Kurz berichtet
Studienbeiträge erhöhen nicht den BAföG-Anspruch

Studienbeiträge haben weiterhin keine Auswirkungen auf das BAföG
Studienbeiträge keine unbillige Härte
Ein Kläger hat es nun auch in zweiter Instanz nicht geschafft – und das OVG Niedersachsen hat eine Revision (also die Anrufung der nächsthöheren Instanz) gleich ausgeschlossen (Aktenzeichen 4 LC 757/07).
Das Oberverwaltungsgericht führte aus, dass die Studienbeiträge zwar durch den Bedarfssatz nach dem BAföG nicht gedeckt seien. In der Pressemitteilung zum Urteil führt das Gericht weiter aus:
Es sei allerdings nicht erforderlich, zur Vermeidung einer unbilligen Härte im Hinblick auf die Studiengebühren einen entsprechenden Teil des Einkommens des Studenten bei der Einkommensberechnung freizustellen, weil es dem Studenten ohne Weiteres zuzumuten sei, zur Deckung der Studienbeiträge das nach § 11 a des Niedersächsischen Hochschulgesetzes dafür vorgesehene Studiendarlehen in Anspruch zu nehmen.
Und wie schon bei den Klagen gegen die Studienbeiträge wiederholt auch das OVG Niedersachsen die Ansicht, "(D)a das Studiendarlehen zu ausgesprochen günstigen Konditionen gewährt werde, sei die Darlehensaufnahme dem Studenten auch im Hinblick auf die späteren Belastungen zumutbar."
Zwar immer noch Klagemöglichkeiten – aber Chancen sehr gering
Der Beschluss des OVG Niedersachsen ist zwar nicht zwangsläufig das Ende. Es könnte vom aktuellen Kläger versucht werden, ein Widerspruch gegen den Ausschluss der Revision einzulegen. Oder es könnten Verfahren in anderen Bundesländern in zweite Instanz gebracht werden – oder sogar noch weiter.
Nach allen bisherigen Erfahrungen, was die höheren Gerichte im Zusammenhang mit Studiengebühren in den letzten Jahren entschieden haben, ist allerdings nicht zu erwarten, dass es zu einer anderen Entscheidung kommen wird.
Denn offenbar sind die meisten Richter der Ansicht, ein Darlehen sei kein Problem. Darüber kann man zwar weiterhin anderer Meinung sein, bei der Mehrheit der Richter kommt man damit zur Zeit aber nicht durch. Im Grunde wäre die Gewährung eines Härtefreibetrages beim BAföG auch keine wirkliche Lösung: Sie hätte ja nur eine Bedeutung, wenn der/die StudentIn mehr arbeitet (was auch nicht gerade gut für das Studium wäre). Und dazu eine teilweise Verschiebung der Kosten vom Land zum Bund.
"Einfacher" wäre die vollständige Abschaffung der Studienbeiträge – wie es Hessen und das Saarland vorgemacht haben und Nordrhein-Westfalen wahrscheinlich folgen wird. Gründe gegen Studiengebühren gibt es jedenfalls genügend.
Quellen und mehr zum Thema
- Zahlung von Studienbeiträgen führt nicht zu höherer Ausbildungsförderung für Studenten (Pressemitteilung des OVG Niedersachsen) »
- Das Urteil (Aktenzeichen 4 LC 757/07) im Wortlaut »
- Studiengebühren in den Bundesländern (Übersicht, ständig aktualisiert) »
- Keine Auswirkungen auf das BAföG: Studiengebühren und Studienbeitragsdarlehen (11.09.2006, damals hatte des BMBF ein Rundschreiben an die Länder verfasst und schon eine ähnliche Meinung wie nun das OVG vertreten) »
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1. AlterVerwalter kommentierte am 30.08.2010 um 12:03:37 Uhr
Lobbyismus auch in VG?
Vielleicht hätte der Petent besser vor einem OVG klagen sollen, was in einem sozialdemokratisch geführten Bundesland liegt. Es wäre mit Sicherheit eine andere Entscheidung herausgekommen.
2. Oli (Studis Online) kommentierte am 30.08.2010 um 14:00:34 Uhr
@AlterVerwalter
Der Kläger hatte ja keine Wahl, er muss dort klagen, wo er BAföG bezieht.
Darüber hinaus glaube ich nicht, dass ein Gericht in einem anderen Bundesland anders entschieden hätte. BAföG soll gerade auch aus Sicht der SPD NICHT die Studiengebühren eines Bundeslandes finanzieren, da die SPD sich ja gegen (allgemeine) Studiengebühren ausspricht und daher auch nicht über das BAföG diese indirekt "fördern" möchte.
3. huba kommentierte am 02.09.2010 um 08:27:48 Uhr
Geht nicht um sozial gerecht.
Es geht ja nicht darum ob Studiengebühren sozial gerecht sind.
Es geht einzig darum ob der Gesetzestext und der sich darin spiegelnde Wille des Gesetzgebers (in § 23 Abs. 5 BAföG) richtig umgesetzt wurde (aus Sicht des jeweils zuständigen Richters)
Also im Kern um die Frage ob eine Regelung für Ausnahmefälle (unbillige Härte...) greifen kann, wenn von diesem Ausnahmefall in der in Frage kommenden Gruppen alle Personen betroffen sind. Und es zur Abmilderung einer in der eigenen Person liegenden Härte möglich und zumutbar ist ist ein Darlehn (mit besonderen Kondititionen) aufzunehmen.
Dabei sei daran erinnert. dass es im Unterhaltsrecht als zumutbar gilt vorrangig auf ein unverzinstes Teildarlehn (nämlich BAföG) zurückzugreifen.
Und nur darüber würden die Gerichte urteilen. Egal in welchem Bundesland.
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