BAföG - Glossar

Zweitausbildung (§ 7 Abs. 1 und 2)

Die Zweitausbildung meint in Wirklichkeiteine "weitere Ausbildung" nach Ausschöpfen des Grundanspruchs auf BAföG für eine weiterführende allgemeinbildende Ausbildung sowie für mindestens drei Schul- oderStudienjahre berufsbildende Ausbildung bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss.

Eine weitere Ausbildung kann nur unter sehr engen Voraussetzungen gefördert werden und teilweise auch nur in Form des verzinslichen Bankdarlehens.

Mehr dazu: Artikel Förderungsfähigkeit von ersten und weiteren Ausbildungen nach dem BAföG

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