15.05.2006

Hochschulpolitik/Studienfinanzierung
Keine Studiengebühren für BAföG-EmpfängerInnen?

Ein aktuelles Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Langzeitstudiengebühren in Baden-Württemberg sieht zwar die Langzeitstudiengebühren als gerechtfertigt an, deutet aber möglicherweise darauf hin, dass alle bisher geplanten bzw. schon beschlossenen Gebührengesetze über allgemeine Studiengebühren verfassungswidrig gestaltet sind, soweit es die BAföG-EmpfängerInnen betrifft.

In der mit dem Urteil endgültig abgewiesen Klage hatte sich eine Studentin gegen die Erhebung von Langzeitstudiengebühren in Baden-Württemberg gewandt, von denen sie selbst betroffen war. Alle Argumentationslinien wurden vom Bundesverfassungsgericht verworfen. Trotzdem ist das Urteil für zukünftige allgemeine Studiengebühren durch einen Nebensatz in der Urteilsbegründung interessant.

Das Bundesverfassungsgericht findet zwar die Regelung bei den Langzeitgebühren korrekt, dass Gebühren anfallen, wenn man insgesamt viele Semester studiert hat (konkret sieht das Gesetz vier Semester mehr als die Regelstudienzeit des aktuellen Studiengangs als zu viel an). Kein Problem ist diese Regelung aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts aber nur, weil pauschal alle, die noch BAföG erhalten von den Langzeitgebühren ausgeschlossen sind (Vorsicht: wer irgendwann mal BAföG bekommen hat, kann später natürlich trotzdem mit Gebühren belegt werden!). Konkret formuliert das Gericht:
    Die Erhebung einer Langzeitstudiengebühr von förderungsberechtigten Studierenden würde im Widerspruch zu den bundesrechtlichen Vorschriften über die Ausbildungsförderung stehen und finanzielle Mittel abziehen, die zuvor auf deren Grundlage gewährt wurden.
Das bedeutet umgekehrt aber, dass möglicherweise die Erhebung von allgemeinen Studiengebühren von BAföG-EmpfängerInnen als nicht verfassungskonform anzusehen ist. Bisher sehen alle beschlossenen bzw. geplanten Gebührengesetze keine allgemeine Ausnahme für BAföG-EmpfängerInnen vor. Es ist lediglich so, dass die Gesamtdarlehensbelastung teilweise beschränkt wird - wirklich relevant allerdings nur in Nordrhein-Westfalen, wo aber auch nur diejenigen keine Studiengebühren zahlen müssen, die sehr viel BAföG bekommen.

Wilhelm Achelpöhler, Rechtsanwalt aus Münster und Experte für Hochschulrecht führte aus: "Ich denke, dass Bundesverfassungsgericht hat den Gesetzgebern einen deutlichen Hinweis gegeben. Bei der Ausgestaltung der Studiengebühren sind die bundesrechtlichen Vorgaben des BAföG zu beachten. Hier müssen die Gesetzgeber mindestens nachbessern."

Das Aktionsbündnis gegen Studiengebühren (ABS) und der studentische Dachverband fzs kündigten an, den politischen und juristischen Druck auf die Landesregierungen in den kommenden Wochen weiter zu verstärken. Sie planen unter anderem auch den Kontrollausschuss des Uno-Sozialpaktes anzurufen. In dem Pakt, der in Deutschland die Geltung eines Bundesgesetzes hat, hat sich die Bundesrepublik auf das Ziel eines unentgeltlichen Hochschulzugangs festgelegt.

Man darf nun gespannt sein, wie das Bundesverfassungsgericht mit Klagen gegen allgemeine Studiengebühren umgehen wird. Zwar ist - im Gegensatz zu den Regelungen bei den Langzeitstudiengebühren - bei den allgemeinen Studiengebühren vorgesehen, dass man diese erst später zurück zahlen muss. Trotzdem würde dann einerseits gefördert (BAföG), auf der anderen Seite aber Geld vom (Ex-)Studierenden abgezogen.





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