule vom Elternhaus zu weit entfernt, so dass man von zu Hause ausziehen muss. Dies gilt auch für die Berufsfachschulen und Fach(ober)schulklassen, wenn KEIN berufsqualifizierender Abschluss vorgesehen ist oder die Ausbildung kürzer als 2 (Schul)Jahre dauert. Ist dies nicht der Fall, gibt's gar kein BAföG!



Bedarf nach § 12 (1+2) 2.
(im Rechner §12 2. / im Bescheid X1X)
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen und Abendrealschulen. Desweiteren Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt. Ausbildungsziel Schulabschluss - allerhöchstens Fachhochschulreife. Beachtet insbesondere, dass unser "mit abgeschlossener Berufsausbildung" in der Auswahlliste des Rechners bedeutet, dass der Besuch der jeweiligen Schule eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt (diese muss also VOR der neuen Ausbildung/Schule abgeschlossen worden sein).



Bedarf nach § 13 (1) 1.
(im Rechner §13 1. / im Bescheid X2X)
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt. Sowie Abendgymnasien und Kollegs. Ziel all dieser Ausbildungswege: allgemeine Hochschulreife. Beachtet insbesondere, dass unser "mit abgeschlossener Berufsausbildung" in der Auswahlliste des Rechners bedeutet, dass der Besuch der jeweiligen Schule eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt (diese muss also VOR der neuen Ausbildung/Schule abgeschlossen worden sein).
Vorsicht bei Abendschulen und teilweise Kollegs: Dort gilt meist, dass nur die letzten drei Halbjahre BAföG-gefördert möglich sind. Davor wird davon ausgegangen, dass Ihr Euer Lebensunterhalt durch Arbeit erwirtschaftet (deswegen ja auch Abendschulen - tagsüber habt Ihr Zeit zum Arbeiten). Im ersten bzw. den ersten Halbjahren könntet Ihr höchstens ALG II beantragen.



Bedarf nach § 13 (1) 2.
(im Rechner §13 2. / im Bescheid X3X, z.B. 435)
Höhere Fachschulen, Akademien und Hochschulen.



Wenn Ihr Eure Schulart immer noch nicht gefunden habt, dann führt kein Weg daran vorbei, in die Verwaltungsvorschriften zu §2 BAföG (auf der verlinkten Seite einfach nach unten scrollen ...) zu schauen. Unter den Nummer 2.1.1 bis 2.1.23 sollten alle Schularten, die für BAföG in Frage kommen, definiert sein.