BAföG - Glossar

Waisenrente (§ 23 Abs. 4 Nr. 1)

Lebt ein Elternteil nicht mehr oder sind beide verstorben, so kann der Auszubildende nur unabhängig von dessen/ihrem Einkommen gefördert werden. Eine Waisenrente ist beim Auszubildenden als Einkommen anzusehen, auf das ein eigener Freibetrag gewährtwird.

Mehr dazu: Artikel Eigenes Einkommen der BAföG-Empfängerin / des BAföG-Empfängers (Seite 2)

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