BAföG - Glossar
Vorabentscheid (§ 46 Abs. 5)
Ob eine Ausbildung im Ausland, eine weitere Ausbildung nach Ausschöpfen des Grundanspruchs auf BAföG, eine andere Ausbildung oder eine Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze förderungsfähigist, kann auf Antrag vorab vom BAföG-Amtentschieden werden.Die Entscheidung betrifft nur das «Ob» der Förderung, nicht deren Höhe. Das Amt ist ein Jahr ab Antragstellung an seine Entscheidung gebunden.
« Zurück
» Suche im Hochschullexikon/Glossar (inkl. BAföG)
» Liste aller Begriffe im BAföG-Glossar
» Liste aller Begriffe im Hochschullexikon/Glossar
Diese Seite verlinken »
![[M] Studis Online mit einem Bild von Udo Kroener - fotolia.com BAföG-Rechner](http://www.studis-online.de/Bilder/bafoegrechner312x110.jpg)


