BAföG
BAföG-Trickserein rund ums Vermögen
Spätestens, seit der Datenabgleich in den Medien breitgetreten wurde, ist vielen klar geworden, dass man als BAföG-EmpfängerIn nicht so einfach Vermögen verschweigen kann. Das ruft natürlich Leute auf den Plan, die versuchen, die Freibetrags-Regelungen irgendwie legal zu umgehen. Wir kommentieren ...
Grundsätzlich gilt ja beim BAföG (Ausnahmen siehe unseren Beitrag zum Thema Vermögen), dass nur ein Vermögen von bis zu 5200 Euro keine Minderung des BAföGs nach sich zieht. Besonders viel Vorsorge kann man also als BAföG-EmpfängerIn nicht treffen, nicht mal für ein Jahr Überleben (5200 Euro / 12 sind ja gerade nur 433 Euro im Monat). Bis April 2001 lag der Freibetrag ja sogar nur bei 6000 DM (rund 3070 Euro). Viele BAföG-EmpfängerInnen dachten daher ohne besonders schlechtes Gewissen, sie könnten ja ein wenig Vermögen verschweigen.
Seit den Datenabgleich ist klar, dass einfaches Verschweigen nicht geht. Zwar gibt es inzwischen von einigen Seiten Initiativen in Richtung Erhöhung des Freibetrags. Das nützt natürlich aktuell nichts und so sprießen die Ideen, wie man denn - möglichst legal - vielleicht doch mehr Vermögen haben kann als die doch sehr mageren 5200 Euro. Und trotzdem in den Genuss von BAföG kommt. In unserem BAföG-Forum haben sich in letzter Zeit einige Beiträge mit "Vorschlägen" angesammelt - unter so lustigen Namen wie George Washington oder John Adams gepostet, natürlich anonym. Es wurde sogar vorgeschlagen, Banken sollten "Produkte" für das Verfahren anbieten, dass wir hier nochmals erläutern und kommentieren werden.
Der "Trick"
Normalerweise zählt das Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung. Das führt dann z.B. dazu, dass die BAföG-Ämter mühevoll durch Recherchen den Zeitwert von Grundstücken oder Häusern ermitteln müssen. Und meist hoffen, dass es möglichst deutlich über dem Freibetrag liegt, dass man auf die genaue Ermittlung verzichten kann.
Ausnahme sind jedoch Wertpapiere. Im BAföG-Gesetz heißt es in §28:
- (2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung, bei Wertpapieren der Kurswert am 31. Dezember des Jahres vor der Antragstellung.
Man kann ja auch direkt einen Tag vor der Antragstellung Aktien kaufen, die am 31.12. des Vorjahres sehr viel weniger Wert waren. Aktuell gibt man also z.B. 10.000 Euro für 1000 Aktien aus. Am nächsten Tag stellt man den BAföG-Antrag, gibt die 1000 Aktien als Vermögen an - die aber am 31.12. des Vorjahres nur 5.000 Euro wert waren. Also unter dem Freibetrag - kein Problem mit dem BAföG. Ein Tag nach dem BAföG-Antrag verkauft man wieder - und hat wieder sein ursprüngliches Vermögen (ein gewisses Risko bleibt bei Aktien natürlich und Gebühren fallen bei Kauf und Verkauf auch an).
Kann das gutgehen?
Gespräche mit der BAföG-Hotline und einem BAföG-Amtsleiter konnten keine wirkliche Klärung herbeiführen. Dem Wortlaut des Gesetzes nach müsste der "Trick" zwar möglich sein, allerdings wäre es vielleicht möglich, ihn doch als rechtsmißbräuchlich anzusehen, wenn er bewusst zu diesem Zweck durchgeführt wird. Der BAföG-Amtsleiter meinte, er würde eher ablehnen, dann aber hoffen, dass der Studi klagt - damit es endlich mal Klarheit gibt oder - noch besser - der Gesetzgeber das Gesetz ändert und auch bei Aktien den Zeitwert ansetzt.
Die angesprochene Paragraph im BAföG-Gesetz kann nämlich für BAföG-EmpfängerInnen auch sehr nachteilig sein. Nämlich dann, wenn die Aktien stark fallen. Dann hat man aktuell nur noch wenig Wert, aber da ja bei der BAföG-Berechnung der Wert des Vorjahres genommen wird, ist der BAföG-Beantragende so plötzlich über dem Freibetrag und bekommt im schlimmsten Fall kein BAföG.
Die Politik ist gefordert
Vom Bundesministerium für Bildung war bisher in Sachen Datenabgleich noch nichts zu hören - es lässt die Länderbehörden machen. Dabei wäre es dringend geboten, das BAföG-Gesetz nicht nur in punkto Regelungen zum Vermögen anzupassen. Vorschläge gibt es genügende, aktuell z.B. vom studentischen Dachverband fzs. Mehr dazu in unserem Artikel BAföG verbessern! fzs legt Forderungen vor.
Folgende Artikel könnten für Dich auch interessant sein
Keine Rückzahlungsverpflichtung bei Unkenntnis vorhandener Vermögenswerte
Wenn Vermögenswerte in Unkenntnis des BAföG-Beziehers angelegt worden sind, insbesondere durch nahe Familienangehörige (Oma, Tante, Eltern, etc.) ist weder der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit noch des Betrugs gegeben. Dies ist allgemein bekannt. Unkenntnis schützt eben doch vor Strafe. Weitgehend unbekannt ist demgegenüber, dass Unkenntnis auch vor Rückzahlung schützt und dass darüber hinaus die BAföG-Ämter von Gesetzes wegen sogar dazu verpflichtet sind, ggfls. Rückforderungsbescheide aufzuheben und bereits erhaltene Rückzahlungen wieder an den BAföG-Bezieher zurückzuerstatten.
BAföG-Bescheid mit Fehlern?
Der BAföG-Bescheid ist da, aber das Ergebnis enttäuschend und wahrscheinlich sogar fehlerhaft? Studis Online gibt Hinweise, was man in einem solchen Fall tun kann. Oft genügt nämlich schon eine Änderungsmitteilung. Natürlich besprechen wir auch Widerspruch und Klage, denn manchmal geht es nur so. Und oft muss man leider einsehen, dass es weniger BAföG gibt, als ursprünglich erhofft.
Kein BAföG = keine Befreiung von Rundfunkgebührenpflicht
Dass eine Befreiung von den Rundfunkgebühren nur bei BAföG-Bezug möglich sein sollte, leuchtete so manchem Betroffenen nicht ein. Vor allem auch deswegen, weil es früher eine andere Befreiungs-Regelung gab, die nur auf das (nachzuweisende) geringe Einkommen abstellte. Eine Studentin klagte sich durch die Instanzen und ist nun auch vor dem BVerwG gescheitert.
Diese Seite verlinken »



![[M] Studis Online mit einem Bild von Udo Kroener - fotolia.com BAföG-Rechner](http://www.studis-online.de/Bilder/bafoegrechner312x110.jpg)

